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ZWISCHENRUF - aus aktuellem Anlass
Entscheidung vom 6. Februar 2023 klärt Gerichtsstreit zur Berichterstattung "Der Fall Erholungsanlage"
Das Kammergericht bestätigte am 06.02.2023 das Urteil der Pressekammer beim Landgericht Berlin
vom 29.09.2022 zur Rechtmäßigkeit der Bildveröffentlichung in der Berichterstattung
vom 25.01.2021 unter
"13. - Zum 'Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.'
- 3. Teil - C -" (siehe unten).
Auszug aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 06.02.2023:
"Die Berufung des Klägers
gegen das am 29. September 2022 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 263/21 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen."
---------------------------------------------
Zitate aus dem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29.09.2022:
"In dem Rechtsstreit
(...), 13129 Berlin - Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (...)
gegen
1) VABB - Vereinte Anwohner von Berlin-Blankenburg e.V.,
vertreten durch d. Vorstände (...) und (...), 13129 Berlin - Beklagter -
2) Wolfgang P., (...), 13129 Berlin - Beklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte (...)
hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 27 - (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2022 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Bildberichterstattung der Beklagten.
Der Kläger ist Bürger aus (...) und engagiert sich im Verein „Garten- und Siedlerfreunde der Anlage
Blankenburg e.V.“. dort ist er Mitglied der AG Fachwissen. (...)
Der Beklagte zu 1) ist ein Verein, der im Internet unter der URL: https://Berlin-Blankeburg.de ein Webportal
zu dem Berliner Vorort Blankenburg betreibt, auf dem er Nachrichten zu Blankenburger Themen veröffentlicht.
Der Beklagte zu 2) ist der Chefredakteur des Webportals.
Der Beklagte zu 1) veröffentlichte auf der unter der URL https://berlin-blankenburg.de abrufbaren Homepage
folgendes Foto, auf welchen u.a. der Kläger zu sehen ist.
(...)
(...)
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu untersagen, das nachfolgend wiedergegebenen Bildnis des Klägers öffentlich zur Schau zu stellen,
(...)
wenn dies wie wir nachfolgend eingeblendeten Homepage des Beklagten zu 1 geschieht:
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
(...)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Er kann insbesondere nicht gemäß §§ 823 Abs. 1,
1004 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG von dem Beklagten verlangen, die Veröffentlichung seines Bildnisses zu
unterlassen.
a.
Die Veröffentlichung des Fotos war jedenfalls gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig. Nach dieser Vorschrift
dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden, sofern berechtigte Interessen des
Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). (...)
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt,
ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden.
Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem
Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört zum Kern der Presse- und
Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können,
was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung
steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der
Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht,
Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob
eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des
Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos,
vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
begrenzt. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen
Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls
entscheiden. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine
Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch
des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Je größer der Informationswert
für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter
den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit
des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Der Informationsgehalt
einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln,
insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der
Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene
erfasst und wie er dargestellt wird.
b.
Nach diesen Grundsätzen ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung
als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Bei dem
Stadtentwicklungs- und Neubauprojekt Blankenburger Süden handelt es sich um einen Berichtsgegenstand, dem
zumindest regional ein besonders hoher Informationswert zukommt. Dies ergibt sich neben der Tatsache, dass
es sich um eines der größten Stadtentwicklungsprojekte in Berlin handelt, bereits daraus, dass die Beklagten
in erheblichem Umfang über das Stadtentwicklungsprojekt berichten und der Kläger sich ehrenamtlich in
einem Verein engagiert, der sich an dem politischen Entwicklungsprozess und der dazugehörigen öffentlichen
und medialen Diskussion aktiv beteiligt.
Auf der anderen Seite ist eine ebenso hohe Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers nicht ersichtlich. Zwar ist die Beeinträchtigung nicht unerheblich, weil der Kläger auf dem Foto
aufgrund der Positionierung und seines seitlich zur Kamera gedrehten Blicks klar erkennbar ist. Dies hat er
nach den Umständen des Einzelfalls jedoch hinzunehmen. Der Kläger engagiert sich ehrenamtlich für den Verein
„Garten- und Siedlerfreunde der Anlage Blankenburg e.V.“ und nahm für diesen an einer öffentlichen
Podiumsdiskussion mit eingeladenen Politikern zu Themen wie Bürgerbeteiligung, Verkehr und städtebauliche
Vorhaben im Rahmen des Stadtentwicklungsprojekts Blankenburger Süden teil, anlässlich derer das
streitbefangene Bildnis aufgenommen wurde. Der Kläger repräsentiert den Verein „Garten- und Siedlerfreunde der
Anlage Blankenburg e.V.“ dementsprechend öffentlich, auch wenn er kein in der Satzung niedergelegtes Amt bekleidet.
Eine erhöhte Eingriffsintensität ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung. Selbst
wenn sich die Wortberichterstattung, welche mit dem streitgegenständlichen Bildnis des Klägers bebildert wird,
nicht mit der Podiumsdiskussion beschäftigt, anlässlich derer das Bildnis entstanden ist, so ist die Verwendung
dennoch als kontext-gerechtes bzw. kontextneutrales Bildnis zulässig, da der Aussagegehalt dem zu berichtenden
Ereignis gerecht wird und dadurch keine zusätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers bewirkt wird.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem „Alter“ des Vereins und wirft dem Vorstand diesbezüglich eine
„gewohnheitsmäßige Täuschung und Irreführung der Öffentlichkeit“ vor. Ferner wird das politische Engagement des
Vereinsvorstands als politisches In-den-Vordergrund-Drängen kritisiert. Sodann wird die Stasi-Vergangenheit der
Vorstandsvorsitzenden und des Rechtsanwalts des Vereins thematisiert und der Kläger als einzig öffentlich
auftretendes Mitglied der AG Fachwissen benannt. Eine Aussage zu einer Stasi-Vergangenheit des Klägers trifft
der Beitrag nicht. Auch die Verwendung des schwarzen Kastens unter dem Bildnis des Klägers, der ebenfalls bei
den Bildnissen der beiden anderen Vereinsmitglieder vorhanden ist und bei diesen den Zeitraum und die Abteilung
des Ministeriums für Staatsicherheit benennt, in welchem die Personen angeblich tätig gewesen sind, leitet der
unbefangene Durchschnittsleser gerade nicht ab, dass auch der Kläger eine wie auch immer geartete
Stasi-Vergangenheit besitzt. Soweit der Kläger meint, dass durch die Bearbeitung des Bildes und die Verwendung
des schwarzen Kastens unter dem Bildnis des Klägers der Eindruck erweckt werde, der Kläger hätte ebenfalls eine
Stasi-Vergangenheit, so ist dieser jedenfalls nicht unabweislich (BGH, Urteil v. 26.10.1999, VI ZR 322/98,
AfP 2000, 88, juris Rn. 18, m.w.N.).
Soweit der Kläger ausführt, der Artikel vermittle weiterhin den Eindruck, der Kläger hätte etwas mit den
„gewohnheitsmäßigen Täuschungen“ und der „Irreführung der Öffentlichkeit“ durch den Vorstand etwas zu tun bzw.
wäre an diesen beteiligt, so drängt sich diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht unabweislich auf (BGH, Urteil
v. 26.10.1999, VI ZR 322/98, AfP 2000, 88, juris Rn. 18, m.w.N.). Vielmehr enthält der Artikel hinsichtlich des
Klägers selbst über dessen Mitgliedschaft in der AG Fachwissen hinaus keine weitere Information.
In der Abwägung überwiegt daher das Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Schutzinteresse des Klägers,
sodass es sich bei dem veröffentlichten Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Das
Gewicht des Persönlichkeitsrechtseingriffs wird im Wesentlichen von der Identifizierbarkeit des Klägers auf
dem Foto bestimmt, ohne dass eine ungerechtfertigte Verknüpfung zu der Stasi-Vergangenheit der weiteren
Vereinsmitglieder oder zu den Handlungen des Vereinsvorstands intensitätserhöhend wirkt. Dem steht in der
Abwägung der willentliche Entschluss des Klägers entgegen, aktiver und öffentlich auftretender Teil des
Vereins Verein „Garten- und Siedlerfreunde der Anlage Blankenburg e.V.“ zu sein. Zu berücksichtigen ist zudem
das erhebliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Stadtentwicklungsprojekt, das sich auch auf
eine Bildberichterstattung erstreckt. Dass die Beklagte die weiteren auf dem Bild abgebildeten Personen
unkenntlich gemacht hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Bildauswahl bzw. teilweise
Unkenntlichmachung von Personen ist gerade Teil der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit.
Durch die Verwendung des Bildnisses werden berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt, § 23 Abs. 2 KUG.
2.
Mangels Anspruch in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
§ 709 ZPO.
(...)
Verkündet am 29.09.2022
(...)"
(Die vollständige anonymisierte Kopie des Landgerichts-Urteils auf Anfrage)
Auszüge mit konkretem Bezug zur sog. "KGA Blankenburg":
Erstellung eines Kleingartenkonzeptes - Abgeordnetenhaus von Berlin am 21. Mai 1993
2.413 Umwandlung und Erhalt von Kleingärten
Einige Kleingartenflächen könnten aus dem "Kleingartenstatus" entlassen und in Wohngebiete umgewandelt werden,
da sie auf Grund ihrer Lage auch für eine bauliche Entwicklung geeignet sind. Die Flächen haben in der Realität
bereits überwiegend den Charakter von Wohngebieten angenommen (starke bauliche Verfestigung, hoher Anteil an
bewohnbaren Baulichkeiten). Dies trifft z. B. zu für die Kolonien Blankenburg. Rennbahn, Florafreunde, Biesenhorst I,
sowie für die Kolonien westlich des Wasserwerkes in Späthfelde.
