Die Fülle des Materials zu dieser Dokumentation (Foto oben), das sich in fast drei Jahren
umfangreicher Recherche angesammelt hat, verlangt nach ein paar einleitenden Worten.
In Zeiten Trumpscher Fake-News-Gewitter und anhaltender Medien-Schelte inländischer Diagonaldenker muss es
erlaubt sein, allen Berufsskeptikern und Realitätsverweigerern vorab den folgenden Denkanstoß zu geben:
Der Unterschied zwischen einer Verschwörungstheorie und einer wahren Skandal-Geschichte ist der,
dass man letztere anhand von Beweisen dokumentieren kann!
Aber was ist eigentlich (im wissenschaftlichen Sinne) ein "Skandal"? Die Skandalforschung definiert den Begriff
wie folgt: Ein Aufsehen erregendes Ereignis von soziokultureller Bedeutung. Das heißt, nicht jede
Revolverblatt-Schlagzeile (z. B. "Penisbruch beim Poptitan") und nicht jede Milliardenverschwendung
(z. B. Hamburger Elbphilharmonie), ja nicht einmal jeder noch so dreiste Griff in Steuerzahlers Geldbeutel
(z. B. Scheuers Mautschaden) oder das Jahrhundert-Flughafenbau-Desaster (BER) taugt zu einem echten Skandal.
Erst wenn sich durch schonungslose Offenlegung von Ursachen und objektive Ermittlung von Beteiligten und
Begünstigten eine kritische Aufarbeitung anschließt, die eine nachhaltige Wirkung erzielt und dadurch die
Gefahr von Wiederholungen zumindest eingedämmt wird - erst dann bekommt ein "Aufsehen erregendes Ereignis"
die soziokulturelle Bedeutung, die es braucht, um dem Kern des allzu oft leichtfertig bemühten Schlagwortes
"SKANDAL" gerecht zu werden.
In diesem Sinne sei jeder, der sich in diesen Tagen zum Demonstranten berufen fühlt und in einem besinnlichen
Moment eventuell auch einmal über seinen höchst persönlichen Anteil am gesellschaftlichen Wohl- oder Übelstand
in Deutschland nachdenkt, ganz gleich ob er heimatsprachlich nun "zu Weihnachten" oder
"an Weihnachten" sinniert, zu etwas wirklich Großem aufgerufen: LESBOS endlich zu einem SKANDAL werden lassen!
(...)
Aber auch wer es ein zwei Nummern kleiner mag, kann in seinem unmittelbaren Umfeld fündig werden und mithelfen,
sich selbst, seinen Nächsten und seinen Nachbarn eine Last von den Schultern zu nehmen. Das Gefühl der
Machtlosigkeit abstreifen, Zukunftsängste nehmen und Zuversicht zurückgeben. Ja, es gibt sie noch, die
guten Weihnachtsgeschichten!
Hier ordnen wir auch den "Fall Erholungsanlage Blankenburg" ein (nicht zu verwechseln mit der sogenannten
"Anlage Blankenburg" - siehe unten). Wie weit dieser scheinbar nur regionalspezifische Sonderfall tatsächlich
in die "höhere" Landespolitik hineinwirkt, wird sich zeigen. Der 5. Teil dieser Dokumentation beleuchtet den
aktuellen Stand - siehe unten).
Zunächst aber zur Begriffsklärung:
Die frühere "KGA-Blankenburg", auch "Kolonie Blankenburg" genannt (s.u. Zeitungsartikel
vom 14.10.1992), war nach DDR-Recht eine staatlich anerkannte Kleingartenanlage. Diese bestand
als "Anlage Blankenburg" nach dem Mauerfall - vermeintlich auch nach bundesdeutschem Recht -
noch knapp 15 Jahre als Kleingartenanlage weiter - bis zum 2. April 2004.
Aber der Reihe nach:
Unsere Chronologie beginnt im Jahr 1990
- vor dem 03.10.1990 -
- Der Kreisvorstand Pankow vom Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) war hier zu DDR-Zeiten der Zwischenpächter.
- Grundstücke, Wege, Vereinshaus, Wasser/Wasserleitungen waren in der DDR Volkseigentum!
- Die Kleingärtner in der KGA-Blankenburg hatten Kleingarten-Nutzungsverträge "zum Zwecke der kleingärtnerischen
Bodennutzung"
(vgl. Vertrag aus 1985)
- am 03.10.1990 -
- Volkseigentum wird zu Eigentum des LANDES BERLIN
- der VKSK bleibt zunächst Zwischenpächter
Zur Erinnerung: auch in Berlin-Pankow gilt seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 das bundesdeutsche Recht!
- 1991 -
- Der VKSK hatte sich zum 31.12.1990 aufgelöst. Der Deutsche Siedlerbund e.V. (DSB) und andere Verbände können eine Rechtsnachfolge
NICHT nachweisen (u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2004, Az. III ZR 179/04) - Das LAND BERLIN wird
Rechtsnachfolger des VKSK.
- 13.05.1991 -
- mit der Eintragung ins Vereinsregister beim AG Charlottenburg (VR 10831 B) entsteht der eingetragene Verein
als "juristische Person" mit eigener Rechtspersönlichkeit: "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
(siehe 3. Teil)
- 1991 -
- Das LAND BERLIN setzt als neuen Zwischenpächter für die "Kleingartenanlage Blankenburg" den Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V. ein...
- Altverträge gelten weiter / neue Pachtverträge in der KGA-Blankenburg müssen zur Rechtswirksamkeit mit dem Zwischenpächter abgeschlossen sein
- 14.10.1992 -
- Artikel im BERLINER ABENDBLATT (Anzeigenblatt der Berliner Zeitung)
- 21.05.1993 -
Abgeordnetenhaus von Berlin - Drucksache 12/2933 - Kleingartenkonzept -
--> LINK zur AGH Drucksache 12/2933 - Kleingartenkonzept vom 21. Mai 1993 <--
Auszüge mit konkretem Bezug zur Kleingartenanlage Blankenburg:
Erstellung eines Kleingartenkonzeptes - Abgeordnetenhaus von Berlin am 21. Mai 1993
2.413 Umwandlung und Erhalt von Kleingärten
Einige Kleingartenflächen könnten aus dem "Kleingartenstatus" entlassen und in Wohngebiete umgewandelt werden,
da sie auf Grund ihrer Lage auch für eine bauliche Entwicklung geeignet sind. Die Flächen haben in der Realität
bereits überwiegend den Charakter von Wohngebieten angenommen (starke bauliche Verfestigung, hoher Anteil an
bewohnbaren Baulichkeiten). Dies trifft z. B. zu für die Kolonien Blankenburg. Rennbahn, Florafreunde, Biesenhorst I,
sowie für die Kolonien westlich des Wasserwerkes in Späthfelde.
Wenn Einvernehmen mit Nutzern, Verbänden und dem Land Berlin oder anderen Eigentümern herstellbar ist (bisher nur in Blankenburg),
könnten die Flächen im Flächennutzungsplan, gegebenenfalls auch in Änderungsplänen zum Flächennutzungsplan mit parallelen Bebauungsplänen
als Wohnbauflächen dargestellt werden. Auf der Grundlage von stadt-/ landschaftsplanerischen Konzepten können Bebauungspläne
für "Allgemeine Wohngebiete" entwickelt werden, die der Eigenart der Gebiete Rechnung tragen und gleichzeitig Verdichtungsmöglichkeiten
aufzeigen. Mit den Bewohnern sind zeitlich- und sozialverträgliche Modelle der Umwandlung abzustimmen, auf die Belange der Kleingärtner
ist besonders Rücksicht zu nehmen. Einvernehmlich sind angemessene beidseitige Ausgleichs- und Ersatzregelungen zu treffen.
BLANKENBURG
Großräumiges zusammenhängendes Kleingartengebiet im nordöstlichen Stadtrandbereich. Das Gebiet, direkt an der S·Bahn und der
BAB gelegen, ist Bestandteil der Entwicklungsachse Karow-Blankenburg.
Innerhalb des Stadtgefüges kommt dem Gebiet zur Zeit die Funktion der Vernetzung des Außenraumes mit den Grünstrukturen entlang
der Panke und dem Nordgraben mit entsprechender Bedeutung für das Stadtklima zu. Angesichts von Entwicklungsabsichten im Fließtal
Weißensee bzgl. Wohnungsbau und Gewerbe ist eine Beeinträchtigung dieser Funktion zu erwarten.
Innerhalb des Kleingartengebietes bilden der Fließgraben und kleinere Seitengräben die bedeutendsten Strukturelemente. Eine
fußläufige Vernetzung zum Pankegrünzug ist auf Grund der Barrierewirkung der BAB und S-Bahn nur vereinzelt gegeben.
Die Kleingartenkolonien sind alle stark bis sehr stark baulich verfestigt und entsprechen in keiner Form dem BKleingG.
Auf Grund der Lage der großen Kleingartenfläche an der zukünftigen Entwicklungsachse sowie ihrer hohen Lage- und
Erschließungsgunst werden hier im Einvernehmen mit den Bewohnern und dem Kleingartenverband Pläne für ein Wohngebiet
verfolgt. Wo und in welchem Umfang Kleingartenflächen von diesen Planungen betroffen sind, muß im Rahmen der weiteren
Planungsschritte erarbeitet und abgestimmt werden.
Ein Rahmengutachten soll in Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgruppe der Betroffenen Aufschluß u. a. über folgende
Fragestellungen geben:
- Wohnungsbaupotentiale (Quanten und Qualitäten)
- Umfang und Lage verbleibender Kleingartenparzellen
- Maßnahmen sozialverträglicher Umsetzungen
- Auswirkungen übergeordneter Verkehrsplanungen.
--------------------------------------------------------------
- 1994 -
- FNP - der Flächennutzungsplan weist das Gebiet der ehemaligen KGA-Blankenburg als Wohnungsbaufläche aus
- 01.10.1994 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz tritt in Kraft (Eigentum/Erbbaupacht = Eigentum auf Zeit - 90 Jahre)
- 01.01.1995 - Schuldrechtsanpassungsgesetz tritt in Kraft (gilt für alle Nutzungsverhältnisse, die nicht unter das Sachenrechtsbereinigungs fallen)
- 01.06.2002 - Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes tritt in Kraft
- "Praktische Hinweise für Eigentümer und Nutzer" (Brigitte Zypries Bundesministerin der Justiz / 2002):
........................ -
--> LINK zu "Praktische Hinweise für Eigentümer und Nutzer" 2002 <--
--------------------------------------------------------------
- 16.12.1999 -
Bundesgerichtshof BGH III ZR 89/99 Urteil zu "im Sinne des BKleingG § 20a Nr 1"
(Qualifikation eines in der ehemaligen DDR begründeten Nutzungsverhältnisses an einem Grundstück im Beitrittsgebiet als Kleingartennutzungsverhältnis iSd BKleingG § 20a)
Leitsatz:
Ob ein zwischen dem Eigentümer eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks und dem früheren Kreisvorstand
des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) geschlossener "Hauptnutzungsvertrag", durch den das
Grundstück dem Kreisvorstand "zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Freizeiterholung" durch seine Mitglieder
überlassen wurde, als Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des BKleingG § 20a Nr 1 anzusehen ist, bestimmt sich
maßgeblich nach der am 3. Oktober 1990 vorherrschenden, tatsächlich ausgeübten Art der Nutzung. Abzustellen ist
hierbei auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen."
--------------------------------------------------------------
Zwei Jahre später kam es nach einer Klage des Bezirksamts Pankow gegen einen Pächter in der "Anlage Blankenburg" (Abt. 1)
im Rechtsstreit um die Zahlungspflicht von sog. "Wohnlaubenentgelt" zum Eklat und zu
vier (!) folgenschweren Gerichtsurteilen bei denen das Bezirksamt in allen Instanzen unterlegen war:
- 19.09.2001 - 1. Amtsgericht Pankow/Weißensee Az. 7 C 191/01 - Urteil zu Wohnlaubenentgelt in Abt. 1
...
- 29.07.2002 - 2. Landgericht Berlin Az: 61 S 474/01 Berufung zu Wohnlaubenentgelt in Abt. 1
........................ -
--> LINK zum Berufungsurteil des Landgerichts vom 29. Juli 2002 <--
ANMERKUNG:
In den zitierten Urteilen gibt es Schwärzungen, die auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 09/2015
(Az. 1 BvR 857/15) zurückgehen, nach der die Entscheidungen der deutschen Zivilgerichte grundsätzlich öffentlich zugänglich
zu machen sind. Diese müssen aber vor einer Veröffentlichung anonymisiert werden. Urteile, die nicht in digitaler Form vorliegen,
sondern aus einem analogen Archiv stammen, müssen daher vor der Herausgabe von den Verantwortlichen der Gerichte per Hand bearbeitet
werden. Dies geschieht ersichtlich in Eile und mit variabler Sorgfalt - und wohl auch in Abhängigkeit vom jeweils gerade verfügbaren
Edding... Was jedoch grundsätzlich nichts an der Authentizität und Rechtswirksamkeit der jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen ändert.
--> Wer auf die Aktenzeichen achtet, erkennt im Berufungsurteil des Landgerichts vom 29.07.2002 problemlos,
dass es sich bei den nachfolgenden Urteilen zweifelsfrei um das Verfahren zur "Anlage Blankenburg" handelt! <--
- 05.02.2004 - 3. Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat Az: BGH III ZR 331/02 Revisionsurteil zu Wohnlaubenentgelt Abt. 1
........................ -
--> LINK zum Revisionsurteil des Bundesgerichtshof vom 5. Februar 2004 <--
- 02.04.2004 - 4. Landgericht Berlin Az: 65 S 83/04 Endurteil zu Wohnlaubenentgelt in Abt. 1
........................ - diverse konkrete Feststellungen des Gerichts nach ausgiebiger Ortsbegehung der Richter in der "Anlage Blankenburg":
........................ - die Richter erkennen eine Vielzahl von Merkmalen einer Wohnsiedlung!
........................ -
--> LINK zum Endurteil des Landgerichts vom 2. April 2004 <--
- 2. April 2004 - Rechtskraft des abschließenden Urteils des Landgerichts Berlin im o. g. Verfahren.
--------------------------------------------------------------
Bald darauf tauchte erstmals der Begriff "Erholungsanlage" auf, mit dem zunächst nur Eingeweihte etwas
anfangen konnten.
Auch ein plötzlich an prominenter Stelle in der "Anlage" angebrachtes Hinweisschild,
das üblicherweise nach dem Berliner Grünanlagengesetz zur Kennzeichnung von gewidmeten öffentlichen
"Grün- und Erholungsanlagen" dient, sorgte für Verwunderung (siehe Foto).
Versuche mittels Recherchen in Verordnungen, Gesetzen und per Nachfragen das Geheimnis der Neuschöpfung
"Erholungsanlage Blankenburg" zu lüften, führten zu keinem eindeutigen Ergebnis. Fest steht, dass das
Gelände der ehemaligen Kleingartenanlage Blankenburg zweifelsfrei zu keinem Zeitpunkt eine gewidmete
öffentliche Grün- und Erholungsanlage war!
--------------------------------------------------------------
In der Berliner Bauordnung (BauO Bln) kommt der Begriff "Erholungsanlage" nicht vor.
In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum bundesdeutschen Baugesetzbuch (BauGB) werden einzig unter § 10 die "Sondergebiete,
die der Erholung dienen" benannt. Hierzu zählen: "Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete".
Im Absatz (2) heißt es: "Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung
darzustellen und festzusetzen."
Auch dies ist für die frühere "Anlage Blankenburg" nie erfolgt.
Auf die Presseanfrage vom 15.11.2020: "Im amtlichen Verzeichnis der gewidmeten Berliner 'Grün- und Erholungsanlagen'
findet sich kein Eintrag zur sogenannten 'Erholungsanlage Blankenburg'. Frage: Welcher rechtlich normierten Gebietsform
ist der Bereich der ehemaligen 'Kleingartenanlage-Blankenburg' nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) heute zugeordnet?"
erteilte das Bezirksamt Pankow am 20.11.2020 die eindeutige Auskunft:
"Die Anlage Blankenburg ist keiner Art der baulichen Nutzung nach BauNVO zuzuordnen."
Bei dieser amtlichen Bestätigung fällt sofort auf, dass man den frei erfundenen und zuvor tausendfach verwendeten
Phantasiebegriff "Erholungsanlage Blankenburg" auf konkrete Nachfrage NICHT bestätigen wollte!
Anmerkung: die Pressestelle des Bezirksamts Pankow unterfällt der Zuständigkeit des Bezirksbürgermeisters Sören Benn (DIE LINKE.)
Selbst der Begriff "Anlage Blankenburg" wurde (seit 2011) bereits aus den offiziellen Grundbuchblättern getilgt. Hier nur
ein exemplarisches Beispiel eines Eigentümers aus dem Papstfinkweg (vgl. Grafik/Auszug aus dem Grundbuchblatt von 2016):
--------------------------------------------------------------
--------------------------------------------------------------
Auch gibt es nach amtlicher Auskunft des Bezirksamts Pankow vom 20.11.2020 keine Kleingärten mehr.
Auf die konkrete Presseanfrage
"Wieviele der ... landeseigenen Grundstücke/Parzellen in der 'Erholungsanlage Blankenburg' (EA - Abt. 1 bis Abt. 7)
sind derzeit noch zur 'kleingärtnerischen Nutzung' verpachtet?" lautete die unmissverständliche Antwort:
"keine"...
--------------------------------------------------------------
FAZIT :
Das Gelände der früheren DDR-Kleingartenanlage "Blankenburg" mit ihren bereits damals für Kleingärten viel zu
großen Grundstücken ist heute bzw. schon seit dem 01.01.2005 auch rechtlich keine Kleingarten-
oder sonstige "Anlage" mehr, sondern schlicht und einfach eine Wohnsiedlung mit Eigentümern von
Grundstücken mit Wohnhaus, Erbbaupächtern mit Eigentumshäusern auf einem auf 90 Jahre gepachteten
Grundstück sowie Mietern (ehemalige Pächter) mit eigenen Wohn- oder Wochenendhäusern auf unbefristet gemieteten Grundstücken -
mitten in der Groß- und Bundeshauptstadt Berlin (und nicht etwa am Stadtrand)!
Die Siedlung "Südwest-Blankenburg" ist demnach eine von vier Blankenburger Wohnsiedlungen (siehe Karte),
auch wenn einige Straßen und Wege hier schmaler sind als andere und vielfach auch noch Befestigungen fehlen
(vgl. auch zu den Themen "Privatwege", "Binnenwege", "zu § 34 und § 35 BauGB" - im 4. Teil - siehe unten).
--------------------------------------------------------------
Anmerkung:
Ein Verein ist faktisch und rechtlich KEINE Anlage und der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
ist ein eingetragener Verein und KEINE "Erholungsanlage" - Das frühere KGA-Gelände gehörte nachweislich weder in
der Vergangenheit noch gegenwärtig dem o. g. Verein... Auch wenn heute noch - 16,5 Jahre nach dem gerichtlich
rechtskräftig festgestellten Ende der Kleingartenanlage - in der Vereinssatzung vom "Gelände des Vereins" die
Rede ist: "§ 11 Abs. 1: Das Gelände des Vereins ist aufgrund seiner Größe traditionsgemäß in Abteilungen unterteilt..."
(mehr dazu im 3. Teil - siehe unten)
Ende 1. Teil
[Redaktion | 23.12.2020]
Während es im 1. Teil zunächst um die Entwicklung der "Kleingartenanlage Blankenburg" bis zu deren rechtlichen
Ende durch rechtskräftige richterliche Urteile (Endurteil zum konkreten Fall "KGA-Blankenburg" nach Ortsbegehung -
Landgericht Berlin Az: 65 S 83/04 - Urteil vom 02.04.2004 - siehe oben) ging, wird im 2. Teil der konkrete Umgang mit der
Situation nach dem Urteil vom 02.04.2004 durch die Verantwortlichen in und außerhalb der Behörden, insbesondere
im Stadtbezirk Pankow, chronologisch dargestellt.
Ganz offensichtlich war man in Pankow sowohl im Bezirksamt als auch unter den Abgeordneten in der BVV von der
plötzlich radikal veränderten Rechtslage bei mehreren Kleingartenanlagen im Bezirk überrascht worden. Hinzu kam,
dass unter den betroffenen Kleingartenanlagen ausgerechnet auch einige der größten waren, wie etwa Blankenburg,
Einigkeit und Gravenstein.
Allerdings darf nicht vergessen werden, dass diese Problematik hausgemacht und letztlich seit 2002 auch bereits absehbar war.
Zur Erinnerung an die Ausgangslage:
Der vom Bezirksamt Pankow eingesetzte Zwischenpächter der "KGA Blankenburg", der Bezirksverband der Kleingärtner
Berlin-Weißensee e.V. verschickte offenbar im Auftrag des Eigentümers (Land Berlin) eigene Rechnungen über ein
sogenanntes "Wohnlaubenentgelt" an die Dauerbewohner mit eigenen Häusern, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
als Käufer oder Erbbaupächter der genutzten Grundstücke infrage kamen. Hier z.B. eine Rechnung aus 12.2002:
Mehrere Rechnungsempfänger in den Pankower Kleingartenanlagen wehrten sich und verweigerten die Zahlung. Darauf
schritt das Bezirksamt Pankow als Vertreter des Eigentümers auf den Plan und zog in mehreren Verfahren gegen die
Grundstücksnutzer vor Gericht. In der 1. Instanz war dies zunächst das zuständige Amtsgericht Pankow/Weißensee.
Das Amtsgericht erkannte jedoch den Zahlungsanspruch in mehren Fällen nicht an, worauf das Bezirksamt im
Berufungsverfahren vor das Landgericht Berlin zog. Soweit man auch beim Landgericht unterlag, ließ das Bezirksamt
aber nicht locker, sondern ging jeweils in Revision und erzwang so die Überprüfung der Entscheidungen der Berliner
Richter durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
So auch im Verfahren gegen einen Grundstücksnutzer aus der damaligen Abt. 1 der "Kleingartenanlage Blankenburg",
das mit einer Grundsatzentscheidung von weitreichender Bedeutung für alle Beteiligten rund um die "KGA-Blankenburg"
endete (vgl. siehe oben - 1. Teil).
Das besondere Dilemma, insbesondere für die bisherigen Verwalter, auch der anderen betroffenen "Kleingartenanlagen"
im Bezirk, brach aber nicht plötzlich herein, sondern war absehbar, weil seit 2002 immer mehr Gerichtsverfahren mit
dem gleichen negativen Ausgang für das Bezirksamt Pankow verloren gingen. Hier zwei Beispiele:
LINKs - vgl.:
- 24.07.2003 -
Bundesgerichtshof - BGH III ZR 203/02 - (Urteil zur KGA-Frohsinn)
- 18.03.2004 -
Bundesgerichtshof - BGH III ZR 180/03 - (Urteil zur KGA-Einigkeit)
Im Februar 2004 hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Kleingartenentwicklungsplan Berlin
vorgelegt. Auch hier wurde der o. g. Problematik bereits Rechnung getragen und die Kleingartenanlage Blankenburg unter der
Rubrik "Nur bedingt gesicherte Kleingärten" erwähnt:
"...Desweiteren sind hier die Anlagen erfasst, die auf eigenen Wunsch in Wohngebiete umgewandelt werden sollen (z.B. Blankenburg)."