Wenn Einvernehmen mit Nutzern, Verbänden und dem Land Berlin oder anderen Eigentümern herstellbar ist (bisher nur in Blankenburg),
könnten die Flächen im Flächennutzungsplan, gegebenenfalls auch in Änderungsplänen zum Flächennutzungsplan mit parallelen Bebauungsplänen
als Wohnbauflächen dargestellt werden. Auf der Grundlage von stadt-/ landschaftsplanerischen Konzepten können Bebauungspläne
für "Allgemeine Wohngebiete" entwickelt werden, die der Eigenart der Gebiete Rechnung tragen und gleichzeitig Verdichtungsmöglichkeiten
aufzeigen. Mit den Bewohnern sind zeitlich- und sozialverträgliche Modelle der Umwandlung abzustimmen, auf die Belange der Kleingärtner
ist besonders Rücksicht zu nehmen. Einvernehmlich sind angemessene beidseitige Ausgleichs- und Ersatzregelungen zu treffen.
BLANKENBURG
Großräumiges zusammenhängendes Kleingartengebiet im nordöstlichen Stadtrandbereich. Das Gebiet, direkt an der S·Bahn und der
BAB gelegen, ist Bestandteil der Entwicklungsachse Karow-Blankenburg.
Innerhalb des Stadtgefüges kommt dem Gebiet zur Zeit die Funktion der Vernetzung des Außenraumes mit den Grünstrukturen entlang
der Panke und dem Nordgraben mit entsprechender Bedeutung für das Stadtklima zu. Angesichts von Entwicklungsabsichten im Fließtal
Weißensee bzgl. Wohnungsbau und Gewerbe ist eine Beeinträchtigung dieser Funktion zu erwarten.
Innerhalb des Kleingartengebietes bilden der Fließgraben und kleinere Seitengräben die bedeutendsten Strukturelemente. Eine
fußläufige Vernetzung zum Pankegrünzug ist auf Grund der Barrierewirkung der BAB und S-Bahn nur vereinzelt gegeben.
Die Kleingartenkolonien sind alle stark bis sehr stark baulich verfestigt und entsprechen in keiner Form dem BKleingG.
Auf Grund der Lage der großen Kleingartenfläche an der zukünftigen Entwicklungsachse sowie ihrer hohen Lage- und
Erschließungsgunst werden hier im Einvernehmen mit den Bewohnern und dem Kleingartenverband Pläne für ein Wohngebiet
verfolgt. Wo und in welchem Umfang Kleingartenflächen von diesen Planungen betroffen sind, muß im Rahmen der weiteren
Planungsschritte erarbeitet und abgestimmt werden.
Ein Rahmengutachten soll in Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgruppe der Betroffenen Aufschluß u. a. über folgende
Fragestellungen geben:
- Wohnungsbaupotentiale (Quanten und Qualitäten)
- Umfang und Lage verbleibender Kleingartenparzellen
- Maßnahmen sozialverträglicher Umsetzungen
- Auswirkungen übergeordneter Verkehrsplanungen.
- 1994 -
- FNP - der Flächennutzungsplan weist das Gebiet der ehemaligen sog. "KGA Blankenburg" als Wohnungsbaufläche aus
- 01.10.1994 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz tritt in Kraft (Eigentum/Erbbaupacht = Eigentum auf Zeit - 90 Jahre)
- 01.01.1995 - Schuldrechtsanpassungsgesetz tritt in Kraft (gilt für alle Nutzungsverhältnisse, die nicht unter das Sachenrechtsbereinigungs fallen)
- 01.06.2002 - Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes tritt in Kraft
- "Praktische Hinweise für Eigentümer und Nutzer" (Brigitte Zypries Bundesministerin der Justiz / 2002):
- 16.12.1999 -
Bundesgerichtshof BGH III ZR 89/99 Urteil zu "im Sinne des BKleingG § 20a Nr 1"
(Qualifikation eines in der ehemaligen DDR begründeten Nutzungsverhältnisses an einem Grundstück im Beitrittsgebiet als Kleingartennutzungsverhältnis iSd BKleingG § 20a)
Leitsatz:
"Ob ein zwischen dem Eigentümer eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks und dem früheren Kreisvorstand
des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) geschlossener 'Hauptnutzungsvertrag', durch den das
Grundstück dem Kreisvorstand 'zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Freizeiterholung' durch seine Mitglieder
überlassen wurde, als Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des BKleingG § 20a Nr 1 anzusehen ist, bestimmt sich
maßgeblich nach der am 3. Oktober 1990 vorherrschenden, tatsächlich ausgeübten Art der Nutzung. Abzustellen ist
hierbei auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen."
Zwei Jahre später kam es nach einer Klage des Bezirksamts Pankow gegen einen Pächter in der "Anlage Blankenburg" (Abt. 1)
im Rechtsstreit um die Zahlungspflicht von sog. "Wohnlaubenentgelt" zum Eklat und zu
vier (!) folgenschweren Gerichtsurteilen bei denen das Bezirksamt in allen Instanzen unterlegen war:
- 19.09.2001 - 1. Amtsgericht Pankow/Weißensee Az. 7 C 191/01 - Urteil zu Wohnlaubenentgelt in Abt. 1
...
- 29.07.2002 - 2. Landgericht Berlin Az: 61 S 474/01 Berufung zu Wohnlaubenentgelt in Abt. 1
ANMERKUNG:
In den zitierten Urteilen gibt es Schwärzungen, die auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 09/2015
(Az. 1 BvR 857/15) zurückgehen, nach der die Entscheidungen der deutschen Zivilgerichte grundsätzlich öffentlich zugänglich
zu machen sind. Diese müssen aber vor einer Veröffentlichung anonymisiert werden. Urteile, die nicht in digitaler Form vorliegen,
sondern aus einem analogen Archiv stammen, müssen daher vor der Herausgabe von den Verantwortlichen der Gerichte per Hand bearbeitet
werden. Dies geschieht ersichtlich in Eile und mit variabler Sorgfalt - und wohl auch in Abhängigkeit vom jeweils gerade verfügbaren
Edding... Was jedoch grundsätzlich nichts an der Authentizität und Rechtswirksamkeit der jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen ändert.
- 02.04.2004 - 4. Landgericht Berlin Az: 65 S 83/04 Endurteil zu Wohnlaubenentgelt in Abt. 1
........................ - diverse konkrete Feststellungen des Gerichts nach ausgiebiger Ortsbegehung der Richter in der "Anlage Blankenburg":
........................ - die Richter erkennen eine Vielzahl von Merkmalen einer Wohnsiedlung!
Bald darauf tauchte erstmals der Begriff "Erholungsanlage" auf, mit dem zunächst nur Eingeweihte etwas
anfangen konnten.
Auch ein plötzlich an prominenter Stelle in der "Anlage" angebrachtes Hinweisschild,
das üblicherweise nach dem Berliner Grünanlagengesetz zur Kennzeichnung von gewidmeten öffentlichen
"Grün- und Erholungsanlagen" dient, sorgte für Verwunderung (siehe Foto).
Versuche mittels Recherchen in Verordnungen, Gesetzen und per Nachfragen das Geheimnis der Neuschöpfung
"Erholungsanlage Blankenburg" zu lüften, führten zu keinem eindeutigen Ergebnis. Fest steht, dass das
Gelände der ehemaligen sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" zweifelsfrei zu keinem Zeitpunkt eine gewidmete
öffentliche Grün- und Erholungsanlage war!
In der Berliner Bauordnung (BauO Bln) kommt der Begriff "Erholungsanlage" nicht vor.
In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum bundesdeutschen Baugesetzbuch (BauGB) werden einzig unter § 10 die "Sondergebiete,
die der Erholung dienen" benannt. Hierzu zählen: "Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete".
Im Absatz (2) heißt es: "Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung
darzustellen und festzusetzen."
Auch dies ist für die frühere "Anlage Blankenburg" nie erfolgt.
Auf die Presseanfrage vom 15.11.2020: "Im amtlichen Verzeichnis der gewidmeten Berliner 'Grün- und Erholungsanlagen'
findet sich kein Eintrag zur sogenannten 'Erholungsanlage Blankenburg'. Frage: Welcher rechtlich normierten Gebietsform
ist der Bereich der ehemaligen 'Kleingartenanlage-Blankenburg' nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) heute zugeordnet?"
erteilte das Bezirksamt Pankow am 20.11.2020 die eindeutige Auskunft:
"Die Anlage Blankenburg ist keiner Art der baulichen Nutzung nach BauNVO zuzuordnen."
Bei dieser amtlichen Bestätigung fällt sofort auf, dass man den frei erfundenen und zuvor tausendfach verwendeten
Phantasiebegriff "Erholungsanlage Blankenburg" auf konkrete Nachfrage NICHT bestätigen wollte!
Anmerkung: die Pressestelle des Bezirksamts Pankow unterfällt der Zuständigkeit des Bezirksbürgermeisters Sören Benn (DIE LINKE.)