- LINK - Kleingartenentwicklungsplan Berlin - Februar 2004
In seinem Urteil vom 17.06.2004 äußerte sich der 3. Senat des Bundesgerichtshofs zur Klarstellung der vorangegangenen o. g.
Urteile zu Kleingartenanlagen und insbesondere zum "zulässigen Anteil der reinen Erholungsnutzung" konkret und umfangreich
in einem Verfahren aus Thüringen (AG Suhl / LG Meiningen):
- 17.06.2004 -
Bundesgerichtshof - BGH III ZR 281/03
- einige Zitate folgen: .....
Kurz darauf reagierte das Bezirksamt Pankow und schafft zunächst klare Verhältnisse. In der Sitzung vom 22.06.2004 wurde
die "Beendigung ...." beschlossen und kurz darauf umgesetzt ( s.u. --> LINK --> BVV-Drs. V-0758 <---)
- 30.06.2004 -
Das Bezirksamt kündigt dem Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V. den Zwischenpachtvertrag und den
Verwaltervertrag für die Kleingartenanlage "Blankenburg" zum 31.12.2004
- 14.07.2004 -
Anschreiben an die Pächter in der "KGA-Blankenburg" mit Kündigung der Unterpachtverträge wegen Wegfall
der Geschäftsgrundlage durch den Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V.:
- 01.09.2004 -
Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow (BVV) wird über die Vorgänge jedoch erst mit der "Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG" vom 10.08.2004 in der BVV-Sitzung vom 01.09.2004 informiert:
--> LINK -->
BVV-Drucksache V-0758 / 04
- 29.09.2004 -
Antrag der PDS-Fraktion
--> LINK -->
BVV-Drucksache V-0803 / 04
- 30.11.2004 -
Schlussbericht zum Antrag der PDS-Fraktion "Pachtverträge zu Kleingartenanlagen"
--> LINK -->
BVV-Drucksache Schlussbericht V-0803 / 04
--------------------------------------------------------------
- 21.12.2004 -
Beschluss des Bezirksamts - BVV-Drs. V-0895 / 04 <-- Ergebnis mehrerer Anfragen beim Bezirksamt: "NICHT VERFÜGBAR, weil nicht öffentlich"
Der Beschluss wird im Folgebeschluss vom 27.09.2006 - Drs. V-1331 / 06 - erwähnt (siehe unten - 2. Teil - B-).
"Mit der Vorlage zur Kenntnisnahme – Nr. V – 895/2004 - vom 21.12.2004 wurde darüber informiert, dass es sich
bei der Anlage ”Blankenburg” um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. Die
Verwaltung wurde deshalb dem Immobilienservice ab dem 01.01.2005 übertragen."
--------------------------------------------------------------
- 07.01.2005 -
Bekanntgabe - Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV gem. § 15 BezVG:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 21.12.2004 beschlossen:
"3. Die sich im Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur befindenden Flurstücke der Anlagen "Blankenburg"
und "Rennbahn" werden zum 1.1.2005 in das Finanzvermögen des Bezirksamtes übertragen..." u.a.m.
--> LINK -->
BVV-Drucksache V-0887 / 05
--------------------------------------------------------------
- 09.02.2005 -
Artikel in der Berliner Woche (Anzeigenblatt der Berliner Morgenpost) "Kleingärtner oder Siedler"
--------------------------------------------------------------
- 15.02.2005 -
"Gutachten über die Auswirkungen von Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Kleingartenanlagen"
---> LINK --->
Gutachten vom Wissenschaftlichen Dienst beim Abgeordnetenhaus Berlin
- 01.06.2005 - BVV-Pankow lehnt ursprünglichen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mehrheitlich ab
--> LINK -->
BVV-Drucksache V-0847 / 04
--------------------------------------------------------------
- 07.06.2005 - Bürgermeister Kleinert (PDS) beschließt offenbar im Alleingang,
jedenfalls inhaltlich entgegen dem BVV-Beschluss vom 01.06.2005 (siehe oben V-0847/04):
--> LINK -->
Bezirksamt-Beschluss Drs. V-1067 / 05 <--- (17 Ausfertigungen)
- 15.06.2005 - 33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (BVV)
Die BVV-Pankow nimmt den Beschluss vom 07.06.2005 (V-1067) als letzten Tagesordnungspunkt: Ö 2.33 (gegen 22:oo Uhr)
ohne Aussprache zur Kenntnis...
--> LINK -->
BVV-Drucksache V-1020 / 05
--------------------------------------------------------------
- 16.11.2005 -
104. Sitzung des Hauptausschusses - 03 - Pankow - Bürgermeister Kleinert (PDS) berichtet (Sachstandsbericht)
--> LINK -->
Bezirksamt-Drucksache 3689 / 06 vom 31.01.2006
--------------------------------------------------------------
Ende 2. Teil - A -
[Redaktion | 25.12.2020]
Im 2. Teil - A - stand das Vorgehen von Politik, Verwaltung und den unmittelbar Betroffenen im Zeitraum vor und
nach mehreren Gerichtsurteilen, insbesondere nach dem Endurteil zum konkreten Fall der "KGA-Blankenburg" nach
Ortsbegehung - Landgericht Berlin Az: 65 S 83/04 - Urteil vom 02.04.2004 - siehe oben) im Zeitraum ab 2002 bis 2005 im Fokus.
Im 2. Teil - B - sollen in chronologischer Abfolge die wichtigsten Ereignisse ab dem Jahr 2006 betrachtet werden.
Zunächst stehen die Amtshandlungen der Verantwortlichen im Bezirksamt Pankow im Mittelpunkt, die zum Teil mit
vielbeachteten Sondermaßnahmen versuchten, die Probleme in den acht Pankower Kleingartenanlagen zu lösen, die nun
nach bundesdeutschem Recht keine KGA's mehr waren.
Im Rückblick entsteht hier unübersehbar der Eindruck, dass man einerseits mit der Situation überfordert schien
und andererseits mit diversen "kreativen Lösungen" bemüht war, die Realität den Vorgaben der Gerichtsentscheidungen
anzupassen, anstatt die Urteile der höchsten Richter anzuerkennen und diese nach den gesetzlichen Vorgaben auch umzusetzen.
Dabei war man offenkundig im Spannungsfeld zwischen Personalnot, parteipolitischen Interessen und der Verpflichtung
zur Haushaltssanierung hier und da auf rechtliches Glatteis geraten. Dies führte nicht nur im Bereich der früheren
Kleingartenanlage Blankenburg zu teilweise konspirativen Vertragsverstrickungen und gegenseitigen Abhängigkeiten mit
Akteuren, auf die man im Bezirksamt Pankow meinte, nicht verzichten zu können. Dass diese wiederum ihre über Jahrzehnte
verfestigten Organisations- und Machtstrukturen vor Ort in den Siedlungen geschickt für sich zu nutzen wussten, muss
dabei niemanden verwundern (siehe unten 3. Teil).
Zunächst musste jedoch die Zustimmung von den zuständigen Senatsverwaltungen und die Kenntnisgabe beim Hauptausschuss des
Berliner Abgeordnetenhauses eingeholt bzw. erledigt werden.
Freigabe für den "Pankower Weg"
Noch im Jahr 2005 hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf Initiative des Pankower Bezirksamts eine
"Arbeitsgruppe Zukunft der Kleingartenanlagen" gebildet. Dieser gehörten unter der Federführung des späteren
Pankower Bezirksbürgermeisters, Matthias Köhne (SPD), die für das Kleingartenwesen zuständigen Bezirksstadträte
aller Bezirke sowie die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Finanzen an.
Im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe vom 23.05.2005, die sich wegen der Pankower Probleme mit dem Thema:
"Politische Konsequenzen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für das Kleingartenwesen in Berlin"
befasst hatte, wurde einleitend höchst aufschlussreich zur Ausgangslage festgestellt:
"Seit Jahren befindet sich das Bezirksamt Pankow in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit denjenigen
Kleingartenpächtern, die es ablehnen, die nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) erhobenen Zahlungen
(insbesondere Wohnlaubenentgelt) zu leisten. Das Bezirksamt und die Bezirksverbände der Kleingärtner haben
auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes versucht, die Rückstände einzuklagen. Letztlich führten die
Verfahren zu der Feststellung, dass es sich um keine Kleingartenanlagen seit dem 03.10.1990 handelt."
In der Folge wurden vier verschiedene Lösungen für das "Pankower Problem" vorgestellt, in der letztlich nur
eine Variante rechtlich praktikabel schien. Unter den "Möglichen Varianten für die Verwaltung von
Kleingartenanlagen durch die Bezirksämter" hieß es unter Punkt c):
"Die Anlagen, die vom BGH konkret als keine Kleingartenanlagen eingestuft werden, werden nicht mehr auf
der Grundlage des BKleingG verwaltet (Pankower Weg). Diese Variante entspricht den juristischen und
haushaltsrechtlichen Anforderungen, benachteiligt jedoch diejenigen Parzellennutzer, deren Parzelle
für sich genommen den Anforderungen des BKleingG entspricht, aber verwaltungsmäßig nicht mehr als
Kleingarten betrachtet werden kann."
Abschließend wurde zum weiteren Verfahren vereinbart:
"Die Bezirksämter als Vertreter des Grundstückseigentümers sind aufgefordert, alle juristischen Wege
konsequent auszuschöpfen, um den derzeitigen Zustand zu beseitigen, dass Parzellennutzer ihren Pflichten
auf Zahlung der Pacht bzw. des Wohnlaubenentgelts nicht nachkommen.
Wenn letztinstanzlich festgestellt wird, dass eine bestimmte Kleingartenanlage nicht auf der Grundlage
des BKleingG verwaltet werden kann, muss das entsprechende Bezirksamt die notwendigen Konsequenzen
ziehen und die Verträge der geänderten Rechtslage anpassen."
Diesem Vorschlag hatten die Bezirksstadträte für Bauen, Wohnen und Umwelt in der Sitzung am
25. August 2005 zugestimmt. Damit war das Bezirksamt auf dem "Pankower Weg" angekommen.
LINKs - vgl.:
Abschlussbericht der "Arbeitsgruppe Zukunft der Kleingartenanlagen" vom 23. März 2005
(Bericht von Senatorin für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer an Hauptausschuss vom 28.02.2006)
- 07.04.2006 -
Zitat: "Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
Der Senat wird aufgefordert, dem Hauptausschuss zu berichten, welche Kleingartenanlagen in Berlin nicht mehr als
Kleingartenanlage geführt werden würden, würden die Kriterien des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs aus dem
Jahr 2003 angewandt.“
LINK -->
Bericht Bezirksamt Pankow zu Inaugenscheinnahme durch Gerichte
(Bericht von Senatorin für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer an Hauptausschuss vom 07.04.2006)
- 02.08.2006 -
„Der Senat wird gebeten, gemeinsam mit dem BA Pankow die Höhe der Pachten für Parzellen in Kleingartenanlagen zu
überprüfen, die gegenwärtig im FNP als Wohngebiet ausgewiesen sind und mit Wohnbebauung genutzt werden, und dem
Hauptausschuss zu berichten.“
LINK -->
Bericht Bezirksamt Pankow zu Inaugenscheinnahme durch Gerichte
(Bericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an Hauptausschuss vom 02.08.2006)
Auffällig ist bei den o. g. Berichten auf Senatsebene, dass die Kategorie "Erholungsanlage" im Sprachgebrauch im
Zusammenhang mit den ehemaligen Kleingartenanlagen nicht existiert und "Die Bezirksämter als Vertreter des
Grundstückseigentümers" unmissverständlich als untergeordnete Behörde des Landes Berlin benannt werden - und eben NICHT
als Eigentümer der betreffenden Flächen. Eine kleine aber grundsätzlich bedeutungsvolle Feinheit in der Darstellung
der wahren Rechtsverhältnisse vor Ort, die man im Bezirksamt Pankow fortan jedoch äußerst großzügig zum eigenen Vorteil
auszulegen bereit war...
--------------------------------------------------------------
Ende 2. Teil - B-1 -
[Redaktion | 26.12.2020]
Von Schein-Gemeinschaftsanlagen
Fest steht, ohne eine (dinglich) gesicherte Erschließung, u. a. mit einem Trinkwasseranschluss, lässt sich grundsätzlich
keine Baugenehmigung erlangen.
In Bezug auf den zwingend nachzuweisenden Wasseranschluss ist neben dem Anschluss durch die Berliner Wasserbetriebe aber
auch eine Mitgliedschaft als Gesellschafter in einer sogenannten Wasserversorgungsgesellschaft (z. B. als GbR -
Gesellschaft bürgerlichen Rechts) genehmigungsfähig.
In einer solchen "Eigentümergemeinschaft Wasserversorgung" gehört das Vermögen, also auch das Wasserleitungsnetz,
allen Gesellschaftern (Gesamthandseigentum). Hier haften die Mitglieder (Gesellschafter) gesamtschuldnerisch, sind aber
jeweils an den Verlusten und natürlich auch an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt.
Völlig anders verhält es sich beim “Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.”
In der hiesigen Siedlung bezieht derzeit jeder Abnehmer mit Wasseranschluss beim privaten Anbieter “Garten- und Siedlerfreunde
der Anlage Blankenburg e.V.” sein Wasser über das Leitungsnetz, von dem Verein und Bezirksamt (siehe unten) seit Jahren behaupten,
es würde im Eigentum des “Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.” stehen.
In der Wasserordnung des Vereins heißt es dazu unmissverständlich: "Die Wasseranlage ist Gemeinschaftseigentum des
Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
Diese Angabe ist jedoch grob irreführend, denn die benannte Wasseranlage gehört nicht den Mitgliedern, sondern
bestenfalls dem Verein. Das heißt, weder dem Vorstand noch den Mitgliedern gehört das Leitungsnetz!
Bei der Liquidation des Vereins geht keinerlei Erlös, sofern ein solcher verbleibt, an die Mitglieder, sondern laut
§ 17 der Vereinssatzung an den Verein "ICKE in Buch - Initiative für chronisch kranke Kinder und deren Eltern e.V."
Das beträfe ggf. auch das Wasserleitungsnetz, etwa nach einem Verkauf. Um verkaufen zu können, müsste der Verein aber
zunächst einmal den Eigentumsnachweis erbringen. Dies dürfte aber wohl auch mit frischeversiegelten Materialquittungen
aus der Buchholzer Baustoffversorgung garniert mit VKSK-Bestätigungen für geleistete Aufbaustunden aus der Zeit vor 1989
heute kaum noch gelingen.
Der Grund dafür, dass KEIN MITGLIED Eigentumsansprüche am Vereinsvermögen hat, liegt im Gesellschaftsrecht.
Der “Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.” ist als eingetragener Verein eine juristische
Person, also eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Verein hat deshalb gerade KEIN Gemeinschaftseigentum,
weil es NICHT der Gemeinschaft seiner Mitglieder gehört!
Der eingetragene Verein hat Mitglieder, die persönlich nicht haften. Im Gegensatz zu den Gesellschaftern
einer BGB-Gesellschaft, die jeweils mit ihrem privaten Vermögen haften, dafür aber am Gesamthandsvermögen
der Gesellschaft beteiligt sind. Die Vermögenswerte des eingetragenen Vereins sind
deshalb KEIN Gesamthandsvermögen.
Im folgenden Beitrag wird von Rechtsanwalt Sven Kohlmeier ein aktueller Fall aus der Praxis einer
Kleingartenanlage besprochen. Der entscheidende Unterschied zum hiesigen Fall
ist, das der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." in der früheren Kleingartenanlage
Blankenburg ZU KEINER ZEIT Zwischenpächter war und daher auch nicht legal "in Ausübung eines Pachtrechts"
nach 1989 bis zum offiziellen Ende der KGA-Blankenburg im Jahr 2004 neue Leitungen verlegen konnte.
Lange Leitung - meine Leitung - Kaderleitung?
Es ist jedoch mit erheblichen Zweifeln behaftet, dass der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
überhaupt jemals Eigentümer des extrem umfangreichen Wasserleitungsnetzes der früheren KGA-Blankenburg geworden ist.
Die Wasserversorgung der KGA erfolgte bekanntlich schon lange vor dem Mauerfall über dieses Leitungsnetz, das bis
zum 03.10.1990 Volkseigentum war und auch noch kurz danach vom VKSK Kreisverband Pankow verwaltet wurde.
Nach dem zunächst der "volkseigene" Grund und Boden dem Land Berlin zufiel, wurde es auf ein höchstrichterliches
Urteil letztlich auch zum Rechtsnachfolger des VKSK bestimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2004,
Az. III ZR 179/04). Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Land Berlin der Eigentümer des Wasserleitungsnetzes
im Bereich der ehemaligen Kleingartenanlage Blankenburg geworden war.
Auf die konkrete Presseanfrage vom 21.10.2020 beim Bezirksamt Pankow:
"[2]
Zu welchem Zeitpunkt und durch welches Rechtsgeschäft ist der 'Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V.' zum Eigentümer des Wasserleitungsnetzes geworden, über welches bis heute eine Vielzahl der Grundstücke im Bereich der
ehemaligen Kleingartenanlage “KGA Blankenburg” mit Trinkwasser versorgt wird?"
hat das Bezirksamt bis heute keine Auskunft erteilt...
Die Berliner Wasserbetriebe wiederum antworteten auf die gleiche Frage am 30.10.2020 u. a., "...wir haben an niemanden
Teile unseres Netzes verkauft oder abgetreten" (siehe unten 4. Teil zu BSR und BWB).
Auch die Vorstandsvorsitzende des “Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V” erteilte am 08.12.2020
eine irritierende schriftliche Auskunft auf die Rückfrage eines Vereinsmitglieds nach einer vertraglichen Grundlage:
"Wir möchten euch mitteilen, dass wir nach Recherchen in unserem Verein keine Wasserverträge mit unseren Mitgliedern
abschließen. Insofern konntet ihr auch nichts in eueren Unterlagen finden."
In Anbetracht dieser difusen Auskünfte und offensichtlich unklaren Rechtslage kann es nicht verwundern, dass sowohl das
zuständige Bauamt beim Bezirksamt Pankow, als auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bei Entscheidungen
zu Bauanträgen im Siedlungsbereich weiterhin aktuell davon ausgehen, dass "die grundsätzliche Anforderung der
gesicherten Erschließung nicht erfüllt ist".
Per Wasserfessel, Müll- und Kaufvertrag zum Zwangsmitglied
Dass der Bezirk als Vertreter des Eigentümers der Straßen und Wege und der landeseigenen Mietgrundstücke aber selbst
seit vielen Jahren sowohl Eigentümer als auch Grundstücksmieter beim Vertragsabschluss zur zweifelhaften Mitgliedschaft
im “Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.” zwingt, indem er die folgenden Bedingungen gewohnheitsmäßig
in den Verträgen festschreibt, ist nicht öffentlich bekannt:
"Die Wasserversorgungsanlagen zu den Parzellen stehen im Eigentum des Vereins Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V. ... Die Modalitäten der Wasserversorgung/Abwasserentsorgung und ebenso die Kostentragung für den
Verbrauch und die Unterhaltung der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen regelt der Mieter mit dem Verein."
Der Mietvertrag verpflichtet jeden Mieter mit der folgenden Klausel zusätzlich zur Bindung an den früheren Kleingärtnerverein,
indem er noch einen zweiten Vertragsschluss mit diesem bestimmt:
"Zur Müllentsorgung schließt der Mieter mit dem Verein Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V. ...
einen Vertrag."
Warum diese gewohnheitsmäßige Vermittlung von Zwangsmitgliedschaften in über 1.000 Fällen (!) unlauter und
sittenwidrig ist, wird noch deutlicher, wenn man sich bewusst macht, dass die Rechtsprechung von immerhin vier Zivilgerichten,
darunter der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, mit dieser windigen Vertragskonstellation konsequent unterlaufen wird!
Ein Bezirk stemmt sich gegen den Rechtsstaat
Zur Erinnerung: In den Jahren 2002 bis 2004 ergingen die rechtskräftigen Gerichtsurteile, nach denen die frühere Kleingartenanlage
Blankenburg den gesetzlichen Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes bereits seit 1990 nicht entsprochen hat.
Ausschlaggebend war die vorhandene extrem hohe Anzahl an Wohngebäuden und an weiteren Baulichkeiten, die zum
dauerhaften Wohnen geeignet sind (Bungalows / Gartenhäuser / Wochenendhäuser) sowie die meist über 600 m² großen Grundstücke,
die NICHT nach den Bedingungen, wie sie in bundesdeutschen Kleingartensiedlungen zwingend vorgeschrieben sind, als eine (Kleingarten-)
Anlage bewirtschaftet und verwaltet werden können.
Weil in Kleingartenanlagen lediglich "Gartenwasser" benötigt wird und die nur mit geringer Größe zugelassenen
Lauben auch keine Wasseranschlusse haben sollen, damit keine Dauerwohnstätten entstehen, ist die Frischwasserversorgung
über den jeweiligen Kleingärtnerverein in der KGA ausreichend, üblich und auch zulässig.
Als die Gerichte jedoch die Blankenburger Kleingartenanlage nach ausgiebiger Ortsbegehung u. a. als Siedlung mit
"großen Wohngrundstücken" und "Erschließungsstraßen" rundum mit Ortsteilcharakter einstuften (vgl. siehe
oben 1. Teil), war klar, dass nicht nur die Verträge der Nutzer vom Kleingartenpachtrecht
zum BGB-Recht angepasst werden müssen. Auch die veränderte rechtliche Situation ging mit neuen Verantwortlichkeiten für den
Eigentümer (Land Berlin) einher.
So war nun plötzlich auch die sogenannte Erschließungslast zu einem nicht ganz unbedeutenden Problem für die Pankower Bezirksverwalter
geworden. Denn das Baugesetzbuch bestimmt in § 123 Abs. 1:
"Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt."
Dazu gehört spätestens seit den abschließenden Gerichtsentscheidungen im Jahr 2004 (siehe oben) und den
nachfolgenden Eigentumsübertragungen nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Bereich der früheren KGA-Blankenburg
auch eine gesicherte Grundversorgung mit Trinkwasser der Eigenheime von mehreren Hundert Dauerbewohnern,
Erbbaurechtlern und Eigentümern.
Auch die unzähligen Mieter und zeitweiligen Bewohner von Wochenendhäusern haben seither den Anspruch auf eine in
Berlin vorgeschriebene gesetzeskonforme Versorgung mit Trinkwasser.
In Berlin gilt dazu die Verordnung über den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung
Berlins und deren Benutzung (WAVO).
Innerhalb von Kleingartenanlagen, die bau- und verwaltungsrechtlich als private Grünflächen erfasst werden,
gilt dies nicht! (Merke: Solange für sie das Bundeskleingartengesetz gilt!)
16 Jahre nach dem Ende der Geltung des Bundeskleingartengesetzes für die ehemalige KGA-Blankenburg erscheint
die standardmäßige Verpflichtung der betroffenen Mieter und Eigentümer zur Mitgliedschaft in einem
höchst umstrittenen Verein (vgl. siehe unten 3. Teil) der bestenfalls über ein fragwürdiges Leitungsnetz
zur Gartenwasserversorgung der früheren DDR-Kleingärten verfügt, mehr als nur fragwürdig.