Selbst der Begriff "Anlage Blankenburg" wurde (seit 2011) bereits aus den offiziellen Grundbuchblättern getilgt. Hier nur
ein exemplarisches Beispiel eines Eigentümers aus dem Papstfinkweg (vgl. Grafik/Auszug aus dem Grundbuchblatt von 2016):
Auch gibt es nach amtlicher Auskunft des Bezirksamts Pankow vom 20.11.2020 keine Kleingärten mehr.
Auf die konkrete Presseanfrage
"Wieviele der ... landeseigenen Grundstücke/Parzellen in der 'Erholungsanlage Blankenburg' (EA - Abt. 1 bis Abt. 7)
sind derzeit noch zur 'kleingärtnerischen Nutzung' verpachtet?" lautete die unmissverständliche Antwort:
"keine"...
Das Gelände der früheren DDR-Kleingartenanlage "Blankenburg" mit ihren bereits damals für Kleingärten viel zu
großen Grundstücken ist heute bzw. schon seit dem 01.01.2005 auch rechtlich keine "Kleingarten-"
oder sonstige "Anlage" mehr, sondern schlicht und einfach eine Wohnsiedlung mit Eigentümern von
Grundstücken mit Wohnhaus, Erbbaupächtern mit Eigentumshäusern auf einem auf 90 Jahre gepachteten
Grundstück sowie Mietern (ehemalige Pächter) mit ihren Eigenheimen (Wohn- oder Wochenendhäusern) auf unbefristet gemieteten Grundstücken -
mitten in der Groß- und Bundeshauptstadt Berlin (und nicht etwa am Stadtrand)!
Die Siedlung "Südwest-Blankenburg" ist demnach eine von vier Blankenburger Wohnsiedlungen (siehe Karte),
auch wenn einige Straßen und Wege hier schmaler sind als andere und vielfach auch noch Befestigungen fehlen
(vgl. auch zu den Themen "Privatwege", "Binnenwege", "zu § 34 und § 35 BauGB" - im 4. Teil - siehe unten).
Ein Verein ist faktisch und rechtlich KEINE Anlage und der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
ist ein eingetragener Verein und KEINE "Erholungsanlage" - Das Gelände der sog. "KGA Blankenburg" gehörte nachweislich weder in
der Vergangenheit noch gegenwärtig dem o. g. Verein... Auch wenn heute noch - 16,5 Jahre nach dem gerichtlich
rechtskräftig festgestellten Ende der bis dahin rechtswidrigen Verwaltung als sog. "Kleingartenanlage Blankenburg"
- in der Vereinssatzung vom "Gelände des Vereins" die Rede ist: "§ 11 Abs. 1: Das Gelände des Vereins ist aufgrund
seiner Größe traditionsgemäß in Abteilungen unterteilt..."
(mehr dazu im 3. Teil - siehe unten)
Ende 1. Teil
[Redaktion | 23.12.2020]
[letzte Aktualisierung: 22.10.2021]
Hinweise, Ergänzungen oder Nachfragen werden gern entgegengenommen und auf Wunsch vertraulich behandelt.
Während es im 1. Teil zunächst um die Entwicklung der sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" bis zu deren rechtlichen
Ende durch rechtskräftige richterliche Urteile (Endurteil zum konkreten Fall der sog. "KGA Blankenburg" nach Ortsbegehung -
Landgericht Berlin Az: 65 S 83/04 - Urteil vom 02.04.2004 - siehe oben) ging, wird im 2. Teil der konkrete Umgang mit der
Situation nach dem Urteil vom 02.04.2004 durch die Verantwortlichen in und außerhalb der Behörden, insbesondere
im Stadtbezirk Pankow, chronologisch dargestellt.
Ganz offensichtlich war man in Pankow sowohl im Bezirksamt als auch unter den Abgeordneten in der BVV von der
plötzlich radikal veränderten Rechtslage bei mehreren bis dahin sog. "Kleingartenanlagen" im Bezirk überrascht worden. Hinzu kam,
dass unter den betroffenen Siedlungen ausgerechnet auch einige der größten waren, wie etwa Blankenburg,
Einigkeit und Gravenstein.
Allerdings darf nicht vergessen werden, dass diese Problematik hausgemacht und letztlich seit 2002 auch bereits absehbar war.
Zur Erinnerung an die Ausgangslage:
Der vom Bezirksamt Pankow eingesetzte Zwischenpächter der sog. "KGA Blankenburg", der Bezirksverband der Kleingärtner
Berlin-Weißensee e.V. verschickte offenbar im Auftrag des Eigentümers (Land Berlin) eigene Rechnungen über ein
sogenanntes "Wohnlaubenentgelt" an die Dauerbewohner mit eigenen Häusern, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
als Käufer oder Erbbaupächter der genutzten Grundstücke infrage kamen. Hier z.B. eine Rechnung aus 12.2002:
Mehrere Rechnungsempfänger in den sog. "Kleingartenanlagen" in Pankow wehrten sich und verweigerten die Zahlung. Darauf
schritt das Bezirksamt Pankow als Vertreter des Eigentümers auf den Plan und zog in mehreren Verfahren gegen die
Grundstücksnutzer vor Gericht. In der 1. Instanz war dies zunächst das zuständige Amtsgericht Pankow/Weißensee.
Das Amtsgericht erkannte jedoch den Zahlungsanspruch in mehren Fällen nicht an, worauf das Bezirksamt im
Berufungsverfahren vor das Landgericht Berlin zog. Soweit man auch beim Landgericht unterlag, ließ das Bezirksamt
aber nicht locker, sondern ging jeweils in Revision und erzwang so die Überprüfung der Entscheidungen der Berliner
Richter durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
So auch im Verfahren gegen einen Grundstücksnutzer aus der damaligen Abt. 1 der sog. "Kleingartenanlage Blankenburg",
das mit einer Grundsatzentscheidung von weitreichender Bedeutung für alle Beteiligten rund um die sog. "KGA Blankenburg"
endete (vgl. siehe oben - 1. Teil).
Das besondere Dilemma, insbesondere für die bisherigen Verwalter, auch der anderen betroffenen sog. "Kleingartenanlagen"
im Bezirk, brach aber nicht plötzlich herein, sondern war absehbar, weil seit 2002 immer mehr Gerichtsverfahren mit
dem gleichen negativen Ausgang für das Bezirksamt Pankow verloren gingen. Hier zwei Beispiele:
Im Februar 2004 hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Kleingartenentwicklungsplan Berlin
vorgelegt. Auch hier wurde der o. g. Problematik bereits Rechnung getragen und die sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" unter der
Rubrik "Nur bedingt gesicherte Kleingärten" erwähnt:
"...Desweiteren sind hier die Anlagen erfasst, die auf eigenen Wunsch in Wohngebiete umgewandelt werden sollen (z.B. Blankenburg)."
In seinem Urteil vom 17.06.2004 äußerte sich der 3. Senat des Bundesgerichtshofs zur Klarstellung der vorangegangenen o. g.
Urteile zu Kleingartenanlagen und insbesondere zum "zulässigen Anteil der reinen Erholungsnutzung" konkret und umfangreich
in einem Verfahren aus Thüringen (AG Suhl / LG Meiningen):
Kurz darauf reagierte das Bezirksamt Pankow und schafft zunächst klare Verhältnisse. In der Sitzung vom 22.06.2004 wurde
die "Beendigung ...." beschlossen und kurz darauf umgesetzt ( s.u. --> LINK --> BVV-Drs. V-0758 <---)
- 30.06.2004 -
Das Bezirksamt kündigt dem Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V. den Zwischenpachtvertrag und den
Verwaltervertrag für die bis dahin sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" zum 31.12.2004
- 14.07.2004 -
Anschreiben an die damaligen Pächter in der sog. "KGA Blankenburg" mit Kündigung der Unterpachtverträge wegen Wegfall
der Geschäftsgrundlage durch den Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V.:
- 01.09.2004 -
Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow (BVV) wird über die Vorgänge jedoch erst mit der "Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG" vom 10.08.2004 in der BVV-Sitzung vom 01.09.2004 informiert:
- 21.12.2004 -
Beschluss des Bezirksamts - BVV-Drs. V-0895 / 04 <-- Ergebnis mehrerer Anfragen beim Bezirksamt: "NICHT VERFÜGBAR, weil nicht öffentlich"
Der Beschluss wird im Folgebeschluss vom 27.09.2006 - Drs. V-1331 / 06 - erwähnt (siehe unten - 2. Teil - B-).
"Mit der Vorlage zur Kenntnisnahme – Nr. V – 895/2004 - vom 21.12.2004 wurde darüber informiert, dass es sich
bei der Anlage 'Blankenburg' um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. Die
Verwaltung wurde deshalb dem Immobilienservice ab dem 01.01.2005 übertragen."
- 07.01.2005 -
Bekanntgabe - Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV gem. § 15 BezVG:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 21.12.2004 beschlossen:
"3. Die sich im Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur befindenden Flurstücke der Anlagen "Blankenburg"
und "Rennbahn" werden zum 1.1.2005 in das Finanzvermögen des Bezirksamtes übertragen..." u.a.m.
- 15.02.2005 -
"Gutachten über die Auswirkungen von Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Kleingartenanlagen"
- 15.06.2005 - 33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (BVV)
Die BVV-Pankow nimmt den Beschluss vom 07.06.2005 (V-1067) als letzten Tagesordnungspunkt: Ö 2.33 (gegen 22:oo Uhr)
ohne Aussprache zur Kenntnis...
Im 2. Teil - A - stand das Vorgehen von Politik, Verwaltung und den unmittelbar Betroffenen im Zeitraum vor und
nach mehreren Gerichtsurteilen, insbesondere nach dem Endurteil zum konkreten Fall der sog. "KGA Blankenburg" nach
Ortsbegehung - Landgericht Berlin Az: 65 S 83/04 - Urteil vom 02.04.2004 - siehe oben) im Zeitraum ab 2002 bis 2005 im Fokus.
Im 2. Teil - B - sollen in chronologischer Abfolge die wichtigsten Ereignisse ab dem Jahr 2006 betrachtet werden.
Zunächst stehen die Amtshandlungen der Verantwortlichen im Bezirksamt Pankow im Mittelpunkt, die zum Teil mit
vielbeachteten Sondermaßnahmen versuchten, die Probleme in den acht Pankower Siedlungen zu lösen, die zuvor fälschlich
als "Kleingartenanlagen" verwaltet wurden, nun aber nach bundesdeutschem Recht auch offiziell keine "KGA's" mehr waren.
Im Rückblick entsteht hier unübersehbar der Eindruck, dass man einerseits mit der Situation überfordert schien
und andererseits mit diversen "kreativen Lösungen" bemüht war, die Realität den Vorgaben der Gerichtsentscheidungen
anzupassen, anstatt die Urteile der höchsten Richter anzuerkennen und diese nach den gesetzlichen Vorgaben auch umzusetzen.
Dabei war man offenkundig im Spannungsfeld zwischen Personalnot, parteipolitischen Interessen und der Verpflichtung
zur Haushaltssanierung hier und da auf rechtliches Glatteis geraten. Dies führte nicht nur im Bereich der früher sog.
"Kleingartenanlage Blankenburg" zu teilweise konspirativen Vertragsverstrickungen und gegenseitigen Abhängigkeiten mit
Akteuren, auf die man im Bezirksamt Pankow meinte, nicht verzichten zu können. Dass diese wiederum ihre über Jahrzehnte
verfestigten Organisations- und Machtstrukturen vor Ort in den Siedlungen geschickt für sich zu nutzen wussten, muss
dabei niemanden verwundern (siehe unten 3. Teil).
Zunächst musste jedoch die Zustimmung von den zuständigen Senatsverwaltungen und die Kenntnisgabe beim Hauptausschuss des
Berliner Abgeordnetenhauses eingeholt bzw. erledigt werden.
Freigabe für den "Pankower Weg"
Noch im Jahr 2005 hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf Initiative des Pankower Bezirksamts eine
"Arbeitsgruppe Zukunft der Kleingartenanlagen" gebildet. Dieser gehörten unter der Federführung des späteren
Pankower Bezirksbürgermeisters, Matthias Köhne (SPD), die für das Kleingartenwesen zuständigen Bezirksstadträte
aller Bezirke sowie die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Finanzen an.
Im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe vom 23.05.2005, die sich wegen der Pankower Probleme mit dem Thema:
"Politische Konsequenzen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für das Kleingartenwesen in Berlin"
befasst hatte, wurde einleitend höchst aufschlussreich zur Ausgangslage festgestellt:
"Seit Jahren befindet sich das Bezirksamt Pankow in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit denjenigen
Kleingartenpächtern, die es ablehnen, die nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) erhobenen Zahlungen
(insbesondere Wohnlaubenentgelt) zu leisten. Das Bezirksamt und die Bezirksverbände der Kleingärtner haben
auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes versucht, die Rückstände einzuklagen. Letztlich führten die
Verfahren zu der Feststellung, dass es sich um keine Kleingartenanlagen seit dem 03.10.1990 handelt."
In der Folge wurden vier verschiedene Lösungen für das "Pankower Problem" vorgestellt, in der letztlich nur
eine Variante rechtlich praktikabel schien. Unter den "Möglichen Varianten für die Verwaltung von
Kleingartenanlagen durch die Bezirksämter" hieß es unter Punkt c):
"Die Anlagen, die vom BGH konkret als keine Kleingartenanlagen eingestuft werden, werden nicht mehr auf
der Grundlage des BKleingG verwaltet (Pankower Weg). Diese Variante entspricht den juristischen und
haushaltsrechtlichen Anforderungen, benachteiligt jedoch diejenigen Parzellennutzer, deren Parzelle
für sich genommen den Anforderungen des BKleingG entspricht, aber verwaltungsmäßig nicht mehr als
Kleingarten betrachtet werden kann."
Abschließend wurde zum weiteren Verfahren vereinbart:
"Die Bezirksämter als Vertreter des Grundstückseigentümers sind aufgefordert, alle juristischen Wege
konsequent auszuschöpfen, um den derzeitigen Zustand zu beseitigen, dass Parzellennutzer ihren Pflichten
auf Zahlung der Pacht bzw. des Wohnlaubenentgelts nicht nachkommen.
Wenn letztinstanzlich festgestellt wird, dass eine bestimmte Kleingartenanlage nicht auf der Grundlage
des BKleingG verwaltet werden kann, muss das entsprechende Bezirksamt die notwendigen Konsequenzen
ziehen und die Verträge der geänderten Rechtslage anpassen."
Diesem Vorschlag hatten die Bezirksstadträte für Bauen, Wohnen und Umwelt in der Sitzung am
25. August 2005 zugestimmt. Damit war das Bezirksamt auf dem "Pankower Weg" angekommen.
- 07.04.2006 -
Zitat: "Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
Der Senat wird aufgefordert, dem Hauptausschuss zu berichten, welche Kleingartenanlagen in Berlin nicht mehr als
Kleingartenanlage geführt werden würden, würden die Kriterien des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs aus dem
Jahr 2003 angewandt.“
- 02.08.2006 -
„Der Senat wird gebeten, gemeinsam mit dem BA Pankow die Höhe der Pachten für Parzellen in Kleingartenanlagen zu
überprüfen, die gegenwärtig im FNP als Wohngebiet ausgewiesen sind und mit Wohnbebauung genutzt werden, und dem
Hauptausschuss zu berichten.“
Auffällig ist bei den o. g. Berichten auf Senatsebene, dass die Kategorie "Erholungsanlage" im Sprachgebrauch im
Zusammenhang mit den ehemaligen sog. "Kleingartenanlagen" nicht existiert und "Die Bezirksämter als Vertreter des
Grundstückseigentümers" unmissverständlich als untergeordnete Behörde des Landes Berlin benannt werden - und eben NICHT
als Eigentümer der betreffenden Flächen. Eine kleine aber grundsätzlich bedeutungsvolle Feinheit in der Darstellung
der wahren Rechtsverhältnisse vor Ort, die man im Bezirksamt Pankow fortan jedoch äußerst großzügig zum eigenen Vorteil
auszulegen bereit war...
Nach dem zum Stichtag, dem 01.01.2005, die Verwaltung der landeseigenen Grundstücke in den früheren sog. "Kleingartenanlagen"
auf das Bezirksamt Pankow übergegangen war, wurden die verschiedensten Maßnahmen ergriffen und u. a. auch Verträge mit
sogenannten "Verwaltungshelfern" abgeschlossen.
Zunächst ging es darum, die Pachtverträge der bisherigen "Kleingärtner" auf das BGB-Recht umzustellen. Dazu wurde neue
Verträge, nunmehr allerdings "Miet-Verträge", für die früheren Pachtgrundstücke erstellt und den Nutzern angeboten.
Zuvor wurden vom Bezirksamt Pankow für alle betroffenen Grundstücke der früheren sog. "Kleingartenanlagen" "Gutachten
über das ortsübliche Nutzungsentgelt" in Auftrag gegeben.
Für das Gebiet der früheren sog. "KGA Blankenburg" wurde die Sozietät der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
"Bartels-Burneleit-Jürgens-van.Kenenade" in 10965 Berlin-Kreuzberg zur Erstellung von zwei Gutachten beauftragt.
Eines für den westlichen Teil und eines für den östlichen Teil des Territoriums (vgl. Gutachten - W -
vom 06.04.2006 und Gutachten - O - vom 18.04.2006).
Die höheren Entgelte, die auf der Grundlage der neuen vom Bezirksamt vorgelegten Mietverträge für die Nutzung
der bisher gepachteten Grundstücke zu zahlen waren, stießen erwartungsgemäß auf wenig Zustimmung bei den
Betroffenen. Es kam in mehreren der ehemaligen sog. "Kleingartenanlagen" zu heftigem Widerstand. So auch in Blankenburg,
wo der hiesige "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." mit intensivster Unterstützung des damaligen
Vereinsanwalts, Rechtsanwalt Knobbe, zeitweilig sogar mit dem Bezirksamt wegen einer vom Vereinsvorstand
beabsichtigten "Selbstverwaltung" verhandelt hatte (vgl. 3. Teil).
Wegen des erheblichen Widerstandes, der dem Bezirksamt Pankow insbesondere von den mitgliederstarken Kleingärtnervereinen
aus den größten der bisherigen Anlagen entgegenschlug, kam man auf die naheliegende Lösung, mit der man zunächst alle
bestehenden Probleme einvernehmlich zu klären gedachte:
Die Vereine selbst, vertreten durch ihre Vorstände, als sogenannte "Verwaltungshelfer" in die zukünftige
bezirksgesteuerte Verwaltung mit einzubinden!
Die vertraglich als verlängerter Arm der Behörde tätigen Vorstände könnten so zunächst weiter (in ihren Vereinsämtern)
verbleiben. Sie waren fortan als Assistenten der Behörde im Auftrag und nach deren Weisung mit hoheitlichen Aufgaben betraut.