Schließlich berührt die Absicherung der Grundversorgung mit Trinkwasser für Hunderte von Wohnhaushalten in der
Siedlung nicht nur Probleme der Belieferung mit Frischwasser und langfristigen Instandhaltung, Reparatur und
Erneuerung des riesigen Leitungsnetzes sondern auch Aspekte des Hygiene- und Gesundheitsschutzes, insbesondere auch des
Seuchenschutzes!
Wem das Bezirksamt Pankow aus haushalterischen Gründen oder gar anderen "handfesten" Motiven hier vertrauensvoll die
Verantwortung über mehr als 1.500 Grundstücke und damit die Trinkwasser-Versorgung von 3.000 bis 4.000 jungen
und vor allem auch vielen älteren Bürgern übertragen hat, wird im Folgenden noch eingehender beleuchtet
(siehe unten 3. Teil).
Natürlich kann das Thema Trinkwasserversorgung heute - 30 Jahre nach der Wiedervereinigung - auch im heutigen Siedlungsgebiet
mit seinen mittlerweile 1.743 Grundstücken (Auskunft des Bezirksamts vom 20.11.2020) nicht ohne die Rolle der
Berliner Wasserbetriebe betrachtet werden.
Auf einen schriftlichen Antrag eines Eigentümers auf Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz der Stadt Berlin,
für welches einzig die Berliner Wasserbetriebe - als Pflichtversorger nach dem Berliner Betriebe-Gesetz - zuständig
sind, erhielt dieser eine schriftliche Antwort, die verdeutlicht, wie tief verwurzelt die rechtlichen Probleme im Bereich
der früheren Kleingartenanlage Blankenburg heute tatsächlich sind (vgl. BWB-Schreiben vom 20. November 2020):
Verwundern muss nicht nur, dass hier wie bereits in den o. g. Standard-Mietverträgen des Bezirksamts Pankow auf die behauptete
Eigentümereigenschaft des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." an dem "privaten Verteilungsnetz"
verwiesen und dessen Nutzung als alternativlos angezeigt wird, sondern insbesondere auch die Ausführungen
zur benannten "Eigentümergemeinschaft" und zu vermeintlichen "Privatstraßen der 'Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V.'"
Anmerkung: auf diesbezügliche Nachfragen vom 16.12.2020 hat die Presseabteilung der Berliner Wasserbetriebe eine
detaillierte Beantwortung im Januar 2021 angekündigt. Die schließlich am 08.02.2021
eingegangene Stellungnahme, die vom Pressesprecher und merkwürdigerweise vom Beauftragten für
Beschwerdemanagement/Qualitätssicherung/Kundenservice unterzeichnet ist, wird u. a. Gegenstand der
weiteren Untersuchungen und zusammenfassenden Kommentierungen im 4. Teil sein.
--------------------------------------------------------------
Ende 2. Teil - B-3 -
[Redaktion | 31.12.2020]
[letzte Aktualisierung: 09.02.2021]
Transformationsbremse "Erholungsanlage"
Wer den Ursprung des späteren bis heute wirkenden "Betriebskostenschwindels" ergründen will, muss weit in die Geschichte
der sogenannten "Erholungsanlage Blankenburg" zurückgehen.
Die erste Erwähnung des Begriffs "Erholungsanlage" im Zusammenhang mit der
früheren Kleingartenanlage Blankenburg findet sich im Schreiben vom Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weissenssee e.V.
vom 14.07.2004 (vgl. siehe oben 2. Teil -A-)
Vorstand: keine rechtliche Definition für "Erholungsanlage"
- 13.05.2005 -
Die damalige Vereinsvorsitzende eröffnete die Delegiertenversammlung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
am 13.05.2005 mit dem Worten:
"Ich begrüße Sie herzlich in der Erholungsanlage Garten und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.!
Gut 16 Monate "Erholungsanlage" liegen hinter uns. Haben Sie Veränderungen bemerkt? In der Verwaltung unserer Anlage oder
im Verhalten unserer Nutzer? Hat sich etwas grundlegend verbessert ohne den Bezirksverband der Kleingärtner?..."
Im weiteren Text des Rechenschaftsberichts vom 13.05.2005 heißt es auf Seite 9:
"Eine rechtliche Definition für 'Erholungsanlage' liegt uns nicht vor. Der Eigentümer bestimmt die Regeln.
Bezahlen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz - behandeln nach dem Kleingartengesetz!
Das kann und darf nicht die Lösung sein! Aber auch der zwischenzeitliche Versuch des Bezirksamtes Pankow
die 8 Erholungsanlagen in Kleingartenanlagen zurück zu widmen konnte keine Lösung sein. Der Versuch musste scheitern!!"
Mit dem abschließenden "Beschluss zum Vorschlag des Vorstandes" bestimmen die Delegierten vom 13.05.2006 einstimmig,
der Vorstand soll "...auf eine sozial verträgliche Umgestaltung der Anlage Blankenburg in eine Erholungs-
und Siedlungsanlage hinwirken:
Kein parteiübergreifender innerer Antrieb scheint größer...
Als Berliner Durchschnittsbürger, der von den dazu Auserwählten gern gesetzestreu oder zumindest verordnungsgerecht
regiert werden will, erwartet man erfahrungsgemäß von den Senats- und dessen Unterverwaltungen in den Bezirksämtern
ja schon nicht allzu viel, aber zumindest eines, nämlich einheitliche nachvollziehbare Entscheidungen.
Die Realität sieht bekanntlich anders aus. Kein parteiübergreifender innerer Antrieb scheint größer, als das
gemeinsame Ringen um die jeweils eigene Auslegung der gesetzlichen Grundlagen - ganz nach individueller Erkenntnis
der Akteure in den Ämtern und deren Fachabteilungen.
Wer nun zuerst an den berühmt-berüchtigten Grünen-Baustadtrat von Friedrichshain-Kreuzberg, Florian Schmidt, denkt,
der hat die Ära des Bezirkspolitikers Jens-Holger Kirchner (Bündnis90/DieGrünen) in Berlin-Pankow noch nicht hinreichend
wahrgenommen.
Jens-Holger Kirchners Hinterlassenschaft im Bezirk beschränkt sich bei weitem nicht nur auf sein putziges Smiley-Sticker-System,
das bundesweit nicht nur bei den Bürgern, sondern insbesondere auch bei den Gerichten gut ankam und vielerorts für Aufsehen sorgte.
Getreu der Schmidtschen-Baustadtrats-Devise "bringt zwar nix - aber kost ja nix" (vgl. Felsen in die Innenstadt und
Häuser für diese "Diese eG" und andere Altlasten) gilt Jens-Holger Kirchner unter Fachleuten auch als der Erfinder der
"Baugesetz-Lückenforschung" (vgl. Artikel von Sabine Rennefanz vom 04.04.2013 in der Berliner Zeitung).
---> LINK --->
Berliner Zeitung - Artikel zum Sonderweg von Pankow mit Jens-Holger Kirchner <---
Warum allerdings ausgerechnet die Genossen von "DIE LINKE" (LINK folgt) und mit ihnen einige Berliner Hofberichterstatter in
Jens-Holger Kirchner einen "ausgewiesenen Verkehrsexperten" sehen, muss man nicht verstehen, wenn man sich die - hier
ausnahmsweise einmal "Kirchner-like" drastisch ausgedrückt - "Spur der Verwüstung" näher betrachtet, die er speziell im
Bereich von Stadtentwicklung und Verkehr im Bezirk Pankow hinterlassen hat.
Kirchner, der auch gern in der Öffentlichkeit als leidenschaftlicher Bewahrer des Berlinerischen Dialekts auftritt,
hat sich mit seinem unkonventionellen, oft auch als "Gutsherrenart" empfundenen Politikstil selbstredend nicht nur
Freunde gemacht. Dies könnte rückblickend auch die Verweigerung von Senatorin Günther im Dezember 2018 erklären,
als sie Kirchner nach dessen krankheitsbedingter "Regierungspause" die Rückkehr auf den Staatssekretärsposten in der
Verkehrs-Senatsverwaltung (SenUVK) verwehrte.
---> LINK --->
"Kritik an Genehmigungspraxis in Pankow" - Artikel im Tagesspiegel vom 15.05.2017 <---
Jens-Holger Kirchner und der Sonderweg von Pankow
Der sprichwörtliche "Sonderweg von Pankow" geht auf die Amtszeit von Jens-Holger Kirchner als Pankower Bezirkspolitiker
zurück, wo er ab 2001 Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und in der VI. Wahlperiode (2006 bis 2011)
Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung war. Von 2011 bis 2016 stieg Jens-Holger Kirchner zum stellvertretender Bezirksbürgermeister
und Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung auf und leitete in dieser Funktion auch die Perspektivplanung für den
"Blankenburger Süden" ein (vgl. www.Rettet-Blankenburg.de/...), bevor er im Dezember 2016 zum Berliner Senat wechselte,
wo er bis Ende 2018 Staatssekretär für Verkehr in der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) war.
Im Jahr 2011 gelang Jens-Holger Kirchner ein ganz besonderer Coup, als er eine weitere vermeintliche Lücke im Berliner
Straßengesetz ausmachte. Er erfand für einige der damaligen Pankower Verwaltungs-Problemkinder (die erzwungenermaßen
freihändig zu "Erholungsanlagen" umbenannten ehemaligen Pankower Kleingartenanlagen) - im wahrsten Sinne des Wortes -
den "Pankower Sonderweg".
Kirchner-Flop in Blankenburg
Die älteren Sportbegeisterten erinnern sich vielleicht noch an den Amerikaner Dick Fosbury, der bei Olympia 1968 mit
seiner eigenwilligen und später nach ihm benannten Sprungtechnik (Fosbury-Flop) Gold gewann und damit weltweit den
Hochsprung für alle Zeiten revolutionierte.
Dass der oftmals überambitionierte Pankower Stadtbezirksrat Jens-Holger Kirchner auf eine vergleichbare Nachhaltigkeit spekuliert hatte,
als er im Jahr 2011 mit der groß angelegten Kampagne "Benennung von Privatwegen" in mehreren der ehemaligen Kleingartenanlagen
im Bezirk auftrumpfte, ist bisher nicht überliefert.
Auf der Suche nach schnellen, aber gleichzeitig auch langfristig wirkenden, Einnahmequellen für die dauerdefizitäre Pankower
Haushaltskasse kam seine Behörde für das Gelände der früheren DDR-Kleingartenanlage Blankenburg auf eine besonders kreative Lösung.
Die vermeintliche "Win-Win-Strategie"
Man erinnerte sich im Bezirksamt an die bereits zur Einführung der neuen "Knebel-Mietverträge" im Jahr 2007 höchst erfolgreich
erprobte Kooperationsbereitschaft des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." (siehe oben) und dessen mittlerweile
zur existenziellen Legitimationskrise angewachsenen Glaubwürdigkeitsproblems in nahezu allen Bereichen.
Selbstverständlich war dem Bezirksamt nicht verborgen geblieben, dass der Verein mit der Umstellung der früheren
Kleingärtnerpachtverträge seiner Mitglieder auf die neuen BGB-Recht-basierten Grundstücksmietverträge seinen
Rechtsstatus als gemeinnütziger Kleingärtnerverein längst verloren hatte. Die vielen Hundert Eigentumserwerbs- und
Erbbaupachtfälle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, die dem Verein ebenfalls die satzungsgemäße Zweckbestimmung
raubten, taten ein Übriges.
Der mitgliederstarke "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." war seit den rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen
von 2004 und dem damit unausweichlichen Ende der "Kleingartenanlage Blankenburg" nur noch ein "Anhängsel" der Pankower
Bezirksbehörde, die schon aus Personal- und Kostengründen nur allzu gern auf die Dienste des Vereins in seiner neuen Aufgabe
als Verwaltungshelfer zurückgriff.
Der Versuchsaufbau bestand im Kern aus folgenden Komponenten:
a) eine faktische Wohnsiedlung durchmischt mit Wochenendhäusern im Umfang von ca. 1.500 Grundstücken, die mehr Kosten
als Einnahmen verursachten und der Gemeinde zudem längst überfällige Erschließungsmaßnahmen von erheblichem Umfang
aufbürdete, die nicht ewig hinausgeschoben werden konnten;
b) ein Verein, mit einer nach wie vor funktionierenden Verwaltungsstruktur, dessen Existenzberechtigung faktisch nur noch
von einem maroden Wasserleitungssystem aus DDR-Urzeiten und den daran geknüpften Kopplungsverträgen der jetzigen
Grundstücksmieter aufrechterhalten wurde;
Die naheliegende Lösung suchte man nun in der Verabredung zur Simulation des Fortbestands einer (nunmehr fiktiven)
Kleingartenanlage. Die Vorteile lagen für beide Seiten derart offensichtlich auf der Hand, dass Zeremonienmeister
Kirchner zusammen mit dem Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." offenbar meinte, die sich
dabei auftürmenden rechtlichen Hindernisse locker überspringen zu können.
Frei nach der Devise "Der gute Zweck (hier die Aufbesserung der Haushaltskasse des Bezirkes) heiligt die Mittel" ging
sein Amt zielstrebig daran, die Kleingärtner-Uhr noch einmal "auf Los" zurückzudrehen, um damit zugleich segensreiche
Kassenzeiten einzuleiten.
Als willfähriger Helfer stand der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zur Verfügung, der die Aufgabe
eines "Territorial-Verwalters i. A." nur zu gern übernahm, zumal er nun mit behördlicher Genehmigung eine (wenn auch
nur fiktive) Eigentümereigenschaft sogar durch irreführende Beschilderung im Außenbereich öffentlich demonstrieren konnte.
Die "Anlage Blankenburg", die seit 01.01.2005 de facto nur noch im Vereinsnamen vorkam, wurde jetzt scheinbar auch
offiziell wiederbelebt. Im öffentlichen Straßenland wurden diverse Schilder an den wichtigsten Zufahrten befestigt,
deren Aufschriften den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." in der allgemeinen Wahrnehmung von Besuchern,
Passanten und Verkehrsteilnehmern als Eigentümer bzw. als Verwalter der großräumigen Siedlung auswiesen.
Der (Um-) Benennungs-Trick
Im Jahr 2011 wurde vom Bezirksamt Pankow unter Federführung von Christine Keil (PDS/DieLinke) und Jens-Holger Kirchner
(Bündnis90/DieGrünen) die sogenannte "Benennung von 42 Privatwegen" in der "Anlage Blankenburg" angekündigt und in
kürzester Zeit vollzogen. Eine Aktion, die ausweislich des offiziellen Bezirksamts-Beschlusses vom 09.02.2011 (VI-1235/11)
mit dem "Verein der Anlage Blankenburg" abgestimmt war:
---> LINK --->
Bezirksamts-Beschluss VI-1235/11 zur Benennung von 42 Privatwegen in der Anlage Blankenburg vom 09.02.2011 - HIER KLICKEN
Die meisten der betroffenen Anwohner wurden ohne Rücksprache von der Aktion überrascht und hielten diese auch für
entbehrlich, denn es gab bereits seit Jahren unterscheidungsfähige und durchaus auch gefällige Namen für die Straßen
und Wege in der Siedlung (z. B. Drosselweg, Hummelweg, Rotkehlchenweg, Malchower Weg etc.)
Auch die dazugehörigen Grundstücksnummern wurden seit Jahrzehnten genutzt.
Zur Begründung hieß es im Keil-Kirchner-Beschluss: "Die Benennungen sind zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten
... notwendig. Erst auf der Grundlage der Wegebenennungen kann eine Grundstücksnummer für ein Grundstück bzw. eine Parzelle
festgesetzt werden."
Die Notwendigkeit einer Umbenennung der Wege war mit dieser vom Bezirksamt erteilten Begründung nicht nachvollziehbar,
zumal diese bei den Bewohnern abermals mit erheblichen Kosten und anderen Unannehmlichkeiten verbunden war.
Ebenso stieß die Gebührenrechnung bei den Eigentümern in der Siedlung auf Unverständnis, die das Ganze zusätzlich mit
70,00 Euro auch noch zu finanzieren hatten. Bei genauer Prüfung der Bescheide stellte sich später sogar noch heraus,
dass die herangezogene Gebühren-Tarifstelle 5000 ausdrücklich eine Gebührenfreiheit für die Betroffenen enthielt,
sofern es sich um Umbenennungen handelt. Der in Bezug genommene Verwendungszweck "Festsetzung von Grundstücksnummern"
war ohnehin unzutreffend, weil diese längst vorhanden waren.
Auch in einem Informationsschreiben des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." aus dem November 2011 ist
ausdrücklich mehrfach lediglich von einer "Umbenennung der Wege" die Rede (vgl. siehe unten 3. Teil).
Der geheime Kooperationsvertrag
Am 15. Dezember 2011 wurde dann auch der jahrelang geheimnisvoll unter Verschluss gehaltene Kooperationsvertrag zwischen
dem Bezirksamt Pankow, vertreten durch Christine Keil (PDS/DieLinke) und dem "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
(vertreten durch die Hannelore Lehmann und Ines Landgraf) abgeschlossen.
Selbst interessierten Mitgliedern gelang die Kenntnisnahme des Inhalts der Vereinbarung erst im Jahr 2020 und dies auch
erst nach Anrufung des Petitionsausschusses beim Berliner Abgeordnetenhaus, nachdem das Bezirksamt Pankow dies noch im
Dezember 2019 mit der Begründung verweigert hatte, das Interesse des "gemeinnützigen Vertragspartners" an der Nichtverbreitung
der Information würde überwiegen (vgl. auch 3. Teil).
---> LINK --->
"Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit in Bezug auf die Anlage Blankenburg in Berlin-Pankow" - HIER KLICKEN
Man achte auch auf die sehr aufschlussreiche Formulierung im § 2 Abs. 3: "der sog. Anlage Blankenburg"!
Außerdem erscheint beachtlich, dass in der Vereinbarung an keiner Stelle von einer "Erholungsanlage" die Rede ist...
Der Vertragsabschluss erfolgte rückwirkend zum 01.01.2011, womit auch die zugesicherten Zahlungen des
Bezirks an den Verein für "seine Arbeitsleistungen" im Jahr 2011 noch ausbezahlt werden konnten (mehr zu den
Verbindungen von Bezirksamt und Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." siehe unten - 3. Teil).
Bereits bei der Anbahnung der angeblichen "Benennung der Privatwege" im Bereich der "Anlage Blankenburg" die sich
letztlich nur als verdeckte und entbehrliche Umbenennung herausstellte, war der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." beteiligt, wie der Text der Bekanntmachung vom 09.02.2011 (VI-1235/11) belegt (siehe oben).
Neue Schilder auf alten Wegen
Bereits Ende 2011 begann das Bezirksamt Pankow die Wege- und Straßenschilder auszutauschen. Im Jahr 2012 folgte dann
auch die Beschilderung der Zufahrten zur Siedlung, wo jetzt erstmals auch Schilder mit der Aufschrift "PRIVATWEGE" angebracht wurden.
Nach und nach wurden vom Bezirk nun auch "ZONE 20"-Schilder mit einem Zusatzschild "Zufahrt nur Anlieger" angebracht. Dort, wo
früher jahrelang die Ausschilderung eine "verkehrsberuhigte Zone" ausgewiesen hatte (vgl. Google Street View).
Damit schien das Problem der gewünschten Abgeschlossenheit der zu Privatflächen uminterpretierten öffentlichen Verkehrsflächen im
Bereich der früheren Kleingartenanlage im Sinne der Pankower "Separatisten" zunächst gelöst.
Neue Wege braucht das Land
Was macht die im Jahr 2011 erfundene und bis heute vom Pankower Bezirksamt in einer Art liebevoller Traditionspflege
beibehaltene exklusive Rechtsauslegung der Wege- und Straßenverhältnisse im Bereich der früheren Blankenburger
Kleingartenanlage eigentlich deutschlandweit so einzigartig?
Wie oben im 1. Teil bereits dokumentiert, gab und gibt es bis heute keine "Erholungsanlage Blankenburg", ebenso wie
es seit den vier (!) rechtskräftigen Gerichtsurteilen aus dem Jahr 2004 nach bundesdeutschem Recht auch nie eine
"Kleingartenanlage Blankenburg" gab, weil die faktische Wohn- und Wochenendhaussiedlung nach höchstrichterlicher
Rechtssprechung bereits seit Oktober 1990 nicht dem Bundeskleingartengesetz entsprochen hat!
Die "Anlage Blankenburg" ist und bleibt demnach nur die Simulation einer tatsächlich nicht existierenden Kleingartenanlage,
deren praktizierte öffentliche Vortäuschung unter Ausnutzung einer gesetz- und sittenwidrigen Vertragsgrundlage den
beteiligten Behörden und ihren Verwaltungshelfern NUR VORTEILE und den beteiligten Anwohnern
und Mietern der Siedlung NUR NACHTEILE bringt.
Welche Hintergründe sind ausschlaggebend?
Als Kleingartenpachtgelände würde das gesamte Areal im Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) oder in einem
Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) als Grünfläche ausgewiesen und dabei als private Fläche eingestuft. Dazu ist
die Gemeinde berechtigt, auch wenn sie selbst Eigentümer der Flächen ist. Dies gilt jedoch nur, solange sie einen
rechtsfähigen Zwischenpächter für das KGA-Gelände bestimmt und vertraglich verpflichtet. Diese Funktion hatte in
Blankenburg bis zum Ende des Jahres 2004 der Bezirksverband der Kleingärtner Weissensee e.V. inne.
Auf diesem dann als Privatfläche geltenden Gelände, das der Zwischenpächter u. a. auch mit Zufahrtsbeschränkungen
(z. B. Einfahrt nur für Anwohner o.ä.) absperren kann, ist der Verwalter dann auch eigenständig für die Versorgung
mit Wasser und Strom sowie für die Müllentsorgung zuständig, die er dann individuell mit den jeweiligen Unterpächtern
oder Mietern regeln kann.
Eine solche (scheinbare) Zwischenpächterfunktion hatte das Bezirksamt aber lange nach dem Ende der Kleingartenanlage
dem Kleingärtnerverein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." übertragen, indem es per formularmäßiger
Vertragsklausel die Zwangsmitgliedschaft aller Mieter beim Verein als dem vorgeblichen Trinkwasserversorger und
Müllentsorger bestimmte.
Dies geschah, obwohl die rechtliche Grundlage für diese lukrative Hilfskonstruktion zur privaten Verwaltung der
mittlerweile über 1.500 Grundstücke fehlt, denn beide o. g. Erschließungsaufgaben sind - auch in Berlin gesetzlich
festgelegt - hoheitliche Belange des Staates (hier des Landes Berlin).
Der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ist kein Zwischenpächter.
Das Bezirksamt kann wiederum, egal mit welcher Abteilung, selbst kein Zwischenpächter sein, weil es keine eigenständige
Gebietskörperschaft ist, sondern als untergeordnete ausführende Behörde lediglich als Vertreter des Eigentümers
(Land Berlin) fungiert. Die oberflächlich-lapidaren Behauptungen, das Bezirksamt sei hier Wege- oder Grundstückseigentümer
sind schlicht falsch.
Dass die derzeit vom Bezirksamt fiktiv als Kleingartenanlage behandelten Flächen des Geländes im aktuell geltenden
Flächennutzungsplan nicht als solche Privatflächen, sondern als Wohnbauflächen vermerkt sind, beweist u. a., dass die
Behauptung falsch ist, es würde sich derzeit um Privatflächen handeln (siehe oben).