Diese Aufgaben wurden per Vertrag festgelegt und entsprechend vergütet, während das Amt die Haftung für die Tätigkeit der
"Verwaltungshelfer" weiterhin selbst übernahm. Für die frühere Anlage "Einigkeit", die zweitgrößte der
von einem BGH-Urteil mit anschließender Ortsbegehung durch die Richter des Landgerichts Berlin und deren abschließender
Entscheidung betroffenen Siedlungen, liegen der Redaktion mehrere Dokumente vor, die im folgenden zitiert und in Auszügen
veröffentlicht werden:
Zitat aus der Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow VI-0305 vom 12.11.2007 (zur Kenntnis der
BVV-Pankow am 21.11.2007):
"...gab es zwischen dem Bezirksamt und dem Vorstand des Garten- und Siedlergemeinschaft
Einigkeit e.V. Beratungen zur Verwaltung der Anlage “Einigkeit” und zum beabsichtigten Vorgehen des Bezirksamtes zur
Erhöhung des Nutzungsentgelts für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen sowie zum Abschluss von Mietverträgen mit
den Parzellennutzern. Im Ergebnis hat das Bezirksamt beschlossen, die als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung zu schließen.
Die Vereinbarung zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Verwaltung der Anlage “Einigkeit” zu gewährleisten und
Rechtsstreitigkeiten mit den Nutzern zur Durchsetzung eines ortsübliches Nutzungsentgelts zu vermeiden. Der
Garten- und Siedlergemeinschaft Einigkeit e.V. verpflichtet sich in der Vereinbarung, seinen Mitgliedern zu empfehlen,
das mit den Erhöhungserklärungen geforderte Nutzungsentgelt zu zahlen bzw. die angebotenen Mietverträge zu schließen
(Punkt 4 der Vereinbarung)..."
Der Redaktion liegen amtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass auch der "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." seit Jahren als Verwaltungshelfer für das Bezirksamt Pankow und damit als Amtshelfer
für das Land Berlin tätig war und dies bis heute noch ist (vgl. auch 3. Teil).
Das heißt letztlich, dass jeder der Betroffenen in der Blankenburger Siedlung, der sich nach dem o. g. Vertragsschluss
zwischen Verein und Bezirk später im Streit mit dem Land Berlin bzw. mit dem Bezirksamt Pankow vertrauensvoll an den
Vorstand mit der Bitte um Beistand gewandt hat, hätte darüber informiert werden müssen, dass der Vorstand als
"Verwaltungshelfer" des Bezirksamts Pankow agiert und demnach weder der Vorstand noch der Rechtsvertreter
des Vereins ein Vereinsmitglied oder einen Dritten in einer Rechtssache gegen das Land Berlin bzw. das Bezirksamt
vertreten darf, die in irgendeiner Weise mit der ehemaligen sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" zu tun hat.
Diener zweier Herren?
Der Redaktion liegen verlässliche Informationen aus verschiedenen Quellen und Dokumenten vor, dass es hier in den
letzten Jahren zu diversen Mandatsübernahmen durch den Rechtsberater des Vereins für einzelne Mitglieder gekommen
ist, die sich von ihm in unterschiedlichen Rechtssachen gegen das Land Berlin bzw. gegen das Bezirksamt Pankow vertreten ließen.
Das wiederholte Vorliegen einer sogenannten "Interessenkollision" (Verbot der Vertretung widerstreitender
Interessen - § 356 StGB, § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA)
scheint hier zunächst naheliegender, als der Glaube
an den schuldbefreienden Umstand, Rechtsanwalt Auerbach könnte unwissendlich in diese schwer erklärbare
Lage geraten sein, z. B. weil er vom Vorstand des Vereins über die vertragliche Bindung des Vereins als
"Verwaltungshelfer" der Behörde nicht informiert worden ist...
Zitat aus dem "Anwaltsblatt" (...die Fachzeitschrift für selbständige Rechtsanwälte und Mitglieder des
Deutschen Anwaltvereins. Es ist eine journalistisch geführte, wissenschaftlich orientierte Fachzeitschrift
für Anwältinnen und Anwälte mit höchstem Anspruch an redaktionelle Inhalte) - Auszug aus dem Artikel von
Jessika Kallenbach vom 27.11.2017:
"Parteiverrat, Interessenkollisionen oder wirtschaftliche Interessenkonflikte – kein anderes Thema des
anwaltlichen Berufsrechts ist für Anwälte wichtiger. Mandatsniederlegungen und Honorarverluste drohen...
Das Verbot widerstreitende Interessen wahrzunehmen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Anwalts und
jeder Anwältin (§ 43 Abs. 4 BRAO). Schneller als gedacht, kann ein Anwalt oder eine Anwältin in Situationen
geraten, wo er oder sie plötzlich auch die Interessen der Gegenseite vertritt.
Das kann nicht nur gravierende berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen, sondern auch ein Strafverfahren
wegen Parteiverrats. Mal abgesehen davon, dass sämtliche Mandate niederzulegen sind. Aufgrund der Nichtigkeit
des Anwaltsvertrages gehen dem Anwalt dann auch seine Gebührenansprüche verloren.
Ein „heißes“ Thema also, wie auch die überbuchte Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht an der
Universität zu Köln am 24. November 2017 zeigte. Die Krux ist, dass die Frage, wann ein strafbarer
Parteiverrat oder eine berufsrechtlich unzulässige Interessenkollision gegeben ist, oftmals schwierig
zu beantworten ist. Um hier Licht ins Dunkel zu bringen, widmete sich die Jahrestagung des Instituts
für Anwaltsrecht Köln einen ganzen Tag lang der Interessenkollision.
Im Fokus stand aber nicht nur die Strafnorm des Parteiverrats (§ 356 StGB) und das Verbot der Wahrnehmung
widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 3 BRAO in Verbindung mit § 3 BORA), sondern die Interessenkollision
im weitesten Sinne, also auch wirtschaftliche oder persönliche Interessenkonflikte..."
Wer sich als Betroffener angesprochen fühlt und zum Beispiel in seinen Unterlagen noch Schriftsätze aus einem
Gerichtsverfahren gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, findet (egal ob als Kläger oder
als Beklagter), wo noch nach dem 01.01.2005 von einer "Kleingartenanlage Blankenburg", der "Erholungsanlage Blankenburg"
oder auch nur von der "Anlage Blankenburg" die Rede ist, der sollte aufhorchen. Er könnte dann nämlich unter Umständen
auch zu den Geschädigten gehören, wie die Mitglieder einer Gruppe von Betroffenen aus der Blankenburger Südwest-Siedlung
, die sich zusammengefunden haben, um gemeinsam ihre Rechte und ggf. auch Schadenersatz einzufordern.
Es ist jedoch mit erheblichen Zweifeln behaftet, dass der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
überhaupt jemals Eigentümer des extrem umfangreichen Wasserleitungsnetzes der früheren sog. "KGA Blankenburg" geworden ist.
Die Wasserversorgung der sog. "KGA Blankenburg" erfolgte bekanntlich schon lange vor dem Mauerfall über dieses Leitungsnetz, das bis
zum 03.10.1990 Volkseigentum war und auch noch kurz danach bis zu dessen Auflösung am 31.12.1990 vom VKSK Kreisverband Pankow verwaltet wurde.
Nach dem zunächst der "volkseigene" Grund und Boden dem Land Berlin zufiel, wurde es auf ein höchstrichterliches
Urteil letztlich auch zum Rechtsnachfolger des VKSK bestimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2004,
Az. III ZR 179/04). Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Land Berlin der Eigentümer des Wasserleitungsnetzes
im Bereich der ehemaligen sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" geworden war.
Auf die konkrete Presseanfrage vom 21.10.2020 beim Bezirksamt Pankow:
"[2] Zu welchem Zeitpunkt und durch welches Rechtsgeschäft ist der 'Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V.' zum Eigentümer des Wasserleitungsnetzes geworden, über welches bis heute eine Vielzahl der Grundstücke im Bereich der
ehemaligen sog. Kleingartenanlage “KGA Blankenburg” mit Trinkwasser versorgt wird?"
hat das Bezirksamt bis heute keine Auskunft erteilt...
Die Berliner Wasserbetriebe wiederum antworteten auf die gleiche Frage am 30.10.2020 u. a., "...wir haben an niemanden
Teile unseres Netzes verkauft oder abgetreten" (siehe unten 4. Teil zu BSR und BWB).
Auch die Vorstandsvorsitzende des “Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V” erteilte am 08.12.2020
eine irritierende schriftliche Auskunft auf die Rückfrage eines Vereinsmitglieds nach einer vertraglichen Grundlage:
"Wir möchten euch mitteilen, dass wir nach Recherchen in unserem Verein keine Wasserverträge mit unseren Mitgliedern
abschließen. Insofern konntet ihr auch nichts in eueren Unterlagen finden."
In Anbetracht dieser difusen Auskünfte und offensichtlich unklaren Rechtslage kann es nicht verwundern, dass sowohl das
zuständige Bauamt beim Bezirksamt Pankow, als auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bei Entscheidungen
zu Bauanträgen im Siedlungsbereich weiterhin aktuell davon ausgehen, dass "die grundsätzliche Anforderung der
gesicherten Erschließung nicht erfüllt ist".