Zurück zu Jens-Holger Kirchners Privatstraßen
In einer Kleingartenanlage sind die Straßen und Wege zunächst immer eine von zwei möglichen Formen von "Privatstraßen",
solange sie nicht durch die sogenannte Widmung zu öffentlichen Straßen/Wegen bzw. zu öffentlichen Privatwegen werden.
Diese Widmung bezieht sich aber nur auf die öffentliche Nutzung, die für die Allgemeinheit zugelassen wird. [Achtung:
eine Straße, die bereits vor dem Inkrafttreten des Berliner Straßengesetzes (1999) im Straßenverzeichnis stand, gilt
ebenfalls als gewidmet. Dies trifft in Blankenburg zum Beispiel auf die öffentliche Straße "Schäferstege" zu (vgl.
siehe oben - amtliche Liste der öffentlichen Straßen)]!
Wichtig sind weitere Details
Es gibt laut Berliner Straßengesetz drei Arten von Straßen:
1. öffentliche Straßen
2. reine Privatstraßen
und
3. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
Letztere zeichnet aus, dass es sich um Straßen oder Wege auf privat verwaltetem Gelände (z.B. in Kleingartenanlagen)
handelt, die für die Allgemeinheit zur Nutzung insbesondere auch für den Fußgänger-, den Rad- oder Kraftfahrzeugverkehr
freigegeben sind. Dazu zählen jene Wege und Straßen bei denen der Eigentümer über einen längeren Zeitraum diese öffentliche
Nutzung geduldet hat und die ihm möglichen Absperrungen oder Nutzungsbeschränkungen unterlassen hat.
Genau dies trifft zu 100 Prozent auf alle Wege in der früheren Kleingartenanlage Blankenburg zu, die bereits zu DDR-Zeiten
und auch in den Jahren nach 1989 bis 2011 für jedermann frei zugänglich und befahrbar waren!
Wir haben es also in der Siedlung tatsächlich mit sogenannten "Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs" zu tun und eben nicht mit
reinen Privatstraßen, wie es seinerzeit Kirchner erklärte und das zuständige Bezirksamt dies heute nach wie vor noch tut.
Ausgesprochen beachtlich ist in diesem Zusammenhang die öffentliche Erklärung von Jens-Holger Kirchner, die er am 02.05.2016
als damaliger stellvertretender Bezirksbürgermeister auf die Kleine Anfrage zu "Privatstraßen in Pankow" (0956/VII)
eines Bezirksverordneten abgab.
---> LINK --->
Antwort von Jens-Holger Kirchner zu Privatstraßen in Pankow vom 02.05.2016 - HIER KLICKEN
Zunächst fällt auf, dass der entscheidende übliche Fachbegriff " Privatstraße des öffentlichen Verkehrs" in Kirchners
Antwort nicht vorkommt. Im letzten Satz versteckt sich dann sogar noch eine amtliche Irreführung, wenn in Bezug auf die Erschließung
der Anliegergrundstücke das Erfordernis einer Widmung zur öffentlichen Straße deklariert wird (vgl. siehe unten -
Gerichtsurteile zu den Siedlungswegen als selbstständige Erschließungsanlagen).
Ob nun die permanente Verbreitung von Halbwahrheiten zur notwendigen Erschließung der Siedlung durch Jens-Holger Kirchner und die
ihm nachfolgenden Bezirksamtsvertreter aus Unkenntnis oder womöglich zur Verschleierung der wahren Rechtsverhältnisse
erfolgten, wird sicher noch aufzuklären sein.
Was sagen die Parlamentarier im Berliner Abgeordnetenhaus zum Thema?
Nicht völlig belanglos dürfte zum Thema Privatstraßen in Berlin, insbesondere mit Blick auf Kirchners "Pankower Sonderweg",
die aktuelle Auffassung der gewählten Volksvertreter im Berliner Abgeordnetenhaus sein, die sich aus einem Beschluss vom
September 2020 zu einem Antrag vom 06.05.2020 der Fraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis90/Die Grünen ergibt (Drs. 18/2678):
Zitat:
"So genannte 'Privatstraßen oder Privatwege' sind Straßen bzw. Wege, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand
befinden und für die im rechtsförmlichen Sinne keine 'Widmung' durchgeführt wurde. Sie gehören Bauherr/innen,
Grundstückseigentümer/innen oder Investor/innen. Hintergrund für die vermutlich angestiegene Zahl von 'Privatstraßen'
in Berlin in den letzten 15 Jahren ist die Neigung des Landes Berlin (einschließlich der Bezirke), privaten Investoren
die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Straßen im Rahmen von städtebaulichen Verträgen zu übertragen..."
---> LINK --->
AGH Drucksache 18/2678 Antrag zu Privatstraßen in Berlin (Beschlossen am 17.09.2020) - HIER KLICKEN
Damit dürfte sich jeder weitere Kommentar zur von Jens-Holger Kirchner vertretenen Rechtsauffassung zur Schein-Deklaration
von im Eigentum des Landes Berlin stehenden Straßen und Wegen als "Privatstraßen" erübrigen.
Die Auswirkungen permanenter Fehlinformation aus dem Bezirksamt Pankow
Abschließend kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr überraschen, dass sogar der amtierende Staatssekretär für
Verkehr in der Senatsverwaltung (SenUVK), Ingmar Streese, noch im Januar 2020 auf die schriftliche Anfrage eines
Parlamentariers des Berliner Abgeordnetenhauses zu einer Verkehrsbaulichkeit in der Siedlung (zum Abriss bzw. zur
notwendigen Erneuerung der Fußgängerbrücke im Rostsperlingweg) mit seiner
offiziellen schriftlichen Antwort vom 07.02.2020 als zuständiger Senatsvertreter eine Wissenslücke offenbart, die
wohl zweifellos auf die vorbezeichnete jahrelange Vertuschungsstrategie und das anhaltende Verwirrspiel der Pankower
Akteure zurück zu führen ist:
Zitat:
"Da es sich hier nicht um eine öffentlich gewidmete Straße nach Berliner Straßengesetz oder einen öffentlichen
Weg in einer Grün- und Erholungsanlage nach Grünanlagengesetz, sondern um eine Verbindung in einer
Kleingartenanlage handelt, wären die Kosten nicht durch den Senat zu tragen, sondern vermutlich
durch den Fachvermögensträger der Kleingartenanlage."
---> LINK --->
Antwort von Staatssekretär Ingmar Streese vom 07.02.2020 zum Thema Brücke Rostsperlingweg - HIER KLICKEN
Diese wohl kaum versehentliche Falschaussage zur nachweislich seit 2005 vor Ort nicht mehr geltenden
Rechtsstruktur ist nahezu unerträglich. Sie ignoriert, ob bewusst oder unbewusst kann dahingestellt bleiben, die rechtskräftigen
Entscheidungen von vier bundesdeutschen Gerichten nach denen die Siedlung bereits seit mindestens 16 Jahren auch
verwaltungsrechtlich eben KEINE Kleingartenanlage mehr ist und dies nach bundesdeutschem Recht noch nie gewesen ist
(siehe oben 1. Teil)!
Insbesondere muss diese Erklärung schockieren, wenn man bedenkt, dass sie von einem Verantwortlichen für alle
verkehrsbezogenen Planungen im gesamten Siedlungsbereich auch im Zusammenhang mit dem Großbauprojekt
"Blankenburger Süden" stammt...
Bezirksamt Pankow ignoriert weitere rechtskräftige Gerichtsurteile
Nach mehreren rechtskräftig gewordenen Entscheidungen von Amtsgerichten, Verwaltungsgerichten, dem Kammergericht
und dem Bundesgerichtshof hatten die landeseigenen Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im August 2016 an betroffene
Anwohner der Siedlung Rückzahlungen für seit 2013 ohne Rechtsgrund vereinnahmte Straßenreinigungsgebühren vorgenommen.
Dies geschah u. a. auf der Grundlage des Urteils vom 30.06.2015 (Landgericht Berlin 14 S 41/13),
welches unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Wohnsiedlung eine Zahlungsverpflichtung der Anwohner verneint
hatte, weil es sich bei der Straße der sich der Zahlungspflicht widersetzenden Eigentümer (Schwirrammerweg) um eine
“Privatstraße des öffentlichen Verkehrs [handelt d.Red], welche eine selbständige Erschließungsanlage darstellt,
womit die Beklagten unstreitig weder Anlieger einer Straße sind, für welche Straßenreinigungsentgelte zu zahlen sind,
aber auch keine Hinterlieger einer solchen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 StrReinG.” -
---> LINK --->
Landgericht Berlin 14 S 41/13 Urteil vom 30.06.2015 - (betr. Schwirrammerweg)
Auf die Frage, welche neuen rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen bzw. welche neue Rechtslage die BSR dafür zugrunde
legt, dass seit einigen Jahren von mehreren hundert Hauseigentümern und Mietern von Grundstücken im Siedlungsgebiet
nun doch wieder Gebühren für Straßenreinigung der umgebenden (und zum Teil weit entlegenen!) Hauptstraßen verlangt
werden, verwies die BSR mit ausschweifenden Erklärungen auf den Eigentümer der "Erholungsanlage", der "vermutlich"
weiterhin Betriebskosten berechnet...(vgl. auch 3. Teil -A- und 4. Teil)
Bezeichnung "Binnenwege" irreführend und ohne Rechtsgrundlage
Die aktuell weiterhin vertretene Rechtsauffassung des Bezirksamts Pankow, nach der es sich bei den Wegen um
Gemeinschaftsanlagen (z. B. einer WEG) handelt, ist erwiesen falsch.
Auch die irreführende Bezeichnung als "Binnenwege", die immer wieder auf den Betriebskostenabrechnungen des
Bezirksamts auftaucht, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, da es in Südwest-Blankenburg weder eine
"Kleingarten-" noch eine sonstige "Anlage" gibt, die ein in sich geschlossenes Verwaltungsgebiet bezeichnen könnte.
Ebenso wenig kann man von einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage
ausgehen, solange es bei den Mietern kein dinglich gesichertes Wohnungseigentum und keine entsprechende
Teilungserklärung gibt. Die Behauptung, man verwalte eine nicht konkret bezeichnete unvermessene Gesamtanlage
entbehrt der notwendigen Bestimmtheit und dürfte bereits daher unzulässig sein.
Wie mehrfach gerichtlich festgestellt, handelt es sich bei den Wegen in der Siedlung um eigenständige öffentliche
Erschließungsanlagen, die u. a. eine Zahlungspflicht von Gebühren für die Straßenreinigung auf den zum Teil weit
entfernten Hauptstraßen nicht rechtfertigen.
Die vorgelegten Betriebskostenabrechnungen basieren sowohl bezüglich der Straßenreinigungsgebühren als auch bei
den geltend gemachten Kosten für die Wegebeleuchtung auf dem simulierten (fiktiven) Bestand einer Wohnungseigentümergemeinschaft,
die tatsächlich nicht existiert (siehe oben). Die Forderungen zur Wegebeleuchtung sollten damit ebenfalls rechtsgrundlos sein.
--------------------------------------------------------------
Ende 2. Teil - B-5 -
[Redaktion | 05.01.2021]
Nichts verraten und doch verkauft...
Auch über 30 Jahre nach dem Mauerfall ticken die Wecker im weiteren Umfeld der Pankower Rathausuhr immer noch anders. Manchmal
scheint's, als sei man hier noch auf dem "Dritten Weg" bei der Suche nach der sozialistischen Alternative zur BRD. Aber selbst
der damals von einigen Aktivisten erträumten "demokratische Sozialismus" hätte wohl nicht allzu lange überlebt, wäre den Bürgern
abermals Diktatur als Demokratie verkauft worden.
Wenn im Jahr 2020 in Pankow zwei Eigentümer (A
und B) aus Berlin-Blankenburg beim zuständigen Bauamt eine
Bauvoranfrage zur geplanten Wohnraumerweiterung stellen, geschieht trotz nahezu identischer Voraussetzungen
höchst Erstaunliches:
Bei Eigentümer A an der nordöstlichen Ortsgrenze (siehe Grafik oben - blau), der wie
Eigentümer B in der Südwest-Siedlung (siehe Grafik oben - rot) seit Jahrzehnten auf
einem ca. 600 m² großen Grundstück in seinem Einfamilienhaus wohnt, welches mit Kraftfahrzeugen gut erreichbar ist und über
Wasser-, Strom-, Gas- und Telefonanschluss verfügt, gibt es keine besonderen Einwände. Er darf bauen.
Bei Eigentümer B sieht das anders aus. Nach Auskunft des Pankower Bauamtes
hat er nämlich am "falschen Ort" gekauft. Obwohl auch hier alle zur Bebauung eines Grundstücks gesetzlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind, wie der Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Trinkwasser und mit
Elektrizität sowie die Abwasserbeseitigung, wird ihm die Genehmigung versagt!?!
Zur Begründung gibt das Bauamt formularmäßig seit Jahren (!) u. a. folgendes an (wörtliche Auszüge
aus verschiedenen Schreiben des Bezirksamts Pankow):
1.
"Für die Anlage Blankenburg, eine ca. 90 ha große Fläche, gibt es keine Festsetzungen im Sinne
des § 30 BauGB, also keinen Bebauungsplan. Auf Grund der großen Ausdehnung der Anlage, deren
Parzellen zum überwiegenden Teil mit Lauben oder Gartenhäusern teils zusätzlich mit Schuppen bebaut
sind, unterbricht die Gartenanlage den Bebauungszusammenhang zwischen den Ortsteilen Heinersdorf und
Blankenburg. Die in der Gartenanlage unregelmäßig eingestreut liegenden Wohngebäude entwickeln
städtebaulich kein solches Gewicht, dass hierdurch die Anlage selbst Ortsteilqualität erreichen
könnte. Die Anlage, 1909 als Kleingartenanlage gegründet, war zu DDR-Zeiten weiterhin eine
Kleingartenanlage, in der damals Typengartenhäuser für Kleingärten allgemein zulässig waren.
Die Größenordnung der Typenlauben lag zwischen 19 m² bis 36 m² Ende der 80-iger Jahre. Die Typenlauben
bestanden aus leichten Holzständerkonstruktionen mit beidseitiger Plattenbeplankung. Sie waren nicht
für den dauernden Aufenthalt von Menschen gedacht und geeignet. Die in der Anlage vorhandenen festen
Lauben stammen meist aus der Vorkriegszeit. Eine Anzahl von diesen wurde zum Teil in Kriegs- und
Nachkriegszeiten zu Behelfsheimen erweitert und zu Wohnzwecken genutzt. Diese Nutzung wurde in
Einzelfällen durch die nächsten Generationen weitergeführt bis ins Jahr 1990 und darüber hinaus.
Aus dieser Wohnnutzung resultierten die jeweiligen Verkäufe von Parzellen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Anlage Blankenburg ist weder als ein Ferienhausgebiet noch als ein Wochenendhausgebiet im Sinne des
§ 10 Baunutzungsverordnung einzustufen. Die Anlage ist dem Außenbereich zuzuordnen. Bei der planungsrechtlichen
Beurteilung von Vorhaben kommt hier demzufolge 35 BauGB zur Anwendung."
2.
"Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 35 BauGB liegen für ein Wohnhaus im Außenbereich
nicht vor. Das Vorhaben ist weder nach § 35 Abs.1 BauGB zulässig, da es sich nicht um ein sogenanntes
privilegiertes Vorhaben handelt, noch kann es als sonstiges Vorhaben im Einzelfall gem. § 35 Abs.2 BauGB
zugelassen werden, da öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt sind (Befürchtung der
Entstehung einer Splittersiedlung) und die Erschließung nicht gesichert ist. Letztere ist weder rechtlich
gesichert, noch reichen Breite und der Ausbaugrad der Gartenwege für die Erschließung eines Wohngrundstücks
aus. Die Erschließung mit den notwendigen Medien ist ebenfalls nicht rechtlich gesichert. Wasser und Strom
laufen nicht über öffentliche Flächen."
3.
"Das Antragsgrundstück befindet sich in der Anlage Blankenburg, eine ca. 90 ha große Fläche, für
die es keine Festsetzungen im Sinne des § 30 BauGB, also keinen Bebauungsplan gibt. Auf Grund
der großen Ausdehnung der Gartenanlage, deren Parzellen zum überwiegenden Teil mit Lauben
oder Gartenhäusern, oft auch zusätzlich mit Schuppen bebaut sind, unterbricht die Gartenanlage
den Bebauungszusammenhang zwischen den Ortsteilen Heinersdorf und Blankenburg. Die in der
Gartenanlage unregelmäßig eingestreut liegenden Wohngebäude entwickeln städtebaulich kein
solches Gewicht, dass hierdurch die Anlage selbst Ortsteilqualität erreichen könnte. Auch mangelt
es der Gartenanlage an Erschließungsanlagen wie sie in Innenbereichslagen in zusammenhängend bebauten
Ortsteilen vorzufinden sind Die Wege in der Anlage sind wie übliche Erschließungsanlagen
in 'Kleingartenanlagen dimensioniert.
Die Anlage, 1909 als Kleingartenanlage gegründet, war zu DDR-Zeiten weiterhin eine Kleingartenanlage,
in der damals Typengartenhäuser für Kleingärten allgemein zulässig waren. Die Größenordnung der
Typenlauben lag zwischen 19 m² bis 36 m² Ende der 80-iger Jahre. Die Typenlauben bestanden aus leichten
Holzständerkonstruktionen mit beidseitiger Plattenbeplankung. Sie waren nicht für den dauernden Aufenthalt
von Menschen gedacht und geeignet (u.a. nicht beheizbar). Die in der Anlage vorhandenen festen Lauben
stammen meist aus der Vorkriegszeit. Eine Anzahl von diesen wurde zum Teil in Kriegs- und Nachkriegszeiten
zu Behelfsheimen erweitert d.h. zu Wohnzwecken genutzt. Diese Nutzung wurde in Einzelfällen durch die
nächsten Generationen weitergeführt bis ins Jahr 1990 und darüber hinaus. Aus dieser Wohnnutzung resultierten
die Verkäufe von Parzellen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Anlage Bankenburg ist weder als ein Ferienhausgebiet noch als ein Wochenendhausgebiet
im Sinne des § 10 Baunutzungsverordnung einzustufen! Sie ist dem Außenbereich zuzuordnen s.o.
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben kommt hier demzufolge § 35 BauGB zur Anwendung.
Die Medienerschließung des vorhandenen Baukörpers (Trinkwasser, Abwasser, Strom) ist fiktiv gesichert.
Rechtliche Sicherung: über die gebotene rechtliche Sicherung entsprechender Leitungsrechte in Form von
Grunddienstbarkeiten für Trinkwasser, ggf. Abwasser, Strom liegen keine Nachweise vor. Kapazitativer
Nachweis der Erschließung: Grundsätzlich ist nachzuweisen, ob und inwieweit die vorhandenen Erschließungsanlagen
innerhalb der Gartenanlage den Ansprüchen einer auf dauerhaftes Wohnen ausgerichteten Nutzung entspricht, oder
ob die Leitungssysteme nur auf die Nutzung der Parzellen zu gärtnerischen und Erholungszwecken ausgelegt sind.
Fazit zur Erschließung: die Erschließung des in der Gartenanlage liegenden Grundstücks ist nicht gesichert.
Das geplante Vorhaben kann bereits auf Grund der fehlender, Erschließung nicht als sonstiges Vorhaben im
Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden..."
Vom gutgläubigen Grundstückskäufer zum "Eigentümer 3. Klasse"
Die vorstehenden Zitate aus amtlichen Schreiben des Bezirksamtes aus den Jahren 2016 bis 2020 sind bereits
insoweit bemerkenswert, als es um die baurechtliche Beurteilung von Gebäuden ging, die ausdrücklich zum
Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als "Wohnhäuser" ausgewiesen waren und eben gerade deshalb nach den
Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes von den bereits am 03.10.1990 dauerhaft darin Wohnenden
das Grundstück erworben werden konnte.
Dies war nur nach gründlicher Prüfung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen möglich. Viele Anspruchsteller
wurden seinerzeit aber auch zu Unrecht abgewiesen, weil ihre Nachweise nicht anerkannt wurden, oder auch weil
sie bei den angestrengten Gerichtsverfahren mangelhaft vertreten wurden (vgl. siehe unten).
Das Land Berlin war in allen Fällen der Vertragspartner als Verkäufer der Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow
als Vertreter des Landes Berlin versteigt sich nun Jahre später zu Aussagen, die den früheren geprüften
Erkenntnissen entgegenstehen, indem es heute die Historie von Kleingartenanlagen aus der Zeit ab 1909 und
die Sach- und Rechtslage aus der DDR-Verwaltungsstruktur heranzieht.
Dass dies durchgängig sachfremde Erwägungen sind, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht in
Einklang zu bringen sind, belegt die vorliegende Einschätzung von mehreren absolut neutralen Sachverständigen,
die über jeden Zweifel erhaben sind. Es handelt sich nämlich um Personen, die zur Rechtsprechung unter strikter
Anwendung der in diesem Land geltenden Gesetzen befähigt und ausdrücklich befugt sind: um Berufsrichter, die nach
mindestens 6,5 Jahren Studium zwei juristische Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Noten abgelegt haben und
sich anschließend noch in einer drei bis fünf Jahre dauernden Probedienst bewähren mussten, bevor sie in ihre
besondere Rechtsstellung berufen wurden.
[Definition: unabhängiges Organ der Rechtspflege, durch das der Staat oder ein anderer Hoheitsträger seine Recht
sprechende Gewalt ausübt. Rechtsstellung: In Deutschland ist der Richter nicht Beamter, sondern steht in einem
besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat (Richterverhältnis)]
Was sagen vier Gerichte nach einem dreijährigen Verfahren zum selben Sachverhalt?
Das Landgericht Berlin hat mit dem Vorsitzenden Richter X... und den Richterinnen am
Landgericht X.... und X.... am 2. April 2004 - Im Namen des Volkes - im Ergebnis der Ortsbegehung vom 28. Februar 2003
und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Feststellungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshof aus dem
Revisionsurteil vom 5. Februar 2004 (BGH III ZR 331/02) rechtskräftig entschieden:
Hier Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
"Die Berufung des Klägers ist unbegründet... denn es kann unter Berücksichtigung des Revisionsurteils ohne weitere
Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Anlage Blankenburg nicht um eine Kleingartenanlage handelt.
Nach dem Revisionsurteil ist - im Einklang mit der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer in Parallelverfahren - geklärt,
daß das Vorliegen einer Kleingartenanlage Voraussetzung ... ist, daß es auf die vorherrschende Nutzung der Gesamtanlage
am 3. Oktober 1990 ankommt, demgegenüber die Vertragsgestaltung in den Hintergrund rückt und daß der Umfang der Wohnnutzung
zu berücksichtigen ist.
Bei der Anlage Blankenburg kann jedoch nicht vom Vorliegen einer Kleingartenanlage zum 3. Oktober 1990 ausgegangen
werden. Erforderlich hierfür ist, daß die kleingärtnerische Nutzung in der Anlage vorherrschend und daher für die
rechtliche Einordnung der Gesamtaniage bestimmend war (BGH VIZ 2003, 538; ZOV 2000, 98, 100). Nach dem Revisionsurteil
und auch nach der bisher vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer muß bei der Beurteilung der Umfang der Bebauung in
der Anlage mitberücksichtigt werden, weil nicht nur vereinzelte zum Wohnen geeignete Gebäude den Gesamtcharakter der
Anlage dahlngehend prägen können, daß eine kleingärtnerische Nutzung nicht mehr vorherrschend ist.
... Die gärtnerische Nutzung ist im vorliegenden Fall jedoch nur in zweiter Linie bedeutsam, weil alleine die Anzahl
der zum Wohnen geeigneten Häuser gegen den Charakter als Kleingartenanlage sprechen. Nach dem Revisionsurteil kann das
Bestehen einer Kleingartenanlage nicht alleine am Umfang der gärtnerischen Nutzung beurteilt werden, sondern es müssen
auch die Art, Größe und Ausstattung der auf den Parzellen befindlichen Baulichkeiten mitberücksichtigt werden.
Die Anzahl der zum dauerhaften Wohnen geeigneten Gebäude hat der Anlage allerdings bereits zum 3. Oktober 1990
Siedlungscharakter verliehen. Der erkennenden Kammer ist aus einer Beweisaufnahme in einem Parallelverfahren
(65 S 195/02) das Aussehen der Anlage aufgrund eines Ortstermins am 28. Februar 2003 bekannt und die Prozeßbevollmächtigten
des hiesigen Verfahrens, die an dem Ortstermin teilgenommen haben, kennen das Ergebnis, das somit als offenkundige
Tatsache im Sinne des § 291 ZPO eingeführt werden kann.
...Wenn die Anlage durch die Anzahl der massiven Gebäude insgesamt eher den Eindruck einer Siedlung macht, steht dies
zur kleingärtnerischen Nutzung im Widerspruch. Das BKleingG setzt voraus, daß die gärtnerische Nutzung im Vordergrund
steht und verbietet bis auf wenige Ausnahmefälle das Wohnen auf dem Gelände. Das gesetzliche Leitbild der Bebauung sind
nach § 3 Abs. 2 BKleingG Lauben einfacher Bauart mit einer Fläche bis zu 24 qm ohne Ent- und Versorgungsleitungen für
Elektrizität, Gas- und Fernwärme, Telefon und Abwasser. Das bedeutet, daß durch den Bau und die Nutzung von Eigenheimen,
deren Umfang über Einzelfälle hinausgeht, die gesamte Anlage den Charakter einer Kleingartenanlage verlieren kann
(BGH VIZ 2003, 538; BGHZ 139, 235, 240).
Darüber hinaus ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht in erster Linie erheblich, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang ein Wohnhaus tatsächlich zum Wohnen genutzt wird, denn wenn ein Eigentümer sein Haus nur sechs Monate
im Jahr bewohnt, ändert dies nichts am Charakter des Hauses. Der Charakter einer Anlage wird nämlich weitgebend von
Äußerlichkeiten bestimmt und der Umfang der tatsächlichen Nutzung beeinflusst den äußeren Anschein nur in zweiter Linie.
Danach ist auch die Anzahl der Bewohner lediglich ein Indiz für den Charakter der Anlage, denn ebensowenig wie das Wohnen
in einer Laube gegen eine Kleingartenanlage spricht, begründen leerstehende massive Wohnhäuser einen kleingärtnerischen
Charakter...
Mitbestimmend für das Gesamtbild ist auch der Charakter der übrigen nicht zum dauerhaften oder zeitweiligen Wohnen
genutzten Parzellen, je nachdem wie verfestigt die Bebauung sich dort darstellt und schließlich auch die Gestaltung
der Anlage (Zuschnitt der Grundstücke, Straßen, Versorgungsleitungen (vgl. auch BGH III ZR 246/03, Urt. v. 18. März 2004).
Die Bebauung der Anlage ist nach Ansicht der erkennenden Kammer derart verdichtet. daß die gesamte Anlage nicht mehr
den Charakter einer Kleingartenanlage, sondern einer Siedlung aufweist.
Nach der Beweisaufnahme im Parallelverfahren steht für die Kammer fest, daß in der Anlage Blankenburg ein Anteil von massiven
Gebäuden existiert, die dem kleingärtnerischen Charakter entgegenstehen. Die Kammer hat bei ihrer Ortsbegehung etwa 200 Parzellen
näher angesehen, wobei sich die Parteien darüber einig waren, daß diese einen annähernd repräsentativen Ausschnitt aus der
Gesamtanlage darstellten. Von diesen Parzellen waren nach dem äußeren Anschein 77 (38 %) mit einem massiven, zum ganzjährigen
Wohnen geeigneten Gebäude bebaut, lediglich bei 102 und damit etwas mehr als der Hälfte der Parzellen war das Bauwerk nach Ansicht
der erkennenden Kammer eine Laube, wobei auch diese zum großen Teil zum zeitweisen Bewohnen geeignet erschienen und die Größe von
24 qm überschritten. Dabei hat Kammer noch vor dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil strengere Kriterien für die
Beurteilung eines Gebäudes als Wohnhaus angelegt. Als solche wurden nur Parzellen bewertet, die ersichtlich bewohnt, mit allen
Versorgungsleitungen versehen und von der Gesamtanlage den Charakter eines Wohngrundstücks erfüllten. Der Bundesgerichtshof hält
auch Gebäude für dem Kleingartencharakter entgegenstehende Wohnhäuser, die den baulichen Anforderungen der DDR an die Wohnnutzung
genügen, auch wenn sie nicht beheizt werden können. Insoweit wären ein weiterer Teil der von der Kammer beim Ortstermin als Lauben
gekennzeichneten Gebäude als Wohnhäuser zu qualifizieren.
Hiernach wird die Anlage Blankenburg weitgehend von einer - auch vor dem 3. Oktober 1990 - vorhandenen Wohnnutzung geprägt.
Ein Anteil von über einem Drittel der Parzellen ist mit massiven Wohnhäusern bebaut, die Anlage ist durch befahrbare und mit
Namen versehenen Straßen erschlossen und die Parzellen weisen durchgehend die Größe von Wohngrundstücken auf.
Die gesamte Anlage, mit der fast vollständigen Erschließung durch öffentliche Versorgung, mit Garagen auf fast allen Parzellen
und dem innerhalb der Anlage gelegenen S-Bahnhof unterscheidet sich von einer Vorortsiedlung lediglich durch die wenig einheitliche
Bebauung und die vereinzelt vorhandenen Parzellen mit klassischen Lauben von weniger als 24 qm.
Da die überwiegende Anzahl der Gebäude deutlich älter als 12 Jahre war, ist davon auszugehen, daß dieser Zustand bereits im
Jahre 1990 bestand. Demgegenüber prägt es die Anlage nicht entscheidend, daß auf den Parzellen Beete und Obstbäume vorhanden sind,
denn dies ist in Vorortsiedlungen ebenfalls durchaus üblich.
Der Eindruck der Kammer bestätigt sich auch durch den vorgetragenen Anteil der Dauerbewohner. Hiernach gab es im Jahre 1990
nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien einen Anteil von etwa 25 % Dauerbewohnern und weiteren 60 %
Sommerbewohnern.
...Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, die Revision erneut zuzulassen, weil die mit dem Fall zusammenhängenden
Rechtsfragen umfassend geklärt sind und für die Entscheidung ausschließlich auf tatrichterliche Wertungen ankommt."
---> LINK --->
Charakter einer Vorort-Wohnsiedlung: Landgericht Berlin 65 S 83/04 - Urteil vom 2. April 2004 - HIER KLICKEN
Struktur der Blankenburger Südwest-Siedlung
Nach offizieller Auskunft des Bezirksamts Pankow vom 20. November 2020
[betrifft das Territorium der ehemaligen KGA-Blankenburg (frühere Abt. 1-7)]
- Gesamtanzahl der Grundstücke: 1.743
- Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin: 1.379
- Grundstücks-Eigentümer: 364
- Erbbaupächter: 120
- Mieter mit Eigentum der Baulichkeiten: 1.339
(zuzüglich 40 Dauerbewohner)
- 1 Pachtvertrag für Vereinsarbeit (Festwiese)
- 1 Mietvertrag für Lagerzwecke (Tigerfinkweg)
- 5 Grundstücke in Verwaltung der HOWOGE
- ES GIBT KEINEN EINZIGEN PACHTVERTRAG MEHR zur kleingärtnerische Nutzung!
Nutzer ihrer eigenen Wochenendhäuser sind keine fiktiven Kleingärtner!
Die untauglichen Versuche einiger weniger Profiteure in der Blankenburger Südwest-Siedlung noch 16 Jahre nach deren
Ende weiterhin die vermeintlich historisch gewachsene Struktur einer "Kleingartenanlage" zu erhalten, übergehen wissentlich,
dass es diese in Wahrheit selbst in der DDR-Zeit nicht bzw. nur vereinzelt gegeben hat.
Kaum jemand hatte hier auf den für echte Kleingärten wesentlich überdimensionierten Grundstücksflächen primär eine
"kleingärtnerische Nutzung" im Visier. Allseits stand der Gartennutzungsgedanke in Verbindung mit einem mehr oder
minder großen Wochenendhäuschen im Vordergrund.
Die "KGA-Blankenburg" unterschied sich von jeher auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild wesentlich von den anderen in der
DDR existierenden "echten" Kleingartenanlagen.
Dass in der Siedlung mit ihren durchschnittlich zwischen 500 bis 700 qm großen und meist sauber rechteckig geschnittenen
Grundstücken seit jeher auch gewohnt wurde, ist bekannt.
Ebenso ist es kein Geheimnis, dass bereits noch in der Zeit als "Kleingartenanlage" vor 1989 viele Familien ihre
"Gartenhäuschen" zu wunderschönen Kleinhäusern erweitert und verschönert hatten. Der Obst- und Gemüseanbau stand
jedenfalls, zumindest in den letzten Jahren vor dem Mauerfall, nicht mehr im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens,
auch nicht in der "KGA-Blankenburg".
Wie in der DDR üblich, musste auch hier alles "seinen sozialistischen Gang" gehen. Dazu waren mit dem Verband der Kleingärtner,
Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) auch im außergewöhnlich weitläufigen Gelände im Südwesten von Blankenburg mit seinen weit
über 1.000 Grundstücken politisch gefestigte Organisationsstrukturen installiert worden. Wie die Geschichte zeigt, hatten
sich diese noch bis ins Jahr 1991 hinübergerettet, bevor dann eiligst in bundesdeutsche Vereinsgewänder umgewandelte bzw.
"gewendete" Nachfolger die Macht in den abgeschlossenen Biotopen der Kleingartenanlagen wieder in ihre "bewährten Hände" nahmen.
Nicht überall ging es dabei besonders demokratisch zu. In einigen, meist kleineren KGA's, wurde die plötzliche Chance zur
Eigenständigkeit genutzt. In anderen wurde noch Jahrzehnte später die Tradition aus der Vorkriegszeit bemüht, um jede Form
von Demokratisierung im Keim zu ersticken. Es ging dabei regelmäßig um Machterhalt - und um viel Geld (vgl. 3.Teil)!
In der "Anlage Blankenburg" lief alles einigermaßen veränderungsfrei im Sinne der früheren Generalverwalter weiter, bis
im Jahr 2004 das endgültige Aus kam. Dieses hatte sich bereits einige Jahre zuvor angekündigt und löste bei den Verantwortlichen
im Stadtbezirk Pankow eine höchst kreative Experimentierphase aus, die noch bis ins Jahr 2020 fortwirken sollten
(siehe oben 1. Teil).
Bei den durch die Gerichtsurteile erzwungenen Umstellungen in der Vertragsgestaltung griffen die Vertreter des Landes
Berlin vom Bezirksamt Pankow damals zu einigen "Kniffen", die eng mit den um ihren Einfluss fürchtenden Vorständen und
deren Rechtsberatern abgestimmt waren.
Dazu gehörte die Ausgestaltung der notwendig gewordenen Umstellung der ehemaligen Kleingartenpachtverträge. Diese mussten
nach dem Ende des Kleingartenanlagenstatus in sogenannte "Mietverträge über Erholungsflächen - bebaut" umgestellt werden.
Vermietet wurde die Gartenfläche des Grundstücks, während die Gebäude im selben Vertrag dem Mieter als sein Eigentum
übertragen wurden.
Was sich zunächst paradox anhört, wenn man bedenkt, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz eigens für Fälle geschaffen
worden war, wo die Eigentümer von Häusern, die in der DDR auf Kleingartenpachtland errichtet worden waren, diese Grundstücke
kaufen konnten, wenn sie am 03.10.1990 in diesen Häusern dauerhaft wohnten, damit Haus und Grundstück zu einer Einheit
zusammengeführt wurden.
Bei den Kleingartenpachtgrundstücken, wo eine Dauerwohnsituation der Pächter nicht vorlag oder nicht hinreichend nachgewiesen
werden konnte, entstand nun bei der Umwandlung mit den nach 2004 abgeschlossenen BGB-Mietverträgen der gegenteilige Effekt:
Der Mieter mietete auf unbestimmte Zeit das landeseigene Grundstück, während ihm das Eigentum an den Baulichkeiten
(Gartenhaus, Bungalow oder ähnliche Kleinhäuser) mit dem Mietvertrag offiziell übertragen wurde.
Zur damaligen Verabredung des "neuen" Vermieters, dem Bezirksamt Pankow, und den bisherigen Organisatoren vor Ort,
den Vorständen der KGA-Vereine, gehörte es, sich gegenseitig eine weitere - möglichst langjährige - Zusammenarbeit zuzusichern.
Dabei konnten die neuen Machthaber im Pankower Rathaus nicht nur in Blankenburg auf die um ihren Einfluss vor Ort
fürchtenden KGA-Vereinsvorstände zählen, die in der Regel und wohl auch nicht ganz zufällig dem selben politischen
Spektrum entstammten und auf bereits "bewährte Netzwerke" zurückgreifen konnten (vgl. auch siehe unten 3. Teil).
Es lag also nahe, über die Neu-Mieter der meist seit vielen Jahren von diesen selbst genutzten Grundstücke den Erhalt
der nun eigentlich entbehrlichen Strukturen des Kleingärtnervereins gleich mit dem Mietvertrag abzusichern. So kam es,
dass das Pankower Bezirksamt den früheren Pächtern die Verpflichtung zum Wasserbezug und zur Müllentsorgung über den
"Garten- und Siedlerfreunde e.V." mit in den Vertrag aufnahm.
Die dabei für die betroffenen
Mieter zwangsläufig entstehenden erheblichen Mehrkosten, meinte man mit der deutlichen Ersparnis in der Bezirks-Haushaltskasse
vertreten zu können.
Vom Pächter zum Mieter mit Eigentumserwerb an den Baulichkeiten
Dass diese o. g. Konstellation mit der Eigentumsübertragung der Baulichkeiten im Grunde aber kein Nachteil für den früheren
Erbauer oder Übernehmer der im Wesentlichen schon zu DDR-Zeiten entstandenen Häuschen darstellte, die in der Regel zu keiner
Zeit klassische Lauben waren, blieb lange Zeit von den meisten "neuen" Grundstücksmietern unbemerkt.
Von vielen der mit den Neuverträgen nun offiziell zu Immobilien-Eigentümern "ernannten" Häuschen-Besitzern ist bekannt,
dass sie seither auch für ihr "Gebäude auf fremden Grundstück" ganz offiziell vom Finanzamt zur Grundsteuer für ihr Haus
herangezogen werden. [Immobilie: unbewegliches Sachgut, z. B. Grundstück oder Bauwerk (Gebäude, Haus, Wohnung...)]
Nicht jedem dürfte bekannt sein, dass diese Gebäude, in denen der Grundstücksmieter nach seinem Vertrag nicht
dauerhaft (!) wohnen darf, in den offiziellen Geobasisdaten der Stadt, die von Vermessern, städtischen Betrieben,
Notaren etc. bei Einsicht in die Flurkarten zum Grundbuch herangezogen werden, als "Wochenendhaus" verzeichnet sind
(vgl. Grafik siehe oben).
Das heißt nichts anderes, als dass der Mieter, der in seinem Vertrag die Eigentumsübertragung der Baulichkeiten auf
seinem Mietgrundstück vereinbart hat, heute Eigentümer eines Wochenendhauses ist. Das gilt zumindest dort, wo die
Stadtverwaltung dies in den offiziellen Geobasisdaten vermerkt hat.
Die rechtliche und letztlich auch praktische Bedeutung für die Bewohner der Südwest-Siedlung ist erheblich, heißt
dies doch, dass es de facto gar kein "illegales Schwarzwohnen" gibt, weil jeder Mieter als Eigentümer eines
Wochenendhauses dieses auch nutzen darf, wie es bei Wochenendhäusern üblich ist.
Wie nutze ich mein Wochenendhaus?
Die Zeitdauer eines Wochenendes kann zum Beispiel ganzjährig von Donnerstag bis Montag betragen. Aber auch wer
in der Mitte der Woche angetroffen wird, hat ggf. am Wochenende gearbeitet oder befindet sich in seinem Jahresurlaub.
Der zeitweilige Aufenthalt ist im eigenen Wochenendhaus erlaubt, solange hier nicht der Lebensmittelpunkt des Mieters
hinverlegt wird.
Aber auch ein Wochenendhaus verlangt für seine zweckbestimmte Nutzung eine angemessene Ausstattung. Dazu gehört neben
Trinkwasser und Strom ggf. auch ein Gasanschluss zur effizienten und umweltschonenden Wärmeversorgung. Denn schließlich
ist die Wochenendhausnutzung keineswegs nur auf die Sommermonate beschränkt.
Diese Erkenntnisse, die bisher aus reinem Kalkül durch die derzeit noch im Bereich der früheren DDR-Kleingartenanlage
herrschenden "Verwaltungshelfer" und deren Nutznießer im Verwaltungsbereich des Bezirksamtes Pankow bislang nicht
publiziert wurden, können den Charakter und das Lebensgefühl vieler Anwohner in der Siedlung schon in absehbarer
Zeit grundlegend und nachhaltig verändern (vgl. auch siehe unten 3. Teil).
Während die Wohnnutzung der vielen Eigenheime in der früheren KGA-Blankenburg den Charakter einer Kleingartenanlage
(höchstrichterlich festgestellt) zunichte gemacht hatte, stört die periodisch-zeitweilige und damit legale zweckentsprechende
Nutzung der Wochenendhäuser durch deren Eigentümer den Charakter der heutigen Wohnsiedlung "Südwest-Blankenburg" nicht!
::::::::::::::::::::::::::::
Wer von den betroffenen Grundstücks-Nutzern, -Mietern oder auch Eigentümern oder Erbbaupächtern
Interesse an einem kostenlosen Ausdruck der in den Geobasisdaten der Stadt Berlin zu seinem Grundstück vermerkten
Informationen hat (nebst Grafik siehe oben), der kann sich ab sofort gern per E-Mail oder per Telefon an die
"Geschädigtengemeinschaft Erholungsanlage Blankenburg" wenden. Die Kontaktaufnahme und sämtliche Informationen werden
dort garantiert vertraulich behandelt:
Kontakt: "Geschädigtengemeinschaft Erholungsanlage Blankenburg"
Tel: 030 / 474 14 63 - oder
Fax: 030 / 914 22 107 - oder
E-Mail: kontakt@bei-allem-respekt.de
--------------------------------------------------------------
Ende 2. Teil
[Redaktion | 09.01.2021]
Öffentliche Verkehrsflächen in der Blankenburger "Südwest-Siedlung"
Ein weiteres rechtskräftiges Urteil vom Landgericht Berlin lässt keine Fragen offen!
- Nachtrag zum Thema oben 2. Teil B-5 - (Urteil vom 30.06.2015 LG Berlin 14 S 41/13) -
[betrifft ebenfalls das Territorium der ehemaligen KGA-Blankenburg]
Es handelt sich um eine weitere Klage der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gegen einen Anwohner auf dem
Territorium der ehemaligen DDR-"Kleingartenanlage Blankenburg", der sich erfolgreich dagegen gewehrt hat, für
Straßenreinigungsgebühren herangezogen zu werden, die auf den in der Nähe verlaufenden Hauptstraßen (Heinersdorfer
Straße/Bahnhofstraße) anfallen.
Es scheiterte auch dieses Verfahren am eindeutigen Veto der Richter am Berliner Landgericht, wie bereits das vorangegangene
Verfahren 14 S 41/13 (siehe oben). Ein Unterschied zum oben bereits eingeführten Urteil vom 30.06.2015 besteht darin,
dass das Gericht in diesem Verfahren sehr detailliert mit ausführlicher Begründung auf die Frage der "Privatstraßen-Beschilderung"
eingeht und unmissverständlich das Wegesystem in der Siedlung als das herausstellt, was bereits die Gerichte im Jahr 2004
übereinstimmend festgestellt hatten:
Das Wege- und Straßennetz entspricht den tatsächlichen Verhältnissen nach, dem eines Siedlungsgebietes mit
uneingeschränkt stattfindenden öffentlichen Verkehr.
Bei der Interpretation der Entscheidungsgründe fällt auf, dass das Gericht auch in diesem Fall über das angebliche
Bestehen einer "Erholungsanlage" getäuscht wurde. Auch wenn es den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war,
wird ersichtlich, dass offenbar die Prozessvertreter beider Parteien in ihren Schriftsätzen (Klage und Klageerwiderung)
darin übereinstimmten, dass die frühere "Kleingartenanlage Blankenburg" im Jahr 2014 (Jahr der Klageeinreichung) zu einer
"Erholungsanlage" umgewidmet worden sei. Das Gericht übernimmt selbstverständlich eine solche Faktendarstellung ohne
weitere Prüfung, wenn beide Parteien diese - wenn wie in diesem Fall falsche - Information zum Streitgegenstand
übereinstimmend vortragen.
Die folgenden Zitate stammen aus dem hier verlinkten Urteil des Landgerichts vom 10.11.2015 (LG Berlin 14 S 9/14):
Beispiel für Argumente des Beklagten (Eigentümer/Anwohner):
"...Schon die Vielzahl der Anlieger der Privatstraßen in der ehemaligen Kleingartenanlage, die 1.468 Parzellen
und Grundstücke umfasst, führe zu einer solchen Masse an Nutzern, dass diese als öffentlicher Verkehr anzusehen seien.
Darüber hinaus seien die Wege gerade in Stauzeiten auf den benachbarten öffentlichen Straßen beliebte Umgehungswege.
Jedenfalls finde auf dem Wegenetz in der Anlage ein nicht minder hoher öffentlicher Verkehr statt, als in Siedlungsgebieten."
Beispiel für Argumente der Klägerin (BSR):
"...Die hier in Rede stehenden Privatwege der Erholungsanlage seien keine selbstständigen Erschließungsanlagen.
Vielmehr seien sie zum Zwecke einer inneren Erschließung der Anlage für einen eingeschränkten Benutzerkreis
errichtet worden; Dies spiegele sich auch in ihrer baulichen Ausgestaltung wieder. Nach außen stelle sich
die Anlage als begrenzte Anlage dadurch die angebrachte Beschilderung 'Privatwege'."
Das Landgericht sieht abermals den Beklagten im Recht:
"...Der Beklagte war Eigentümer eines 609 m2 großen Grundstücks, das in der ehemaligen Kleingartenanlage Blankenburg
liegt und welches er, wie zahlreiche andere Nutzer dortiger ehemaliger Kleingartenparzellen auch, im Verfahren
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erworben hat.
...Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 07. Juni 2007, 8 U 179/06 -, juris) handelt es sich bei
den gemäß § 1 Abs. 1 StrReinG der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
nicht um Zufahrten im Sinne von § 5 Abs. 1 StrReinG. Eigentümer oder sonstige im Sinne von§ 5 Abs. 1 Satz 3
StrReinG Berechtigte von Grundstücken, die an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht
aber an eine öffentliche Straße angrenzen, sind daher keine Hinterlieger im Sinne von§ 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG.
Dies gilt nach den Ausführungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 jedenfalls solange der
Eigentümer einer Privatstraße diese für den öffentlichen Verkehr freigibt und diese tatsächlich auch öffentlich
genutzt wird, denn dann steht diese Straße in ihrer Funktion und Nutzung einer öffentlichen Straße, die im
Straßenverzeichnis der Klasse· C verzeichnet ist, gleich (KG Berlin, Urteil vom 07. Juni 2007 - 8 U 179/06 -, juris).
Die Privatstraße ist eine tatsächlich-öffentliche Straße, da sie von Seiten der Eigentümer uneingeschränkt dem
öffentlichen Verkehr freigegeben ist.
Danach sind Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet
oder zu erwarten ist, dass auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird.
Daher bedarf es für Verkehrsflächen, die - wie hier der - mangels Widmung wegerechtlich unter die Gruppe der
Privatstraßen fallen, jeweils der Prüfung, ob sie tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung stehen;
Anderen Verkehrsteilnehmern steht die Privatstraße aufgrund der Gestaltung ihres Einfahrtsbereiches
uneingeschränkt offen. Durch die Gestaltung des Einfahrtsbereiches; insbesondere durch das Fehlen von
Schließanlagen und das Fehlen von Verbotsschildern, wird der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der
Straße um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelt, die der Allgemeinheit offen steht.
Die kleinen Schilder „Privatstraße" lassen lediglich auf einen beabsichtigten
Haftungsausschluss schließen.
Hierdurch wird jemand, der kein Anliegen hat, nicht davon abgehalten, in die Anlage hinein zu fahren oder zu
gehen, zumal ein Zusatz „Durchfahrt/betreten verboten" nicht vorhanden ist.
Damit stellt sich der Eingangsbereich so dar, dass die Privatstraße auch solchen Personen uneingeschränkt offen
steht, die vor dem Gebrauch zum Verfügungsberechtigten weder in einer engen persönlichen Beziehungen stehen noch
gerade anlässlich des Gebrauchs in solche Beziehungen zu dem Verfügungsberechtigten treten wollen. Sie ist daher
uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr freigegeben.
Schließlich spricht die Einordnung der Anlage als Erholungsanlage dafür, dass auf ihren Wegen und Straßen
öffentlicher Verkehr von Erholungssuchenden stattfinden kann und stattfindet.
... ob sie sich selbst durch die Privatstraße erschließen. Vorliegend ist letzteres zu bejahen, da sich aufgrund
des oben geschilderten Eingangsbereiches der Straße, die Privatstraße einem unvoreingenommenen Dritten eben als
eigenständige öffentliche Erschließungsanlage darstellt. Die Einordnung des Gebiets ais Erholungsanlage zeigt,
dass ein öffentlicher Verkehr erwartet wird und tatsächlich stattfindet. Der Anschluss des Grundstücks an das
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Straßennetz erfolgt nach dem Gesamteindruck, den ein unbefangener
Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen erlangt, durch die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehenden
Straßen und Wege der Anlage.
Dies folgt bereits aus der Größe der Anlage, die sich über eine Fläche von ca. 709.803 qm erstreckt und der
Zahl der 1.468 Grundstücke und Parzellen, die sie umfasst. Wenn das Straßen- und Wegenetz der Anlage geeignet
ist; den An- und Abfahrtverkehr der Nutzer, Besucher, Versorger etc. zu den hunderten bewohnten Grundstücken
aufzunehmen, dann muss dies gleichermaßen auch für den Durchfahrtsverkehr der Allgemeinheit, beispielsweise
zur Abkürzung oder Stauumfahrung gelten.
Dass dabei manche Wege so schmal sind, dass kaum zwei Fahrzeuge ungehindert aneinander vorbeifahren können
und viele Wege noch aus verfestigtem Sandboden bestehen, ist nebensächlich.
Die Entwicklung der Anlage zeigt vielmehr, dass seit Bereinigung einer Anzahl von Grundstücken nach dem
Sachenrechtsbereinigungsrecht zunehmend mehr Verkehr auf dem Straßen- und Wegenetz stattfindet. Um diesen
Verkehr zu erleichtern, wurden die Straßen und Wege der Anlage mit Namensschildern versehen, was für den
unvoreingenommenen Dritten ebenfalls auf ein Siedlungsgebiet mit uneingeschränkt stattfindenden öffentlichen
Verkehr schließen lässt.
Die Wege und Straßen der Anlage; auch die vom Beklagten zu seinem Grundstück zu
befahrenden, haben damit öffentliche Verkehrsadern ersetzenden Charakter..."
::::::::::::::::::::::::::::
Wer von den Mietern oder Eigentümern weitere Verfahren gegen das Bezirksamt Pankow,
die BSR oder andere mögliche Prozessgegner geführt hat, bei denen in den Schriftsätzen noch nach dem 31.12.2004
die Legende von der "Erholungsanlage" oder auch nur "Anlage Blankenburg" bei Gericht vorgetragen wurde und
Interesse an einer unabhängigen und kostenlosen Prüfung der Sachverhalte hat, kann sich ebenfalls gern
unverbindlich per E-Mail oder per Telefon an die "Geschädigtengemeinschaft Erholungsanlage Blankenburg" wenden.
Die Kontaktaufnahme und sämtliche Informationen werden dort garantiert vertraulich behandelt:
Kontakt: "Geschädigtengemeinschaft Erholungsanlage Blankenburg"
Tel: 030 / 474 14 63 - oder
Fax: 030 / 914 22 107 - oder
E-Mail: kontakt@bei-allem-respekt.de
--------------------------------------------------------------
Ende 3. Teil - A-1 -
[Redaktion | 12.01.2021]
Rechtswirksame Mitgliedschaften gesucht
Um reguläres Mitglied in einem eingetragenen Verein (e.V.) zu werden, der als sogenannte Körperschaft
eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, muss man zunächst die Bedingungen erfüllen, die in der
Satzung vorgeschrieben sind.
In der Satzung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." wird dazu folgendes bestimmt:
§ 5 - "Erwerb der Mitgliedschaft"
"1.
Mitglied im Verein kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt,
die Aufnahmegebühr bezahlt sowie einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellt.
2.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung, bei welcher der Antrag gestellt
worden ist. Die Abteilungsleitung ist verpflichtet, den Vorstand unverzüglich über die erfolgte Aufnahme zu
informieren. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich kein Anspruch auf Übernahme einer Parzelle."
Damit ein Anwohner der früheren "Kleingartenanlage Blankenburg" überhaupt rechtswirksam ein Mitglied des
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." geworden ist, müssen u. a. die folgenden Bedingungen
ausnahmslos erfüllt sein:
a)
er/sie musste die Satzung anerkannt haben;
b)
er/sie musste die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
c)
er/sie muss einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben;
d)
er/sie muss eine Bestätigung über seine/ihre Aufnahme als Mitglied in den Verein bekommen haben (entweder vom
Vereinsvorstand oder von der Abteilungsleitung bei der er/sie den Aufnahmeantrag gestellt hatte);
Zu a)
Notwendig ist in der Regel eine (schriftliche) Erklärung, dass man die Satzung zur Kenntnis genommen hat
und diese anerkennt (man kennt dieses Prinzip heute von den üblichen Abläufen bei online-Geschäftsabschlüssen,
wo zuerst ein Häkchen zur Bestätigung der Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gesetzt
werden muss). Wer die Satzung vor dem Vereinseintritt nicht zugesandt oder übergeben bekommen hat, konnte
diese - mangels Kenntnis vom Inhalt - nicht anerkennen.
Zu b)
Es müsste ein Zahlungsbeleg vorliegen, der ausdrücklich für die "Aufnahmegebühr" ausgewiesen ist. Da die
Satzung keine Ausnahmeregelungen beinhaltet, kommt ein Erlass der Zahlung der Aufnahmegebühr nicht infrage.
Zu c)
Die Satzung gilt als "Gesetz des Vereins". Diese verlangt hier ausdrücklich die Schriftform. Das bedeutet, dass
eine mündliche Antragstellung unwirksam ist. Es sollte also ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft als
Nachweis vorliegen.
zu d)
Ohne die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen a) bis c) dürfte eine wie auch immer geartete Bestätigung über die
Aufnahme in den Verein keine rechtliche Wirkung entfalten. So kann ein unaufgefordert zugesandter "Mitgliedsausweis"
allein die von der Satzung vorgeschriebenen Bedingungen des § 5 Abs. 1 nicht ersetzen.
Ab wann konnte man Mitglied im "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." werden?
Am 13.05.1991 entstand mit der Eintragung ins Vereinsregister beim AG Charlottenburg (VR 10831 B) der eingetragene
Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." als "juristische Person" mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Von diesem Tag an galt die Satzung, und der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." nahm rechtswirksam
handlungsfähig am Rechtsverkehr teil. Erst wer von diesem Zeitpunkt an die oben beschriebenen Aufnahmebedingungen erfüllt
hat, ist Mitglied des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." geworden.
Wie steht es mit den Alt-Mitgliedschaften im VKSK?
Wie bereits im 1. Teil (siehe oben) dargestellt, hatte sich der "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter"
(VKSK) zum 31.12.1990 aufgelöst.
Die von mehreren Verbänden angestrebte Rechtsnachfolge konnte nicht nachgewiesen werden, so dass nach mehreren
Gerichtsverfahren letztlich das Land Berlin der Rechtsnachfolger des VKSK wurde.
---> LINK -
Artikel im "ND" vom 09.02.2005
Wer vertraut VDGN-Vertrauensanwalt Frank Auerbach?
Von zahlreichen Betroffenen ist bekannt, dass sie bisher gar nicht wussten, dass der langjährige Rechtsberater
und Prozessvertreter des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", Rechtsanwalt Frank Auerbach,
ein "Vertrauensanwalt" und zugleich auch noch Präsidiumsmitglied beim VDGN e.V. ist.
Zunächst stellt sich die Frage: Wer oder was ist eigentlich der VDGN (Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V.)?
Auf der Webseite des seit 1994 eingetragenen Vereins "VDGN e.V." erfährt man mehr. Insbesondere die Satzung
verrät, wer beim "VDGN e.V." tatsächlich Mitglied ist.
Unter § 4 Mitgliedschaft heißt es in Absatz 1:
"(1) Mitglied des Verbandes können in Deutschland ansässige Verbände, Vereine und andere Vereinigungen
(im weiteren als Vereine bezeichnet) werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennen und die Satzung anerkennen."
Welche Rechte das aufgenommene Mitglied hat, steht in Absatz 3:
"(3) Mit der Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied tritt das Mitglied in die vollen Rechte und Pflichten
eines Verbandsmitgliedes ein."
---> LINK -
VDGN e.V. Satzung (Stand 14.06.2019)
Daraus folgt, dass lediglich Vereine und "andere Vereinigungen" Mitglied des VDGN werden können. Natürliche
Personen nimmt der VDGN laut Satzung NICHT auf.
Nun fragen sich viele Anwohner in der Blankenburger "Südwest-Siedlung", in welchen Verein sie eigentlich im
März/April 2018 eingetreten sind, von dem sie bisher glaubten, es würde sich um den VDGN e.V. handeln.
Wer es noch nicht verstanden hat, wird bei den folgenden Tatsachen bemerken, dass er auf eine geschickt
eingefädelte Täuschung hereingefallen ist, die ihn bisher bereits weit mehr gekostet hat, als nur den
"günstigen" Mitgliedsbeitrag beim "??? e.V."
Wie konnte das passieren?
Am 3. März 2018 fand in der "Feste Scheune" in Berlin-Buch eine erste öffentliche Informationsveranstaltung
zum Senatsbauprojekt "Blankenburger Süden" statt.
Was die Masse der anwesenden Bürger nicht wissen konnte, sie wurden Zeugen eines mehr oder weniger
filmreifen Schauspiels, vorgetragen von einem Ensemble aus Berufslügnern und Laiendarstellern.
Gegeben wurde das Stück "Skandal und Protest gegen eine unerhörte 10.000". Inhaltlich ging es um die
"plötzlich über Nacht" angewachsene Planvorgabe von angeblich bisher nur 5.000 auf nunmehr bis zu 10.000 Wohnungen...
---> LINK -
03.03.2018 - Wortmeldung in der Veranstaltung “Auftaktarena” in Berlin-Buch (Videomitschnitt bei 2:29:50)
In Wahrheit war bereits seit 2016 im Kreise gewisser "Vorzugsvolksvertreter", die sich vorab zu
Bürgerbeteiligten-Darstellern ausgewählt fühlen durften, bekannt, dass es in den Plänen von SPD
und Grünen um ganze 15.000 Wohneinheiten ging!
---> LINK -
Berliner Woche vom 06.07.2016
Bereits im Jahr 2018 wurde die o. g. Aufführung der Bühnenakteure und deren verabredungsgemäß
protestierenden Statisten im Saal der "Feste Scheune" in der Veranstaltung vom 03.03.2018 vom
"Greenwatch e.V." aufgedeckt und auf der Aktionswebseite "www.Rettet-Blankenburg.de" veröffentlicht.
---> LINK -
Schauspieler und Täuscher am "Blankenburger Süden"
Gemeinsam sind wir stark...
Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, dass der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." bereits im Vorfeld aktiv an der "Vorführung" des Publikums in der Bucher
"Feste Scheune" beteiligt war. Dieses hatte sich schon am 03.03.2018 vorrangig aus GSF-Mitgliedern,
insbesondere mit Anwohnern der "Südwest-Siedlung" zusammengesetzt.
Kurze Zeit später setzte der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." im
Verbund mit dem VDGN e.V. noch einen drauf. Gemeinsam lud man zur
"VDGN-Protestveranstaltung" am 27.03.2018
5,00 Euro! Das war nicht etwa der Haupt-"PREIS"
der Tombola, sondern
soviel kostete der Eintritt zu dieser als "Protest" getarnten
"Verkaufsveranstaltung"
---> LINK --->
VDGN-Artikel "LINKE vertreibt Ostler?" - 03/2018 - HIER KLICKEN
Abermals wurde an bewährter Stätte, in der "Feste Scheune" in Berlin-Buch, ein mäßiges Schauspiel
vor 500 meist arglosen Betroffenen gegeben, bei dem die sogenannten "Vertrauensanwälte" des VDGN e.V.
und der Vorstand vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." sich gegenseitig die "Protestbälle" zuwarfen.
---> LINK --->
Artikel "Starkes Signal des Widerstands" vom VDGN e.V - HIER KLICKEN
Und wieder wurde das beliebte Märchen von der wundersamen "10.000" aufgeführt:
"Neueste Planungen unter Führung von Senatorin Katrin Lompscher (DIE LINKE) sehen vor, dort etwa
10.000 neue Wohnungen zu errichten."
„Praktisch über Nacht wurden die Betroffenen vor vollendete Tatsachen gestellt. Statt 6000 sollen
nun etwa 10.000 Wohnungen entstehen. Das Vertrauen in den Senat ist erschüttert und dafür ist Frau
Lompscher verantwortlich."
Man muss kein Berufsskeptiker sein, um zu erkennen, dass die vorwitzige und als Wattebausch
formulierte Botschaft an den Regierenden Bürgermeister, er möge doch bitte auf der Stelle seine
Bausenatorin austauschen, bei diesem nicht einmal für ein müdes Lächeln ausgereicht hatte. Zitat:
"Der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) wird zudem aufgefordert, Senatorin Lompscher
zu entlassen. In Erwartung einer Antwort ist die Resolution anschließend mit entsprechenden
Anschreiben an den Regierenden Bürgermeister und den Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses von
Berlin, Ralf Wieland, gesendet worden." [sic]
Ob die nur spärlich verschleierte Protestnote beim SPD-Parteigenossen des Regierenden,
Ralf Wieland, für mehr Erheiterung oder gar Unmut sorgen konnte, ist nicht überliefert.
Dass Ralf Wieland bereits am 27. Oktober 2011 mit 129 Stimmen von 149 Abgeordneten zum
Präsidenten des Abgeordnetenhauses gewählt wurde,
kann man übrigens wissen. Sollte man vielleicht auch, wenn man Politik spielt und öffentliche
"Resolutionen" verschickt...
VDGN-Vertrauensanwälte kämpfen für Blankenburger Kleingärtner u. a.
Der VDGN-Artikel preist in unzähligen Erwähnungen von Bewohnern der "Anlage Blankenburg"
und deren Pachtgrundstücken die eigenen Verdienste im juristischen Kampf für die Kleingärtner,
von denen es bereits seit 01.01.2005 keinen einzigen mehr im Siedlungsgebiet gibt.
Auch der Vereinsanwalt des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", Rechtsanwalt
Frank Auerbach, stimmte vom Podium aus kräftig mit ein:
"'Wir bleiben!' - 'Ist es denn richtig, für 10.000 neue Wohnungen 1.500 bis 2.000 Lebensmittelpunkte kaputt zu machen“,
fragte der VDGN-Vertrauensanwalt Frank Auerbach in die Runde. Lautstarke Ablehnung war die Antwort. Gegen die Pläne und
zu erwartende Verordnungen müsse sich entschiedener Widerstand formieren, erklärte er weiter. Dieser Kampf könne Jahre
dauern und zermürben. Die vielen Einzelkämpfer müßten beim VDGN zusammengeführt werden.'"
Ebenso ließ sich ein weiterer "VDGN-Vertrauensanwalt" nicht lange bitten. Rechtsanwalt Dr. Volker Hennig
aus Berlin-Karow verkündete:
"Sich gegen die Senatspläne zur Wehr zu setzen, dazu ermutigte auch VDGN-Vertrauensanwalt Dr. Volker Hennig.
Niemand dürfe vertrieben werden. Dazu müsse sowohl politischer Widerstand als auch juristische Gegenwehr
mobilisiert werden, rief er ins Publikum. Der VDGN sei der richtige Partner in solchen Fragen und könne
auf langjährige Erfahrungen im Kampf für Bürgerinteressen zurückgreifen. Er ermutigte die Menschen dazu,
sämtliche Möglichkeiten auszuloten, Öffentlichkeit herzustellen und vor allem das parlamentarische
Anfragerecht zu nutzen: „Das hat eine nachhaltige Wirkung auf Politik und Verwaltung“, bekräftigte er
seinen Vorschlag. Als einzelner könne man nichts gegen Bebauungspläne ausrichten, kapituliere früher oder
später vor den immensen Kosten einer solchen Auseinandersetzung. Bei einem angesetzten üblichen Streitwert
von 60.000 Euro hätte ein einzelner Kläger mögliche Kosten von fast 10.000 Euro, Gutachterkosten noch nicht
einmal eingerechnet. Das sei für die meisten einfach unbezahlbar. Auch eine Grundstücksrechtsschutzversicherung
nütze nichts, da sie derartige Anliegen meist von vornherein ausschließe. [sic ! - Anm. der Redaktion*]
Einzige Alternative sei, sich zu Klägergemeinschaften zusammenzuschließen. Das habe er mit dem VDGN viele
Male erfolgreich organisiert, erklärte Hennig."
Natürlich durfte die "Vorsitzende in der Anlage Blankenburg", Frau Ines Landgraf, nicht fehlen, die wie
folgt zitiert wird:
"Ines Landgraf, Vorsitzende in der Anlage Blankenburg, meldete sich als eine der ersten Betroffenen in
der Diskussion zu Wort. Ja, sie stimme ihren Vorrednern zu: 'Wir müssen uns politisch und juristisch wehren!'“
Und genau darum ging es bei dieser eher einer "Kaffeefahrt" ähnelnden Verkaufsveranstaltung. Der VDGN e.V.
wollte seine Angebote unter das brave Publikum bringen, nur dass man hier keine Heizdecken feilbot, sondern
- wie auf die verängstigten Betroffenen aus der Blankenburger "Südwest-Siedlung" zugeschnitten -
Grundstücksversicherungen* und Anwaltsdienstleistungen für "Streit um Pflegestufe und Behinderungsgrad"...!
Klingt wie ein Witz, ist aber keiner, wie der unten verlinkte Mitgliedsantrag zeigt.
Aus heutiger Sicht, insbesondere nach den Enthüllungen zum Ende der Existenz der früheren KGA-Blankenburg
im Jahr 2004, muss konstatiert werden, dass bei diesen beiden Veranstaltungen am 03.03.2018 und 27.03.2018
von unzähligen Akteuren dermaßen ungezügelt und dreist gelogen wurde, dass man sich wundern muss, dass die
"Feste Scheune" nicht zusammengebrochen ist.
Der Vorstand vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." setzte schließlich noch einen drauf,
als man wenige Tage später - im April 2018 - noch eine windige Offerte an alle Mitglieder verschickte. Ein
als "Beschluss der Delegiertenwahlversammlung vom 07.04.2018" deklarierter Werbebrief für die Vermittlung
der GSF-Mitglieder zu einer zusätzlichen Mitgliedschaft im VDGN e.V.
---> LINK --->
GSF-eV-Schreiben mit VDGN-Antrag und "Gartenanschrift" April 2018 - HIER KLICKEN
Von den 500 Gästen der vorangegangenen "VDGN-Protest-Veranstaltung" fühlten sich viele uninformierte und
vor allem juristisch unbedarfte Betroffene aus der Siedlung verpflichtet, insbesondere wegen der vermeintlich
nützlichen (und preisgünstigen) Fürsorge der VDGN-Protagonisten, das Angebot einer Mitgliedschaft beim VDGN e.V.
anzunehmen. Unzählige Blankenburger füllten darauf den ihnen zugesandten Aufnahmeantrag aus und merkten dabei gar
nicht, dass sie einer Täuschung aufgesessen sind. Sie sind nämlich beileibe keine Mitglieder des VDGN geworden,
sondern lassen stattdessen einen "VMEG", Verein der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland e.V., fleißig
Beiträge von ihren Konten abbuchen.
---> LINK --->
Mitgliedsantrag VDGN - HIER KLICKEN
Wer den anschließend zugesandten Mitgliedsausweis nicht ganz genau anschaut, bemerkt seinen Irrtum immer
noch nicht. Einziger Trost: es geht den meisten so!
Um es kurz zu machen: Wer Mitglied im VMEG e.V. geworden ist, ist KEIN VDGN-Mitglied, weil dieser nur
Vereine und keine natürliche Personen aufnimmt. Alle Versprechungen, mündliche und schriftliche Zusagen
des VDGN e.V. dürften im Ernstfall vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Verwaltungsstruktur
ist nicht zufällig gewählt (vgl. auch 3. Teil - C -).
Als Mitglied vom VMEG e.V. kann man nur gegen diesen klagen, wenn Versprechungen nicht eingehalten werden,
wie zum Beispiel die vorgeblich integrierten Rechtsschutz-Versicherungen (Grundstück/Pflegestufe/Behinderungsgrad).
Mit dem VDGN e.V. ist keine vertragliche Bindung entstanden.
Nicht verwundern darf den leichtgläubigen Zeichner der verdeckten und ersichtlich irreführenden VDGN-Offerte,
die den VMEG e.V. im Kleingedruckten vorschiebt, dass von den hier bekanntgewordenen VMEG-Mitgliedern kein
einziger irgendwelche Versicherungsunterlagen zugesandt bekommen hat und auch ansonsten seit dem Beitritt
im März/April 2018 keine Hilfe vom VDGN/VMEG erfahren hat. Selbst zugesagte Rückrufe auf konkrete Anfragen
fanden nicht statt.