Per Wasserfessel, Müll- und Kaufvertrag zum Zwangsmitglied
Dass der Bezirk als Vertreter des Eigentümers der Straßen und Wege und der landeseigenen Mietgrundstücke aber selbst
seit vielen Jahren sowohl Eigentümer als auch Grundstücksmieter beim Vertragsabschluss zur zweifelhaften Mitgliedschaft
im “Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.” zwingt, indem er die folgenden Bedingungen gewohnheitsmäßig
in den Verträgen festschreibt, ist nicht öffentlich bekannt:
"Die Wasserversorgungsanlagen zu den Parzellen stehen im Eigentum des Vereins Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V. ... Die Modalitäten der Wasserversorgung/Abwasserentsorgung und ebenso die Kostentragung für den
Verbrauch und die Unterhaltung der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen regelt der Mieter mit dem Verein."
Der Mietvertrag verpflichtet jeden Mieter mit der folgenden Klausel zusätzlich zur Bindung an den früheren Kleingärtnerverein,
indem er noch einen zweiten Vertragsschluss mit diesem bestimmt:
"Zur Müllentsorgung schließt der Mieter mit dem Verein Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V. ...
einen Vertrag."
Warum diese gewohnheitsmäßige Vermittlung von Zwangsmitgliedschaften in über 1.000 Fällen (!) unlauter und
sittenwidrig ist, wird noch deutlicher, wenn man sich bewusst macht, dass die Rechtsprechung von immerhin vier Zivilgerichten,
darunter der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, mit dieser windigen Vertragskonstellation konsequent unterlaufen wird!
Ein Bezirk stemmt sich gegen den Rechtsstaat
Zur Erinnerung: In den Jahren 2002 bis 2004 ergingen die rechtskräftigen Gerichtsurteile, nach denen die frühere sog.
"Kleingartenanlage Blankenburg" den gesetzlichen Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes bereits seit 1990 nicht entsprochen hat.
Ausschlaggebend war die vorhandene extrem hohe Anzahl an Wohngebäuden und an weiteren Baulichkeiten, die zum
dauerhaften Wohnen geeignet sind (Bungalows / Gartenhäuser / Wochenendhäuser) sowie die meist über 600 m² großen Grundstücke,
die NICHT nach den Bedingungen, wie sie in bundesdeutschen Kleingartensiedlungen zwingend vorgeschrieben sind, als eine (Kleingarten-)
Anlage bewirtschaftet und verwaltet werden können.
Weil in regulären Kleingartenanlagen lediglich "Gartenwasser" benötigt wird und die nur mit geringer Größe zugelassenen
Lauben auch keine Wasseranschlusse haben sollen, damit keine Dauerwohnstätten entstehen, ist die Frischwasserversorgung
über den jeweiligen Kleingärtnerverein in den echten KGA's ausreichend, üblich und auch zulässig.
Als die Gerichte jedoch die sog. "Blankenburger Kleingartenanlage" nach ausgiebiger Ortsbegehung u. a. als Siedlung mit
"großen Wohngrundstücken" und "Erschließungsstraßen" rundum mit Ortsteilcharakter einstuften (vgl. siehe
oben 1. Teil), war klar, dass nicht nur die Verträge der Nutzer vom Kleingartenpachtrecht
zum BGB-Recht angepasst werden müssen. Auch die veränderte rechtliche Situation ging mit neuen Verantwortlichkeiten für den
Eigentümer (Land Berlin) einher.
So war nun plötzlich auch die sogenannte Erschließungslast zu einem nicht ganz unbedeutenden Problem für die Pankower Bezirksverwalter
geworden. Denn das Baugesetzbuch bestimmt in § 123 Abs. 1:
"Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt."
Dazu gehört spätestens seit den abschließenden Gerichtsentscheidungen im Jahr 2004 (siehe oben) und den
nachfolgenden Eigentumsübertragungen nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Bereich der früheren sog. "KGA Blankenburg"
auch eine gesicherte Grundversorgung mit Trinkwasser der Eigenheime von mehreren Hundert Dauerbewohnern,
Erbbaurechtlern und Eigentümern.
Auch die unzähligen Mieter und zeitweiligen Bewohner von Wochenendhäusern haben seither den Anspruch auf eine in
Berlin vorgeschriebene gesetzeskonforme Versorgung mit Trinkwasser.
In Berlin gilt dazu die Verordnung über den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung
Berlins und deren Benutzung (WAVO).
Innerhalb von Kleingartenanlagen, die bau- und verwaltungsrechtlich als private Grünflächen erfasst werden,
gilt dies nicht! (Merke: Solange für sie das Bundeskleingartengesetz gilt!)
16 Jahre nach dem Ende der vermeintlichen (!) Geltung des Bundeskleingartengesetzes für die ehemalige sog. "KGA Blankenburg"
erscheint die standardmäßige Verpflichtung der betroffenen Mieter und Eigentümer zur Mitgliedschaft in einem
höchst umstrittenen (Kleingärtner-) Verein (vgl. siehe unten 3. Teil) der bestenfalls über ein fragwürdiges Leitungsnetz
zur Gartenwasserversorgung verfügt, mehr als nur fragwürdig.
Schließlich berührt die Absicherung der Grundversorgung mit Trinkwasser für Hunderte von Wohnhaushalten in der
Siedlung nicht nur Probleme der Belieferung mit Frischwasser und langfristigen Instandhaltung, Reparatur und
Erneuerung des riesigen Leitungsnetzes sondern auch Aspekte des Hygiene- und Gesundheitsschutzes, insbesondere auch des
Seuchenschutzes!
Wem das Bezirksamt Pankow aus haushalterischen Gründen oder gar anderen "handfesten" Motiven hier vertrauensvoll die
Verantwortung über mehr als 1.500 Grundstücke und damit die Trinkwasser-Versorgung von 3.000 bis 4.000 jungen
und vor allem auch vielen älteren Bürgern übertragen hat, wird im Folgenden noch eingehender beleuchtet
(siehe unten 3. Teil).
Natürlich kann das Thema Trinkwasserversorgung heute - 30 Jahre nach der Wiedervereinigung - auch im heutigen Siedlungsgebiet
mit seinen mittlerweile 1.743 Grundstücken (Auskunft des Bezirksamts vom 20.11.2020) nicht ohne die Rolle der
Berliner Wasserbetriebe betrachtet werden.
Auf einen schriftlichen Antrag eines Eigentümers auf Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz der Stadt Berlin,
für welches einzig die Berliner Wasserbetriebe - als Pflichtversorger nach dem Berliner Betriebe-Gesetz - zuständig
sind, erhielt dieser eine schriftliche Antwort, die verdeutlicht, wie tief verwurzelt die rechtlichen Probleme im Bereich
der früheren sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" heute tatsächlich sind (vgl. BWB-Schreiben vom 20. November 2020):
Verwundern muss nicht nur, dass hier wie bereits in den o. g. Standard-Mietverträgen des Bezirksamts Pankow auf die behauptete
Eigentümereigenschaft des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." an dem "privaten Verteilungsnetz"
verwiesen und dessen Nutzung als alternativlos angezeigt wird, sondern insbesondere auch die Ausführungen
zur benannten "Eigentümergemeinschaft" und zu vermeintlichen "Privatstraßen der 'Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V.'"
Anmerkung: auf diesbezügliche Nachfragen vom 16.12.2020 hat die Presseabteilung der Berliner Wasserbetriebe eine
detaillierte Beantwortung im Januar 2021 angekündigt. Die schließlich am 08.02.2021
eingegangene Stellungnahme, die vom Pressesprecher und merkwürdigerweise vom Beauftragten für
Beschwerdemanagement/Qualitätssicherung/Kundenservice unterzeichnet ist, wird u. a. Gegenstand der
weiteren Untersuchungen und zusammenfassenden Kommentierungen im 4. Teil sein.
Zeitgleich wurden durch das Bezirksamt Pankow zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Eines für den westlichen Teil und
eines für den östlichen Teil des Territoriums der ehemaligen sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" (vgl. Gutachten - W -
vom 06.04.2006 und Gutachten - O - vom 18.04.2006 - siehe oben zu 2. Teil -B2-).
- Oktober 2006 -
Eine "Wichtige Information" des Vereinsvorstands fasst dessen Wunschversion in knappen Worten zusammen und verschweigt
dabei ebenso den Fakt als auch die wahren Gründe dafür, dass es tatsächlich keine Kleingartenanlage (mehr) gibt:
"zu 1. Auf Grund der Tatsache, dass die Anlage Blankenburg eine Erholungsanlage ist,
hat der Immobilienservice im Bezirk Pankow als Verwalter Anfang dieses Jahres ein Gutachten zur Bestimmung des
"ortsüblichen Nutzungsentgeltes" in Auftrag gegeben."
Auf knapp sechs Seiten werden hier insbesondere die Schwächen der vom Bezirksamt vorgelegten Mietverträge detailliert
beleuchtet, die mit den früheren ("Kleingarten-") Pächtern abgeschlossen werden sollen. Besonders sticht hier aus heutiger
Sicht eine Passage auf Seite 5 heraus, in der es wörtlich heißt:
"Bei jeder noch so kleinen Auseinandersetzung zwischen Nutzer und Grundstückseigentümer hängt der Nutzer am seidenen
Faden, denn das Land Berlin kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Kein ein Erholungsgrundstück neu suchender
Nutzer würde sich auf eine so weitgehende Regelung einlassen, die ihm nichts, aber dem Grundstückseigentümer alles gibt.
Dem Nutzer eine solche Regelung anzutragen ist unmöglich, weil er dieses Grundstück bereits seit mehreren Jahren nutzt,
dem Vornutzer i.d.R. für erhebliche Beträge die Aufbauten „abgekauft" hat und in der Zwangslage ist, entweder alles, was
er bisher investiert hat, auf einen Schlag zu verlieren oder den vom Land Berlin vorgeschlagenen Knebelvertrag zu
unterzeichnen. Ich halte diese Vorgehensweise - egal ob sie so beabsichtigt ist - für unsittlich."
Auf Seite 1 dieses Informationsschreibens wird eine Gesprächsrunde erwähnt, die zwischen dem Vorstand des "Garten- und
Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." und dem Immobilienservice vom Bezirksamt Pankow am 03.05.2007 stattfand.
Welch enge Zusammenarbeit bereits zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Vereinsvorstand und dem Bezirksamt Pankow vereinbart
wurde, wird klar, wenn man das folgende Dokument vom 06.07.2007 betrachtet. Es fällt auf, dass man sich auf einen
sogenannte "Muster-Mietvertrag für die Anlage 'Blankenburg'" verständigt hatte und unmissverständlich eine
"vorbehaltlose Unterzeichnung" empfohlen wird:
Bezirksamt Pankow bleibt bei "Kleingartenanlage"
Auch in den folgenden Jahren fällt auf, dass das Bezirksamt Pankow in seinen amtlichen Schreiben und Plänen auf
verschiedenste Weise ungeachtet der bekannten Gerichtsurteile von 2004 im offiziellen Sprachgebrauch weiterhin den
Fortbestand einer tatsächlich faktisch und rechtlich nie existenten "Kleingartenanlage Blankenburg" propagiert.
Dabei variieren die Bezeichnungen meist zwischen "Erholungsanlage", "Anlage Blankenburg" und "Siedlungsanlage
Blankenburg". Hier zwei Beispiele:
a) ein Flurkartenausschnitt der noch am 19.06.2006 vom Bezirksamt Pankow - Vermessungsamt - als Anlage zu einem
Vertragsdokument verwendet wurde:
b) ein Lageplan als Bestandteil eines Mietvertrages zur Bestimmung der "Mietparzelle in der "Anlage Blankenburg"
ausgegeben vom Bezirksamt Pankow im Jahr 2008:
Auskunft vom Rechtsamt: Erholungsanlage = Kleingartenanlage
- 29.03.2008 -
In der Rede der damaligen Vorsitzenden des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." aus Anlass der
"Delegiertenkonferenz 29.03.2008" finden sich neben vielen interessanten Einblicken zur Arbeit des Vereinsvorstands
auch mehrere höchst eindrucksvolle weil entlarvende Erklärungen zum Thema "Erholungsanlage" und insbesondere zur
damaligen Rechtsauffassung und weiteren Vorgehensweise des Rechtsamts vom Bezirksamt Pankow.
In Bezug auf die vorausgegangenen Verhandlungen mit dem Bezirksamt in Sachen der neuen Mietverträge für die
früheren Pächter heißt es in aller Deutlichkeit wörtlich:
"Der Nachgeschmack, dass die Erholungsanlage gleich zu setzen [sic] ist mit Kleingartenanlage
unter anderem Namen, blieb."
Auf Seite 5 berichtet die damalige Vorsitzende, Frau Hannelore Lehmann, von einer Beratung, die am 18.12.2007 mit fünf
Vertretern des Bezirksamt Pankow, mit der Bezirksstadträtin Frau Keil, mit Frau M... vom Rechtsamt, mit dem Leiter des
Immobilienservice, Herrn Frank, sowie mit dem Leiter des Bereichs "Erholungsanlagen", Herrn Tenczhert, mit einer weiteren
Mitarbeiterin aus der Abt. Erholungsanlagen, stattgefunden hatte:
"Vielleicht für alle interessant ist die Antwort von Frau M..., Rechtsamt, auf die Frage nach der Definition 'Erholungsanlage'.
Es gibt keine Definition. Grundsätzlich gilt, dass es sich um keine Kleingartenanlage handelt und das Bundesdeutsche
Kleingartengesetz keine Anwendung findet.
Der gegenwärtige Stand der Anlage Blankenburg ist Status.
Eine Ausweitung der Wohnnutzung ist nicht gestattet.
Ein Siedlungsstatus nicht angedacht.
Auszug aus der Rede vom 29.03.2008 zum Thema "Wassersperre":
Die hier erstmals öffentlich sichtbare Nötigungs-Praxis aus dem Jahr 2008 hat sich bis ins Jahr 2020 fortgesetzt. Noch heute befürchten
Grundstücksmieter, die seinerzeit im Mietvertrag mit dem Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Pankow) zum Anschluss an das
angeblich vereinseigene Wasserleitungsnetz (siehe oben) verpflichtet wurden, dass ihnen das Wasser abgedreht
wird, falls sie irgendwelche Forderungen des Vereins nicht widerspruchslos akzeptieren.
Ähnlich soll es auch aktuell noch Grundstücksnutzern in der heutigen Siedlung ergehen, die erwägen, wegen der erheblichen Mehrkosten aus dem
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." auszutreten (vgl. auch siehe unten - 3. Teil).
Dass derartige Androhungen vom geltenden Recht NICHT gedeckt sind und auch im vermeintlichen "Wasserhoheitsgebiet" des früheren
Kleingärtnervereins niemand ernsthaft damit rechnen muss, plötzlich auf dem Trockenen zu sitzen, zeigen u. a. zwei rechtskräftige
Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg Beschluss vom 17.12.2004 - 214 C 1010/04 - und
Beschluss vom 19.01.2004 - 215 C 1006/04).
Kein parteiübergreifender innerer Antrieb scheint größer...
Als Berliner Durchschnittsbürger, der von den dazu Auserwählten gern gesetzestreu oder zumindest verordnungsgerecht
regiert werden will, erwartet man erfahrungsgemäß von den Senats- und dessen Unterverwaltungen in den Bezirksämtern
ja schon nicht allzu viel, aber zumindest eines, nämlich einheitliche nachvollziehbare Entscheidungen.
Die Realität sieht bekanntlich anders aus. Kein parteiübergreifender innerer Antrieb scheint größer, als das
gemeinsame Ringen um die jeweils eigene Auslegung der gesetzlichen Grundlagen - ganz nach individueller Erkenntnis
der Akteure in den Ämtern und deren Fachabteilungen.
Wer nun zuerst an den berühmt-berüchtigten Grünen-Baustadtrat von Friedrichshain-Kreuzberg, Florian Schmidt, denkt,
der hat die Ära des Bezirkspolitikers Jens-Holger Kirchner (Bündnis90/DieGrünen) in Berlin-Pankow noch nicht hinreichend
wahrgenommen.
Jens-Holger Kirchners Hinterlassenschaft im Bezirk beschränkt sich bei weitem nicht nur auf sein putziges Smiley-Sticker-System,
das bundesweit nicht nur bei den Bürgern, sondern insbesondere auch bei den Gerichten gut ankam und vielerorts für Aufsehen sorgte.
Getreu der Schmidtschen-Baustadtrats-Devise "bringt zwar nix - aber kost ja nix" (vgl. Felsen in die Innenstadt und
Häuser für diese "Diese eG" und andere Altlasten) gilt Jens-Holger Kirchner unter Fachleuten auch als der Erfinder der
"Baugesetz-Lückenforschung" (vgl. Artikel von Sabine Rennefanz vom 04.04.2013 in der Berliner Zeitung).
Warum allerdings ausgerechnet die Genossen von "DIE LINKE" (LINK folgt) und mit ihnen einige Berliner Hofberichterstatter in
Jens-Holger Kirchner einen "ausgewiesenen Verkehrsexperten" sehen, muss man nicht verstehen, wenn man sich die - hier
ausnahmsweise einmal "Kirchner-like" drastisch ausgedrückt - "Spur der Verwüstung" näher betrachtet, die er speziell im
Bereich von Stadtentwicklung und Verkehr im Bezirk Pankow hinterlassen hat.
Kirchner, der auch gern in der Öffentlichkeit als leidenschaftlicher Bewahrer des Berlinerischen Dialekts auftritt,
hat sich mit seinem unkonventionellen, oft auch als "Gutsherrenart" empfundenen Politikstil selbstredend nicht nur
Freunde gemacht. Dies könnte rückblickend auch die Verweigerung von Senatorin Günther im Dezember 2018 erklären,
als sie Kirchner nach dessen krankheitsbedingter "Regierungspause" die Rückkehr auf den Staatssekretärsposten in der
Verkehrs-Senatsverwaltung (SenUVK) verwehrte.
Der sprichwörtliche "Sonderweg von Pankow" geht auf die Amtszeit von Jens-Holger Kirchner als Pankower Bezirkspolitiker
zurück, wo er ab 2001 Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und in der VI. Wahlperiode (2006 bis 2011)
Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung war. Von 2011 bis 2016 stieg Jens-Holger Kirchner zum stellvertretender Bezirksbürgermeister
und Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung auf und leitete in dieser Funktion auch die Perspektivplanung für den
"Blankenburger Süden" ein (vgl. www.Rettet-Blankenburg.de/...), bevor er im Dezember 2016 zum Berliner Senat wechselte,
wo er bis Ende 2018 Staatssekretär für Verkehr in der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) war.