Der "Fake vom Grundstücksrechtsschutz"
Besonders kann mithin auch die Aussage des "VDGN-Vertrauensanwalts", Dr. Volker Hennig, der vom VDGN-Journal
im Zusammenhang mit den drohenden hohen Kosten eines Rechtsstreits wie folgt zitiert wird (siehe oben):
"Auch eine Grundstücksrechtsschutzversicherung nütze nichts, da sie derartige
Anliegen
meist von vornherein ausschließe."
Eine ungemein beruhigende Aussage für jeden, der einen mit "VDGN-Logo" gekennzeichneten Mitgliedsantrag
(des VMEG e.V.) insbesondere wegen des Slogans unterschrieben hat:
"Die Mitgliedschaft mit integriertem Rechtsschutz für Ihr Grundstück
sowie bei Streit um Pflegestufe und Behinderungsgrad."
Eine wahrlich "starke Solidargemeinschaft"
Bei Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten kann man die Selbstdarstellung eines am Gemeinwohl orientierten
VDGN e.V. auf den eigenen Internetseiten nur als wirtschaftlich orientierte PR-Kampagne deuten. Besonders
wertvoll erscheint der im Folgenden komplett zitierte Text aus einer Presse-Information vom 28.09.2020:
---> LINK -
"Für eine starke Solidargemeinschaft"
"28.09.2020
Für eine starke Solidargemeinschaft
Jochen Brückmann ist neuer Vorsitzender des VMEG
Jochen Brückmann ist am 26. September 2020 auf einer Delegiertenkonferenz zum neuen Vorsitzenden des Vereins
der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer (VMEG) gewählt wurden. Er folgt Christian Gräff, der sein Amt zur
Verfügung gestellt hat und sich nun auf sein Mandat als Wahlkreisabgeordneter für den Stadtteil Biesdorf
im Berliner Abgeordnetenhaus sowie auf seine selbständige unternehmerische Tätigkeit konzentrieren wird.
Jochen Brückmann ist seit Mai 2020 bereits Präsident des VDGN. Zuvor war er viele Jahre Bereichsleiter
Stadtentwicklung der Induestrie- und Handelskammer Berlin. Der VMEG ist der mitgliederstärkste Verein
unter dem Dach des VDGN.
Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sei damit zu rechnen, daß die öffentliche
Hand verstärkte Anstrengungen unternehmen wird, ihre Kassen wieder zu füllen, betonte Brückmann. Darauf
müßten sich auch die Eigenheim- und Grundstücksbesitzer einstellen. Vor allem wenn es um die Abwehr
ungerechtfertigter Steuer- und Abgabenerhöhungen gehe, sei der VMEG deshalb als starke Solidargemeinschaft
wichtiger denn je. Zudem gebe es eine Vielzahl von Themen, bei denen VMEG und VDGN einzig und allein
die Interessen kleinerer Grundstücksnutzer vertreten. Als Beispiel nannte der neue Vorsitzende die
aktuellen Initiativen des Verbandes zur Änderung des Schuldrechtanpassungsgesetzes sowie zur Anpassung
des Bundeskleingartengesetzes an die Lebenswirklichkeit."
"VDGN-Vertrauensanwalt" verklagt "VDGN-VMEG"-Mitglieder beim Amtsgericht - Streitwert: 32,00 Euro -
Wie verhöhnt sich einige der in die Vereinsfalle getappten Mitglieder fühlen müssen, kann nur der nachvollziehen,
der die unfassbaren Fälle kennt, bei denen vom "VDGN-Präsidiumsmitglied" und "VDGN-Vertrauensanwalt" Frank Auerbach
im Auftrag des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." gegen dessen eigene und gleichzeitig gegen
"VGDN-VMEG"-Mitglieder Klagen vor dem Amtsgericht - zum Streitwert von 32,00 Euro (in Worten: zweiunddreißig) -
erhoben werden, weil diese angeblich ihre "Aufbaustunden" nicht geleistet haben...
Zurück zur Eingangsfrage: Wer vertraut VDGN-Vertrauensanwalt Frank Auerbach?
Der Vorstand vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." offenbar nicht. Denn sonst wäre es
doch wohl ein Leichtes gewesen, im März/April 2018 mit dem GSF-Verein in den VDGN e.V. einzutreten, um so
die großartigen Vorzüge und Leistungen des VDGN für alle GSF-Mitglieder zu erlangen. Als Verein hätte der
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ein echtes Mitglied beim VDGN werden können. Warum
schickte der Vorstand aber seine eigenen Mitglieder lieber zum VMEG e.V., der Alibi-Vorstufe des VDGN?
Welche Gründe mögen dafür vertretbar sein, wenn die eigenen Mitglieder mit vagen Versprechungen und kindischen
Rabattangeboten in die Fänge eines ominösen Dritten geleitet werden, wenn doch der VDGN angeblich auch
für die Mitglieder seiner Mitgliedsvereine da ist?
Vielleicht gibt ja der GSF-Vorstand Auskunft. Oder sein "VDGN-Vertrauensanwalt"...
(vgl. auch 3. Teil - C - zum Thema: "Trau! Schau! Wem?")
--------------------------------------------------------------
Kontakt: "Geschädigtengemeinschaft Erholungsanlage Blankenburg"
Tel: 030 / 474 14 63 - oder
Fax: 030 / 914 22 107 - oder
E-Mail: kontakt@bei-allem-respekt.de
--------------------------------------------------------------
Ende 3. Teil - B -
[Redaktion | 15.01.2021]
Zum "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." (seit 13.05.1991)
Das Geschäftsgebaren des Vorstands des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ist von gewohnheitsmäßiger Täuschung und Irreführung der Öffentlichkeit und insbesondere auch der eigenen Mitglieder geprägt. Es seien hier einleitend nur einige der offenkundigsten Beispiele genannt:
Bereits auf den Geschäftspapieren des Vereins wird mit einem Logo auf eine angeblich "Seit 1909" existierende "Anlage Blankenburg" hingewiesen und damit irreführend impliziert, der Verein selbst mit dem Namensbestandteil "Anlage Blankenburg" könnte auf eine solch lange Zeit des Bestehens zurückblicken. Beides ist definitiv unrichtig.
Denn 1. besteht der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." erst seit 1991 und 2. gibt es erwiesenermaßen eine "Anlage Blankenburg" bereits seit 16 Jahren nicht mehr (vgl. siehe oben 1. Teil).
Ungeachtet dieser Tatsachen wollte die Vereinsführung noch im vergangenen Jahr vom 19. bis 21. Juni 2020 eine "111-Jahrfeier der Garten- und Siedlerfreunde" mit einer großen Festlichkeit begehen (vgl. "Chronologie zur Vorstandsarbeit 2020")
---> LINK --->
Chronologie zur Vorstandsarbeit 2020 - HIER KLICKEN
Den öffentlichen Verkehrsraum rund um die Blankenburger Südwest-Siedlung zieren an den Zufahrtsstraßen zur
Siedlung seit vielen Jahren großflächige Informationstafeln, die in irreführender Weise das gesamte Gelände
der früheren "Anlage Blankenburg" als im Eigentum bzw. in der behördlich genehmigten Verwaltung des
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." darstellen, obwohl es erwiesen ist, dass es bereits
seit dem Jahr 2004 keine "Kleingartenanlage Blankenburg" und auch keine "Erholungsanlage Blankenburg" gibt.
In vertrauter Übereinkunft mit den zuständigen Behörden darf sich hier in aller Öffentlichkeit ein nicht nur
im Satzungszweck längst entkernter "Kleingärtnerverein" der Eigenschaft eines Großgrundbesitzers bzw.
Ortsteilverwalters berühmen. Die Wirkung der öffentlichen Wahrnehmung dieser plakativ präsentierten
Falschdarstellungen der tatsächlichen Rechtsverhältnisse vor Ort geht weit über die Fehlinformation und
Verunsicherung von Passanten und Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch von Besuchern der Siedlung hinaus.
Selbst in die Computersysteme der für den Bereich zuständigen Berliner Wasserbetriebe (BWB) und die Berliner
Stadtreinigung (BSR) haben sich die offenkundig zur Verdeckung der geheimen Machenschaften bei der Verwaltung
der Siedlung demonstrativ öffentlich verbreiteten "alternativen Fakten" festgesetzt, womit nachweislich
erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsverkehr einhergehen (vgl. siehe oben 2. Teil B-3 und siehe unten 4. Teil).
Auch in seiner öffentlich auf der Vereinswebseite präsentierten Vereinssatzung, die auch bei aktuellen
Gerichtsverfahren vorgelegt wird, deklariert der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
unverblümt wahrheitswidrig das Territorium der Siedlung als "Gelände des Vereins" (vgl. "§ 11 Abs. 1:
Das Gelände des Vereins ist aufgrund seiner Größe traditionsgemäß in Abteilungen unterteilt...").
Seit vielen Jahren nimmt der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." auf verschiedenste Weise
Einfluss auf das gesellschaftliche Leben im Ortsteil Berlin-Blankenburg. Insbesondere in den letzten Jahren
seit 2016 trat dabei die aktuelle Vereinsführung unter Leitung der Vorstandsvorsitzenden Ines Landgraf immer
wieder als zweifelhafter Blankenburger Generalvertreter an die Öffentlichkeit. Es wurde keine sich bietende
Gelegenheit ausgelassen, sich vor die Mikrophone und Diktiergeräte regionaler und überregionaler
Medienvertreter zu drängen, um sich als Blankenburger Bürgervertreter für den "Erhalt der Erholungsanlage"
einzusetzen.
Auch in den Amtsstuben und an diversen Beirats- und Beteiligungs-Werkstatt-Tischen der Berliner Bezirks- und
Senatsverwaltungen, ja sogar auf den Fahrbahnen von diversen Haupt- und Nebenstraßen oder auch bei
selbstorganisierten Podiums-Veranstaltungen (out- und indoor) spielte sich der Vereinsvorstand - meist sogar
unter der gern verbreiteten Bezeichnung "Vorstand der Anlage Blankenburg" - im vorgeblich Blankenburger
Bürgerinteresse in den politischen Vordergrund (vgl. siehe Foto oben - Podiumsdiskussion am 21.09.2019 mit
"Schirmherrin Ines Landgraf").
Nachzulesen sind die stets als im Interesse des "Gemeinwohls" und insbesondere für die "Erholungssuchenden"
und "Nutzer der Erholungsanlage" deklarierten Aktivitäten in den jährlich vorgelegten "Chronologien zur
Vorstandsarbeit". Beispielhaft hier per LINK zur Ansicht die jüngsten Ausgaben von 2019 und 2020:
---> LINK --->
Chronologie zur Vorstandsarbeit 2019 - HIER KLICKEN
---> LINK --->
Chronologie zur Vorstandsarbeit 2020 - HIER KLICKEN
Wie nach umfangreichen Recherchen nun seit 23. Dezember 2020 nach und nach öffentlich bekannt wird, hat es die sogenannte "Erholungsanlage Blankenburg" nie gegeben (vgl. siehe oben 1. Teil). Dies ist schlicht eine auf rechtlich gesicherter Bewertung basierende Tatsache - auch wenn sich insbesondere der Vorstand
des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." und sogar vereinzelt auftretende enge politische Freunde unter den Regionalpolitikern, sich offenbar davon vermehrte Wählerstimmen versprechen, wenn sie sich im öffentlichen Auftritt weiterhin als blind oder zumindest erkenntnisresistent präsentieren.
Im Zentrum des objektiven allgemeinen Interesses zur Aufklärung der ominösen Angelegenheit stehen dann doch eher die folgenden Grundsatzfragen:
Wer vertritt den Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." heute in der Öffentlichkeit?
Wie steht es mit der behaupteten Gemeinnützigkeit des Vereins?
Welche Finanzgebaren zeichnen den Vereinsvorstand aus?
Wie geht der Verein mit seinen Mitgliedern und seinen Wasserkunden um?
Wie wurde der Kleingärtnerverein zum Verwaltungshelfer?
Welche Gewinne erzielt der Verein als Müll- und Wasserhändler wirklich?
Was leistet der Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." tatsächlich?
Die Vorstandsvorsitzende in fragwürdiger Mission im öffentlichen Raum (Fotos aus 2019/2020)
1. Die Frau, der die Ämter vertrau'n...
Frau Ines Landgraf, ist seit 30.09.2013 als Vorstandsvorsitzende des Vereins hauptverantwortlich, nachdem sie zuvor bereits viele Jahre in verschiedenen Führungsfunktionen (zuletzt als Stellvertretende Vorsitzende) tätig war.
Die am 15.02.1966 als Ines Müller in Saalfeld/Saale (Thüringen) geborene Landgraf zog bereits als Kind mit ihren Eltern nach Berlin und besuchte von 1972 bis 1982 die 15. Polytechnische Oberschule (POS) in der Buschallee in Berlin-Weißensee, wo sie den Abschluss der 10. Klasse mit - sehr gut - abschloss und mit der "Johann-Gottfried-Herder-Medaille in Bronze" für ihre besonders herausragenden Leistungen im Fach Russisch ausgezeichnet wurde. Anschließend absolvierte sie als Lehrling im Ministerium für Außenhandel der DDR von 1982 bis 1984 an der Kommunalen Berufsschule (KBS) "Ilse Stöbe" in Berlin-Lichtenberg eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Schreibtechnik, die sie mit dem Facharbeiterbrief beendete (Abschlussnote - gut -). Unmittelbar nach ihrer Ausbildung wurde Ines Landgraf (geb. Müller) am 01.10.1984 zum Dienstantritt als hauptamtliche Mitarbeiterin beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Hauptabteilung XX berufen, wo sie in wenigen Jahren mehrfach befördert und am 19.10.1987 mit der Verdienstmedaille "Jungaktivist" ausgezeichnet wurde. Von 09/1987 bis 06/1988 absolvierte sie als Genossin der SED einen Lehrgang an der Kreisparteischule (KPS) des MfS an den sich vom 03.06.1988 bis zum 16.12.1988 eine Spezialausbildung in der Abteilung Kader und Schulung mit dem Abschluss "Befähigungsnachweis als Sekretärin" anschloss. Im Range eines Feldwebels erlebte Ines Landgraf das Ende des Ministeriums für Staatssicherheit im Frühjahr 1990 mit, wobei sie in der Zeit ihrer Beschäftigung beim MfS ununterbrochen in der Hauptabteilung XX tätig war. Beide Elternteile waren hochrangige hauptamtliche Mitarbeiter des MfS. Mutter Margit Müller stand zuletzt mit 24.750,00 DDR-Mark p. a. in den Diensten der Hauptabteilung Kader und Schulung (KuSch), während Vater Karl-Herman Müller (beide Jahrgang 1944) mit zuletzt 27.187,50 DDR-Mark p.a. in der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) tätig war. Ihr Ehemann Jürgen Landgraf (Jahrg. 60) war seinerzeit im Rechenzentrum (Abt. VIII) ebenfalls als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS beschäftigt. Man muss rückblickend auf den Lebenslauf der Ines Landgraf konstatieren, dass sie ihre Berufsfortbildung seit 1984 bis zur Auflösung des MfS am 31.03.1990 mit der Dauer eines Universitäts-Vollzeitstudiums mit 11 Semestern (z. B. Dauer eines Tiermedizinstudiums) in der für besonders perfide Spezialaufgaben verantwortlichen Hauptabteilung XX verbracht hat und auch im privaten Umfeld durchgängig von Familienmitgliedern umgeben war, die ebenfalls ihre beruflichen Wurzeln in sensiblen Führungspositionen des Ministeriums für Staatssicherheit hatten.
Um so erstaunlicher ist es, heute festzustellen, dass es die frühere Genossin Ines Landgraf mit ihren beim MfS in der Hauptabteilung XX erworbenen Spezialkenntnissen für "Bekämpfung” und “Zersetzung” von Kritikern und vermeintlichen Regimegegnern in “Untergrund, Kirchen, Parteien und Medien” nach der Wiedervereinigung beruflich bis in die hochsensible Vertrauensstellung einer Chefsekretärin bei der Agentur für Arbeit Berlin-Brandenburg gebracht hat, wo ihr u. a. der Zugang zu den persönlichsten Daten von nahezu jedem Bürger, insbesondere aber zu den amtlich gespeicherten Daten eines jeden Mitglieds des von ihr geleiteten
Vereins "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." und darüber hinaus auch eines jeden sonstigen Bewohners, Mieters oder auch eines jeden Bewerbers auf ein freiwerdendes Grundstücks im Bereich der Blankenburger Südwest-Siedlung problemlos möglich sein dürfte.
Wie vertrauenswürdig Frau Ines Landgraf ist und wie sie mit ihrer Verantwortung als Vorstandsvorsitzende
des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." umgeht, ist ein zentrales Thema der vorliegenden Dokumentation.
[Foto: Redaktion MBB]
2. Der Anwalt der "kleinen Leute"
Vereinsanwalt - Rechtsanwalt Frank Auerbach (vgl. auch siehe oben 3. Teil - B- )
- mehr in Kürze hier -
[Foto: Redaktion MBB]
3. Der "technische" Verbindungsmann
Vertreter der AG Fachwissen? - Wer steckt dahinter? Michael Opitz (ehemals MfS-Techniker) - Welchen Bezug gibt es zum aktuellen Artikel
in der Berliner Zeitung vom 21. Januar 2021: "Ein Techniker der Stasi wehrt sich: 'Wir waren keine Kriminellen'“ ?
... Thema: Heute in der Opferrolle oder Helfershelfer unseriöser "Alt-Genossen"? - mehr in Kürze hier -
---> LINK -
Artikel in der Berliner Zeitung vom 21. Januar 2021
[Foto: Redaktion MBB]
Allen oben genannten Personen sind aufgrund ihres exponierten Auftretens in der Öffentlichkeit als relevante "Personen der Zeitgeschichte" einzustufen. Sie wurden bereits Mitte Dezember 2020 vorab jeweils mit persönlichen Schreiben über die bevorstehende Veröffentlichung informiert und um eine Stellungnahme gebeten.
Beispielhaft seien hier die Schreiben an 1. Frau Ines Landgraf vom 14.12.2020 und
2. an Herrn Rechtsanwalt Frank Auerbach vom 14.12.2020 genannt:
1. ---> LINK --->
Schreiben an Frau Ines Landgraf vom 14.12.2020 - HIER KLICKEN
2. ---> LINK --->
Schreiben an Herrn Rechtsanwalt Frank Auerbach vom 14.12.2020 - HIER KLICKEN
Bis heute hat keine der vorgenannten Personen und auch keines der übrigen vorinformierten aktuellen
Vorstandsmitglieder des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." auf die ihnen nachweislich zugegangenen Schreiben reagiert.
"Trau! Schau! Wem?"
Wer mit der eigenen Zukunft bereits abgeschlossen hat, der kann selbstverständlich weiterhin untertänigst auf
Genossin Landgraf vertrauen und seine Nachrichten oder Meldungen huldvoll "mit sozialistischem Gruß" unterzeichnen.
Wer aber nicht nur seine längst verlorengegangene Kleingärtneridylle, sondern auch die Zukunft und Lebensqualität unser aller Kinder und Enkel im Blick behält, der wird es sich nicht länger gefallen lassen, von kriminellen Berufslügnern getäuscht, vorgeführt und abkassiert zu werden.
Mit uns sind in diesem konkreten Fall nicht nur die Nachkommen der Südwest-Siedlungs-Bewohner, sondern die von allen Jung- und Alt-Blankenburgern gemeint, die das örtliche "Landgraf-Theater" über Jahrzehnte ebenso ahnungs- wie teilnahmslos mehr oder weniger wahrgenommen und er- oder geduldet haben.
Die geheime Gemeinnützigkeit des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
Das große "Geheimnis" um die vielfach angezweifelte Gemeinnützigkeit des Kleingärtnervereins "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ist nun endlich gelüftet.
Nachdem die amtierende Vorstandsvorsitzende Frau Ines Landgraf bereits vor einigen Wochen den Mantel des Schweigens völlig überraschend ein wenig angehoben hatte, als sie einerseits auf eine Mitgliederanfrage darauf bestand, dass der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." gemeinnützig sei, gleichzeitig aber die Unterzeichnung der begehrten Spendenbescheinigung für gezahlte Mitgliedsbeiträge ablehnte, war bereits absehbar, dass der Verein nicht zu den besonders förderungswürdigen im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu zählen ist.
Zuvor hatte Frau Ines Landgraf die schriftliche Anfrage vom 02.12.2020 eines vom Finanzamt als besonders förderungswürdig bestätigten gemeinnützigen Bürgervereins unbeantwortet gelassen, als dieser sich nach dem Status der Gemeinnützigkeit des Vereins "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." erkundigen wollte.
Nun hat sich das Mysterium aufgeklärt. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied hat ihn den Vereinsmitgliedern unerwartet und spontan nun doch verraten, vermutlich aus purer Verärgerung über die derzeit ausgebrochene Diskussion zu den Machenschaften der aktuell aktiven Vorstandsriege, den "Landgrafschen-Supercode":
"Wir haben die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, dazu müssen wir keine Kleingartenanlage sein..."
Hieß es in einem internen Mitglieder-Chat. ... Die ganze Tragweite dieser doch recht harmlos klingenden Bemerkung wird nicht auf den ersten Blick sichtbar. Doch sie ist immens, weil sie den ganzen Zauber der vergangenen Jahre als das entlarvt, was viele längst ahnten, als eine schöngefärbte Mogelpackung namens "Erholunganlage" (vgl. siehe oben - 1.Teil -).
Eine tragende Säule des vorgeblichen Legitimitätsanspruchs des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." mutiert hier öffentlich zur Karikatur einer tatsächlich längst nicht (mehr) vorhandenen Daseinsberechtigung.
Mit der Wirkung einer üblen Kopfnuss trifft diese Offenbarung zunächst unvermittelt alle Bewohner der Siedlung, die seit Jahren vergeblich dagegen ankämpfen, dass in den Medien immer wieder von den "Kleingärtnern" und der "Kleingartenanlage Blankenburg" die Rede ist.
Geradezu fatal wäre der Kern dieser Aussage, sollte sie wirklich zutreffen, für die seit mehreren Jahren von engagierten Blankenburger Bürgerinitiativen und Vereinen verfolgte Strategie im Kampf gegen die Baupläne des Senats im Blankenburger Süden. Nicht die kleinste Andeutung kam nach übereinstimmenden Aussagen von GSF-Mitgliedern über die Lippen des Vorstands dazu, dass man tatsächlich bei den Institutionen noch die Welle des Kleingärtnervereins reitet, nachdem die "KGA-Blankenburg" bereits vor 16 Jahren nach vier rechtskräftigen Gerichtsurteilen komplett aufgelöst worden war.
Die Brücke am Graben
Niemand darf sich wundern, wenn der öffentlich verheimlichte Fortbestand der früheren DDR-Kleingartenanlage Blankenburg, auf dessen Basis der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ja überhaupt nur seine Aktivitäten stützen kann, zu solchen Kapriolen führt, wie beim unlängst bekannt gewordenen Eklat um die abgerissene Fußgängerbrücke am Rostsperlingweg.
Wie sich erst jetzt herausstellt, hat Staatssekretär Ingmar Streese demnach in seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage eines Abgeordneten im Februar 2020 wohl doch keine "echte" Falschauskunft erteilt, als er von einer "Verbindung in einer Kleingartenanlage" schrieb (vgl. siehe oben 2. Teil - B-5 )
Zitat:
"Da es sich hier nicht um eine öffentlich gewidmete Straße nach Berliner Straßengesetz oder einen öffentlichen Weg in einer Grün- und Erholungsanlage nach Grünanlagengesetz, sondern um eine Verbindung in einer Kleingartenanlage handelt, wären die Kosten nicht durch den Senat zu tragen, sondern vermutlich durch den Fachvermögensträger der Kleingartenanlage."
---> LINK --->
Antwort von Staatssekretär Ingmar Streese vom 07.02.2020 zum Thema Brücke Rostsperlingweg - HIER KLICKEN
Wie sich an diesem aktuellen Beispiel ablesen lässt, rächt sich jetzt das ganze jahrzehntelange Versteckspiel des Vereinsvorstands im Zusammenwirken mit der an Intransparenz und Bürgerfeindlichkeit nicht zu übertreffenden Immobilienverwaltungspraxis des zuständigen Bezirksamtes Pankow (vgl. auch siehe unten 4. Teil).
Bekanntlich hatte das Bezirksamt Pankow in Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahr 2004 den Zwischenpachtvertrag sowie sämtliche Kleingartenpachtverträge gekündigt und verwaltet seither die landeseigenen Grundstücke ohne Zwischenpächter direkt (vgl. siehe oben 1. und 2. Teil).
Zum Status der offenbar entgegen jeder rechtlichen Grundlage und bar jeder faktischen Voraussetzung nach wie vor amtlich bestätigten "Kleingärtnerei" (ohne Kleingartenanlage, ohne einen einzigen Kleingarten und ohne einen einzigen Kleingärtner) gab es erweislich in den vergangenen 16 Jahren keinerlei Aufklärung der Vereinsmitglieder durch die Verantwortlichen des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
Nun muss nicht jeder alle Netzwerke und Ränkespiele des Vorstands durchschauen. Manch einer meint sogar, "lasst den Vorstand doch machen, solange es nur gut für uns ist". Ist es aber nicht - denn allein die Behauptung der "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" reicht keineswegs aus, selbst wenn es sie tatsächlich gäbe...
Um es kurz zu machen: es gibt sie nicht!
Wie sich nun herausgestellt hat, versteckt sich hinter der dreisten Behauptung ein "gemeinnütziger Verein" zu sein, mit der der Vereinsvorstand seit Jahren in der Öffentlichkeit operiert, nur eine vorgebliche "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit".
Vielen wird der Begriff "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" völlig fremd sein. Es handelt sich hierbei - salopp gesagt - um "die kleine Schwester des Faschingsvereins". In der Tat ist diese geringste Stufe der anerkennungsfähigen Gemeinnützigkeit neben der Kleingärtnerei u. a. der Tier- und Pflanzenzucht, dem Amateurfunk, dem Modellflug, dem Hundesport und eben auch den Karnevals-, Fastnachts- und Faschingsvereinen vorbehalten.
Für all diese Vereine ist u. a. bezeichnend, dass ihre Mitgliedsbeiträge - im Gegensatz zu den nach § 51 ff. AO (Abgabenordnung) als gemeinnützig anerkannten Vereinen - NICHT steuerlich absetzbar sind.
(Quelle: Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen von Vereinsberaterin beim Landessportbund Berlin Monika Heukäufer - LINK)
In § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) heißt es klarstellend: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
In wie weit dies überhaupt auf den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zutrifft muss insbesondere auch wegen der o. g. gestörten Vertrauensbasis zwingend näher betrachtet werden.
Die zunächst wie trotzig dahingeschleudert wirkende Behauptung: "Wir haben die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, dazu müssen wir keine Kleingartenanlage sein..." entbehrt tatsächlich nicht eines gewissen Fünkchens Halbwahrheit, kann aber bei genauerer Prüfung nicht überzeugen.
Der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Tatbestand, der dem Gerichtsurteil des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 (Az. 1 A 899/10) zugrunde lag, betraf einen Kleingärtnerverein, der auf der Basis einer Bevollmächtigung des Kreisverbandes der Kleingärtner mit seinen Mitgliedern Unterpachtverträge für deren Kleingartengrundstücke abgeschlossen hatte. Der Kreisverband war der Hauptpächter des Grundstücks, das im Eigentum des Landes stand. Die Ausgangssituation war mit der bis 2004 in der KGA-Blankenburg vorherrschenden annähernd vergleichbar. Obwohl die Gesamtanlage nicht unter das Bundeskleingartengesetz fiel, konnte der klagende Kleingärtnerverein in Dresden seine zuvor vom Landratsamt anerkannte "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" vor Gericht behaupten. Der Grund ist aber nachvollziehbar, denn im Gegensatz zur früheren KGA-Blankenburg blieb in Dresden alles beim vorherigen Status: die Kleingärtner behielten ihre Kleingartenpachtverträge und die Stellung des Klägers als bevollmächtigter Verwalter des Hauptpächters (dem Kreisverband der Kleingärtner) blieb erhalten. Diese rechtlichen Grundlagen waren in Blankenburg mit den Kündigungen der Verträge im Jahr 2004 durch das Bezirksamt Pankow als Vertreter des Eigentümers der Flächen, dem Land Berlin, nicht mehr gegeben.
---> LINK --->
Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 A 899/10 - Kleingärtnerische Gemeinnuetzigkeit - HIER KLICKEN
Leitsätze der Gerichtsentscheidung:
Auch wenn das vorgenannte Verfahren im Tatbestand nicht auf die Blankenburger Verhältnisse übertragbar ist, sind jedoch die Leitsätze dieser Grundsatzentscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Prüfung der behaupteten "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." beachtlich, insbesondere der Leitsatz zu 1.:
"1.
Die materiellen Voraussetzungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sind in
§ 2 BKleingG abschließend geregelt.(Rn.23)"
Der Begriff "abschließend geregelt" bedeutet im Rechtssinne, dass eine konkrete Auflistung nicht durch Auslegung erweitert werden kann, womit eine Ausschlusswirkung für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände vorliegt. Das heißt, dass nur die einzelnen in § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) zu prüfen sind.
Das Ergebnis der Prüfung ist erschreckend eindeutig, wenn man nun zum Abgleich einen Blick in die Satzung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." wirft und speziell auf Seite 10 den Absatz 2 vom "§ 17 - Vereinsauflösung" betrachtet:
"2.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke durch Satzungsänderung fällt das Vereinsvermögen dem Verein "ICKE in Buch - Initiative für chronisch kranke Kinder und deren Eltern e.V." zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben." [sic]
---> LINK -
LINK zur aktuellen Satzung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." auf dessen Webseite unter "Anlage-Blankenburg.de"
Dass der in der Satzung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." seit Jahren festgelegte
Verwendungszweck für das nach seiner Auflösung verbleibende Vermögen den zwingenden Bestimmungen des o. g.
§ 2 Ziffer 3 BKleingG nicht annähernd entspricht, dürfte schwer zu leugnen sein.
Interessant erscheint in diesem Zusammenhang, dass der "§ 17 - Vereinsauflösung" in der Satzung des GSF e.V. laut Vereinsregister zuletzt im Jahr 2011 geändert wurde. Nach einem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 02.04.2011 wurde
zu Ziffer 2. hinter den Worten "Bei Auflösung" der Einschub "und Aufhebung" platziert - vgl. "Anlage zum Beschluss auf der Delegiertenversammlung am 2.4.2011" [sic] :
---> LINK ---> Foto 1 - Anlage zum Beschluss Delegiertenversammlung 02.04.2011
Bemerkenswert erscheint die auf der Seite ganz unten stehende Begründung zu dieser Satzungsänderung - wörtlich:
"Diese Erweiterung entspricht der neuen Anforderung des Finanzamtes für gemeinnützige Vereine." (vgl. Kommentar zur Gemeinnützigkeit siehe unten)
Der Antrag zur Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister wurde vom Notar am 06.07.2011 beglaubigt.
---> LINK ---> Foto 2 - Urkundenrolle Nr. 416/2011 Seite 1
Antrag zur Eintragung ins Vereinsregister vom 06.07.2011 (Urkundenrolle Nr. 416/2011)
---> LINK ---> Foto 3 - Vereinssatzung Seite 10 - VI. Schlussbestimmungen - mit
erfolgter Änderung in Ziffer 2. von § 17 - Vereinsauflösung -
"Die Gemeinnützigkeit ist in heutiger Zeit deutlich vom Steuerrecht geprägt. Es definiert
Vereine als gemeinnützig, wenn sie sich der „selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet“ widmen.
Die Arbeit des Vereins wird steuerlich begünstigt,
sofern sich das Tätigkeitsfeld eng an den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) beziehungsweise einer
Mustersatzung orientiert. Von einem gemeinnützigen Verein spricht man, wenn er gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, das Finanzamt die Einhaltung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen bestätigt hat oder dies im Rahmen der Veranlagung durch einen Freistellungsbescheid
festgestellt wurde. Aber auch wenn der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, kann er
gemeinnützig sein, sofern das vom Finanzamt bestätigt wurde. Es handelt sich dann um einen nicht
rechtsfähigen Verein, der unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
Körperschaftsteuergesetz – KStG).
Dieser kann, sofern die tatsächliche Geschäftsführung sowie
die Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen – aber nur für
die Zukunft, nachdem das seitens des Finanzamts bestätigt wurde.
Fehlt eine solche
Bestätigung, handelt es sich um einen nicht gemeinnützigen Verein."
---> LINK --->
Zum Artikel "NICHT GEMEINNÜTZIGE VEREINE" vom 20. September 2018 im DATEV-Magazin
Finanzgebaren von Feudalherren
Mit welcher Chuzpe im Blankenburg der Ära Landgraf agiert wurde, wird annähernd deutlich, wenn man sich nur das öffentlich wahrnehmbare Finanzgebaren der Vorstands-Clique als Stilmittel zum Machterhalt vor Augen hält.
Ob da mit großmütiger Geste mindestens ein Mal jährlich 1.000,00-Euro oder mehr als Barspende über den "Runden Tisch" geschoben wurden oder ebenso freimütig wie verantwortungslos dutzende Blanko-Geldzuwendungsbestätigungen mit aufkopierten Vorstandsunterschriften unter den gutgläubigen Spendensammlern verteilt wurden.
Die zwingend vorgeschriebenen Angaben zur Art der Geldzuwendung überließ man großzügig den Verwendern, die sich aussuchen konnten, welche Kreuzchen sie an welche Stelle setzten, um die maximal mögliche Steuerersparnis zu erreichen.
Die folgenden Abbildungen zeigen beispielhaft zwei der Exemplare, die in den letzten Jahren zu Hunderten vom Vorstand persönlich unter den Mitgliedern zur Spendenakquise verteilt wurden: links ein kopiertes Formular mit Vereinsstempel und zwei Unterschriften des amtierenden Vorstands / rechts ein solches vom ahnungslosen Spender selbst auf Zuruf teilausgefülltes und mit der eigenen Steuererklärung für 2018 beim Finanzamt eingereichtes Exemplar.
Nach ebenso intensiven wie umfangreichen Recherchen in den Untiefen des Abrechnungswesens des vom Bezirksamt
Pankow als Verwaltungshelfer mit Amtspflichten betrauten und bis zuletzt als "gemeinnütziger Partner"
bezeichneten "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." (seit 13.05.1991) liegen sie nun endlich vor,
die ersten ZAHLEN zum illegalen Wasserhandel.
Keine tausend Worte könnten das wahre Geschäftsgebaren des Vorstands des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." besser dokumentieren.
Im Folgenden werden jeweils zwei Jahresabrechnungen aus den verschiedenen in der Blankenburger Südwest-Siedlung vertretenen Anwohner-Gruppen betrachtet.
A - MIETER (Gesamt: 1.379) - Die Mieter eines Grundstücks mit eigenem Wohn- oder Wochenendhaus bilden die größte Gruppe der Siedlungs-Anwohner.
B - EIGENTÜMER (Gesamt: 364) - Die Eigentümer von Grundstücken und Wohnhäusern stellen die zweitgrößte Gruppe der Bewohner der Siedlung.
C - ERBBAUPÄCHTER (Gesamt: 120) Die Erbbaupächter wohnen in Eigentumshäusern und haben auch eigentümergleiche Rechte an ihren auf 90 Jahre vom Land Berlin gepachteten Grundstücken (sogenanntes "Eigentum auf Zeit").
(Zur Erinnerung: Kleingartenpächter gibt es in der Siedlung seit 01.01.2005 nicht mehr - vgl. siehe oben.)
Es werden jeweils zwei Forderungsaufstellungen aus unterschiedlichen Vereins-Abteilungen betrachtet, die der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." seinen Mitgliedern gegenüber in den letzten Jahren in Rechnung gestellt hat.
D - EIGENTÜMER OHNE MITGLIEDSCHAFT beim "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." - Zum Vergleich zu den vereinsinternen Jahresrechnungen für Mitglieder wird eine aktuelle Jahresabrechnung des Vereins für die Wasserlieferung und Abwasserentsorgung an einen vor Jahren bereits ausgetretenen Grundstückseigentümer vorgestellt (hier aus der Vereins-Abt. 4).
E - BWB-JAHRESRECHNUNG - Zum Abschluss der Dokumentation zum illegalen Gewerbebetrieb eines Wasserhändlers durch den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." wird eine Originalrechnung der Berliner Wasserbetriebe vom 27.05.2020 für die Vereins-Abt. 4 vorgestellt, aus der die aktuellen Einkaufspreise (EK) des Vereins für Trinkwasserlieferung und Abwasserentsorgung bei den Berliner Wasserbetrieben hervorgehen.
- Zur Vergleichsmethode
Da die vom Verein vorgelegten Jahresabrechnungen bei mehreren relevanten Kostenpunkten in der Regel nicht nachprüfbar sind (insbesondere die regelmäßig variabel gestalteten Forderungen für "Trink- und Abwasserverluste" und zudem einzelne Posten und Berechnungen unverständlich und verwirrend angegeben sind, wird zur besseren Vergleichbarkeit bei jeder der untersuchten Rechnungen ein Durchschnittswert für die einzige Vergleichgröße (Preis/m³) ermittelt.
Der durchschnittliche Brutto-Gesamtpreis pro Kubikmeter geliefertes Trinkwasser (C) [inklusive der anteiligen Kosten für Trinkwasserlieferung (A1), die Abwasserentsorgung (A2) und der anteiligen Grundgebühren für die Zählerbereitstellung (A3)] lässt sich aus jeder einzelnen Rechnung konkret errechnen, indem man einfach die Gesamtkosten der Jahresabrechnung (A) durch die Gesamtanzahl der gelieferten m³-Trinkwassermenge (B) teilt. Man erhält so den eigenen Durchschnittswert, den man übers Jahr pro m³ Wasserverbrauch tatsächlich bezahlt.
F - JAHRESRECHNUNG eines Blankenburger Eigentümers außerhalb der Siedlung
Abschließend wird beispielhaft die Jahresrechnung der Berliner Wasserbetriebe für einen im Direktvertrag stehenden Blankenburger Eigentümer vorgestellt, woraus man den Vergleich ziehen kann, welche enormen Zusatzkosten den Bewohnern der Südwest-Siedlung insbesondere durch die illegale Geschäftstätigkeit des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." als Wasser-Zwischenhändler entstehen.
- Warum das Trinkwasser-/Abwasser-Gewerbe des GSF e.V. illegal ist
Es sei an dieser Stelle nochmals vorangestellt, warum das Wassergeschäft des Vereins seit 01.01.2005 illegal ist. Seit es keine Kleingartenanlage Blankenburg mehr gibt, hat der Kleingärtnerverein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." nicht nur seine Kleingärtner (also seine Mitglieder) verloren, sondern ebenso seine satzungsgestützte Existenzberechtigung und damit letztlich auch die Rechtsgrundlage zu legaler Geschäftstätigkeit.
Eine bereits vor Monaten gestellte Anfrage beim Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zur vorgeblichen "Gemeinnützigkeit" wurde bis heute nicht beantwortet.
- Von der fiktiven Gemeinnützigkeit
Die weiter öffentlich behauptete "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" kann es aus den oben bereits vorgestellten Gründen nicht mehr geben, soweit es diese überhaupt je gegeben hat. Die Antwort auf eine entsprechende Presseanfrage bei der zuständigen Landesbehörde, der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz liegt bisher noch nicht vor. Diese wird hier selbstverständlich unmittelbar nach Erhalt veröffentlicht werden.
- Die fiktiven Eigentümer des Wasserleitungsnetzes
Dass das Wasserleitungsnetz auf dem gesamten Territorium der ehemaligen Kleingartenanlage Blankenburg nicht im Eigentum des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." steht, geht aus den oben bereits dargestellten Rechtsverhältnissen hervor, die sich nach der Wiedervereinigung am 03.10.1990 ergeben haben. Der GSF-Verein kann kein Nachfolger des früheren Eigentümers VKSK e.V. sein, der das DDR-Volkseigentum auch nur verwaltet hat.
Der Rechtsnachfolger des VKSK e.V. ist im Jahr 1991 das Land Berlin geworden. Eine spätere Eigentumsübertragung
an den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." wurde selbst vom Vorstand und dessen Rechtsanwalt
bisher nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Altleitungssysteme der DDR wurden nach dem
03.10.1990 von den per Gesetz dazu bestimmten Berliner Versorgungsbetrieben übernommen.
- Von der Verantwortlichkeit des Bezirksamts Pankow
An den vorgenannten Tatsachen ändert auch der regelmäßig wiederholte falsche Vortrag des Vereinsvorstands und bestimmter Vertreter des Bezirksamtes Pankow nichts. Offenbar wurde dort von interessierter (oder gänzlich uninteressierter) Seite eine pflichtgemäße Überprüfung der Rechtsverhältnisse um das riesige Leitungsnetz auf dem Territorium der ehemaligen KGA-Blankenburg unterlassen.
Wie es zu den in hunderten Mietverträgen vorformulierten Zwangsverpflichtungen des Wasserbezugs über den angeblichen Eigentümer der Trinkwasserversorgungsleitungen "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." kommen konnte, sollte noch aufzuklären sein.
Zu welchen fatalen wirtschaftlichen Einbußen der Betroffenen und gleichzeitig zu welchen unglaublichen Gewinnen
dieser illegale Wasser-Zwischenhandel beim "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." geführt hat,
lässt sich an den nachfolgend beispielhaft vorgestellten Jahresabrechnungen des Vereins ablesen.
---------------------------------------------------
Erläuterungen zu den ermittelten Durchschnitts-Preisen pro m³:
BLAU = bezeichnet den Brutto-Einkaufspreis (pro m³), zu dem der GSF e.V. das
Trinkwasser von den Berliner Wasserwerken bezieht;
ROT = markiert den Brutto-Verkaufspreis (pro m³), zu dem der GSF e.V. das
Trinkwasser an den jeweiligen Abnehmer weiterverkauft; der konkrete Gewinn berechnet sich ROT
minus BLAU
mal Verbrauchsmenge des Abnehmers in m³ = GSF-Gewinn pro Jahr;
SCHWARZ = markiert die Gesamt-Brutto-Endkosten (pro m³), die der jeweilige
Grundstücksnutzer insgesamt für Trinkwasser zzgl. Abwasserentsorgung tatsächlich aufbringen muss; dieser Wert
ist KEIN Vergleichswert zum Preis, den der GSF e.V. verlangt, er soll lediglich verdeutlichen, wie hoch die
Gesamtkosten pro m³ steigen, wenn der Verbrauch des Nutzers sehr niedrig und die Grubenabfuhrkosten pro m³ recht
hoch sind (z. B. bei A-MIETER 1); das heißt, dass die Wenignutzer (Wochenend-/Sommerbewohner) unter den Mietern
besonders darunter leiden, dass der GSF e.V. seinen günstigen Rabattpreis (2,458/m³) NICHT an seine Mitglieder
weitergibt, obwohl diese ohnehin mit den hohen Grubenabfuhrpreisen bestraft sind; bei den Vielverbrauchern geht
der Durchschnittspreis natürlich mit dem Mehrverbrauch runter, weil sich dann auch alle Vereins-Umlage-Mehrkosten
verteilen (vgl. B-EIGENTÜMER 1); dieser ermittelte Wert (SCHWARZ) ist aber insoweit interessant, wenn man den
heutigen Preis pro m³ eines MIETERS in der ehemaligen KGA-Blankenburg mit dem eines Blankenburger Verbrauchers
außerhalb der ehemaligen Kleingartenanlage vergleicht; hier sieht man deutlich, wie nachteilig sich die seit
30 Jahren vom Bezirksamt Pankow und den beteiligten Mitverdienern und Profiteuren (BWB, GSF e.V.) vernachlässigte
Erschließung letztlich doch gegen die Bewohner der Südwest-Siedlung richtet; ANMERKUNG: der Preis-Vergleich mit
einem Blankenburger Eigentümer MIT GRUBENABFUHR (außerhalb der Südwest-Siedlung) folgt in Kürze;
A - MIETER 1 - Jahresabrechnung von 2019
---------------------------------------------------
A - MIETER 2 - Jahresabrechnung von 2019 - folgt in Kürze -
---------------------------------------------------
B - EIGENTÜMER 1 - Jahresabrechnung von 2019
B - EIGENTÜMER 2 - Jahresabrechnung von 2019 - folgt in Kürze -
---------------------------------------------------
C - ERBBAUPÄCHTER 1 - Jahresabrechnung von 2019
---------------------------------------------------
C - ERBBAUPÄCHTER 2 - Jahresabrechnung von 2019 - folgt in Kürze -
---------------------------------------------------
D - EIGENTÜMER ohne Mitgliedschaft - Jahresabrechnung von 2019
---------------------------------------------------
E - BWB-JAHRESRECHNUNG vom 27.05.2020 für 2019
---> LINK --->
GSF e.V. - BWB-Jahresrechnung vom 27.05.2020 - HIER KLICKEN
Titel: "OUR HOME - too green to die"
Ein Film von Maurice Renois
Regie: Wolf Blau
Musik: “To Built a Home”
Cover version by Andrew Gavin Williams
Song originally by The Cinematic Orchestra w/ Patrick Watson
Zur Bürgerprotest-Aktion
! RETTET BLANKENBURG !
www.Rettet-Blankenburg.de
Besonderer Dank den mitwirkenden
Blankenburger Anwohnern
aus der ehemaligen "Anlage Blankenburg"
Eine Produktion
von Greenwatch e.V.
13129 Berlin-Blankenburg
www.Greenwatch.de
Berlin-Blankenburg im Mai 2018
Titel: "! RETTET BLANKENBURG !"
Ein Film von Maurice Renois
Regie: Wolf Blau
Musik: Klaus Blume
Text: Die Blankenbürger
Zur Bürgerprotest-Aktion
! RETTET BLANKENBURG !
www.Rettet-Blankenburg.de
Besonderer Dank den mitwirkenden
Blankenburger Anwohnern
aus der ehemaligen "Anlage Blankenburg"
Eine Produktion
von Greenwatch e.V.
13129 Berlin-Blankenburg
www.Greenwatch.de
Berlin-Blankenburg im Dezember 2018