Im Jahr 2011 gelang Jens-Holger Kirchner ein ganz besonderer Coup, als er eine weitere vermeintliche Lücke im Berliner
Straßengesetz ausmachte. Er erfand für einige der damaligen Pankower Verwaltungs-Problemkinder (die erzwungenermaßen
freihändig zu "Erholungsanlagen" umbenannten ehemaligen "Pankower Kleingartenanlagen") - im wahrsten Sinne des Wortes -
den "Pankower Sonderweg".
Kirchner-Flop in Blankenburg
Die älteren Sportbegeisterten erinnern sich vielleicht noch an den Amerikaner Dick Fosbury, der bei Olympia 1968 mit
seiner eigenwilligen und später nach ihm benannten Sprungtechnik (Fosbury-Flop) Gold gewann und damit weltweit den
Hochsprung für alle Zeiten revolutionierte.
Dass der oftmals überambitionierte Pankower Stadtbezirksrat Jens-Holger Kirchner auf eine vergleichbare Nachhaltigkeit spekuliert hatte,
als er im Jahr 2011 mit der groß angelegten Kampagne "Benennung von Privatwegen" in mehreren der ehemaligen sog. "Kleingartenanlagen"
im Bezirk auftrumpfte, ist bisher nicht überliefert.
Auf der Suche nach schnellen, aber gleichzeitig auch langfristig wirkenden, Einnahmequellen für die dauerdefizitäre Pankower
Haushaltskasse kam seine Behörde für das Gelände der früheren sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" auf eine besonders kreative Lösung.
Die vermeintliche "Win-Win-Strategie"
Man erinnerte sich im Bezirksamt an die bereits zur Einführung der neuen "Knebel-Mietverträge" im Jahr 2007 höchst erfolgreich
erprobte Kooperationsbereitschaft des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." (siehe oben) und dessen mittlerweile
zur existenziellen Legitimationskrise angewachsenen Glaubwürdigkeitsproblems in nahezu allen Bereichen.
Selbstverständlich war dem Bezirksamt nicht verborgen geblieben, dass der Verein mit der Umstellung der früheren
Kleingärtnerpachtverträge seiner Mitglieder auf die neuen BGB-Recht-basierten Grundstücksmietverträge seinen
Rechtsstatus als gemeinnütziger Kleingärtnerverein längst verloren hatte. Die vielen Hundert Eigentumserwerbs- und
Erbbaupachtfälle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, die dem Verein ebenfalls die satzungsgemäße Zweckbestimmung
raubten, taten ein Übriges.
Der mitgliederstarke "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." war seit den rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen
von 2004 und dem damit unausweichlichen Ende der sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" nur noch ein "Anhängsel" der Pankower
Bezirksbehörde, die schon aus Personal- und Kostengründen nur allzu gern auf die Dienste des Vereins in seiner neuen Aufgabe
als Verwaltungshelfer zurückgriff.
Der Versuchsaufbau bestand im Kern aus folgenden Komponenten:
a) eine faktische Wohnsiedlung durchmischt mit Wochenendhäusern im Umfang von ca. 1.500 Grundstücken, die mehr Kosten
als Einnahmen verursachten und der Gemeinde zudem längst überfällige Erschließungsmaßnahmen von erheblichem Umfang
aufbürdete, die nicht ewig hinausgeschoben werden konnten;
b) ein Verein, mit einer nach wie vor funktionierenden Verwaltungsstruktur, dessen Existenzberechtigung faktisch nur noch
von einem maroden Wasserleitungssystem aus DDR-Urzeiten und den daran geknüpften Kopplungsverträgen der jetzigen
Grundstücksmieter aufrechterhalten wurde;
Die naheliegende Lösung suchte man nun in der Verabredung zur Simulation des Fortbestands einer (nunmehr fiktiven)
"Kleingartenanlage". Die Vorteile lagen für beide Seiten derart offensichtlich auf der Hand, dass Zeremonienmeister
Kirchner zusammen mit dem Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." offenbar meinte, die sich
dabei auftürmenden rechtlichen Hindernisse locker überspringen zu können.
Frei nach der Devise "Der gute Zweck (hier die Aufbesserung der Haushaltskasse des Bezirkes) heiligt die Mittel" ging
sein Amt zielstrebig daran, die Kleingärtner-Uhr noch einmal "auf Los" zurückzudrehen, um damit zugleich segensreiche
Kassenzeiten einzuleiten.
Als willfähriger Helfer stand der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zur Verfügung, der die Aufgabe
eines "Territorial-Verwalters i. A." nur zu gern übernahm, zumal er nun mit behördlicher Genehmigung eine (wenn auch
nur fiktive) Eigentümereigenschaft sogar durch irreführende Beschilderung im Außenbereich öffentlich demonstrieren konnte.
Die "Anlage Blankenburg", die seit 01.01.2005 de facto nur noch im Vereinsnamen vorkam, wurde jetzt scheinbar auch
offiziell wiederbelebt. Im öffentlichen Straßenland wurden diverse Schilder an den wichtigsten Zufahrten befestigt,
deren Aufschriften den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." in der allgemeinen Wahrnehmung von Besuchern,
Passanten und Verkehrsteilnehmern als Eigentümer bzw. als Verwalter der großräumigen Siedlung auswiesen.
Der (Um-) Benennungs-Trick
Im Jahr 2011 wurde vom Bezirksamt Pankow unter Federführung von Christine Keil (PDS/DieLinke) und Jens-Holger Kirchner
(Bündnis90/DieGrünen) die sogenannte "Benennung von 42 Privatwegen" in der "Anlage Blankenburg" angekündigt und in
kürzester Zeit vollzogen. Eine Aktion, die ausweislich des offiziellen Bezirksamts-Beschlusses vom 09.02.2011 (VI-1235/11)
mit dem "Verein der Anlage Blankenburg" abgestimmt war:
Die meisten der betroffenen Anwohner wurden ohne Rücksprache von der Aktion überrascht und hielten diese auch für
entbehrlich, denn es gab bereits seit Jahren unterscheidungsfähige und durchaus auch gefällige Namen für die Straßen
und Wege in der Siedlung (z. B. Drosselweg, Hummelweg, Rotkehlchenweg, Malchower Weg etc.)
Auch die dazugehörigen Grundstücksnummern wurden seit Jahrzehnten genutzt.
Zur Begründung hieß es im Keil-Kirchner-Beschluss: "Die Benennungen sind zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten
... notwendig. Erst auf der Grundlage der Wegebenennungen kann eine Grundstücksnummer für ein Grundstück bzw. eine Parzelle
festgesetzt werden."
Die Notwendigkeit einer Umbenennung der Wege war mit dieser vom Bezirksamt erteilten Begründung nicht nachvollziehbar,
zumal diese bei den Bewohnern abermals mit erheblichen Kosten und anderen Unannehmlichkeiten verbunden war.
Ebenso stieß die Gebührenrechnung bei den Eigentümern in der Siedlung auf Unverständnis, die das Ganze zusätzlich mit
70,00 Euro auch noch zu finanzieren hatten. Bei genauer Prüfung der Bescheide stellte sich später sogar noch heraus,
dass die herangezogene Gebühren-Tarifstelle 5000 ausdrücklich eine Gebührenfreiheit für die Betroffenen enthielt,
sofern es sich um Umbenennungen handelt. Der in Bezug genommene Verwendungszweck "Festsetzung von Grundstücksnummern"
war ohnehin unzutreffend, weil diese längst vorhanden waren.
Auch in einem Informationsschreiben des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." aus dem November 2011 ist
ausdrücklich mehrfach lediglich von einer "Umbenennung der Wege" die Rede (vgl. siehe unten 3. Teil).
Der geheime Kooperationsvertrag
Am 15. Dezember 2011 wurde dann auch der jahrelang geheimnisvoll unter Verschluss gehaltene Kooperationsvertrag zwischen
dem Bezirksamt Pankow, vertreten durch Christine Keil (PDS/DieLinke) und dem "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
(vertreten durch die Hannelore Lehmann und Ines Landgraf) abgeschlossen.
Selbst interessierten Mitgliedern gelang die Kenntnisnahme des Inhalts der Vereinbarung erst im Jahr 2020 und dies auch
erst nach Anrufung des Petitionsausschusses beim Berliner Abgeordnetenhaus, nachdem das Bezirksamt Pankow dies noch im
Dezember 2019 mit der Begründung verweigert hatte, das Interesse des "gemeinnützigen Vertragspartners" an der Nichtverbreitung
der Information würde überwiegen (vgl. auch 3. Teil).
Man achte auch auf die sehr aufschlussreiche Formulierung im § 2 Abs. 3: "der sog. Anlage Blankenburg"!
Außerdem erscheint beachtlich, dass in der Vereinbarung an keiner Stelle von einer "Erholungsanlage" die Rede ist...
Der Vertragsabschluss erfolgte rückwirkend zum 01.01.2011, womit auch die zugesicherten Zahlungen des
Bezirks an den Verein für "seine Arbeitsleistungen" im Jahr 2011 noch ausbezahlt werden konnten (mehr zu den
Verbindungen von Bezirksamt und Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." siehe unten - 3. Teil).
Bereits bei der Anbahnung der angeblichen "Benennung der Privatwege" im Bereich der "Anlage Blankenburg" die sich
letztlich nur als verdeckte und entbehrliche Umbenennung herausstellte, war der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." beteiligt, wie der Text der Bekanntmachung vom 09.02.2011 (VI-1235/11) belegt (siehe oben).
Neue Schilder auf alten Wegen
Bereits Ende 2011 begann das Bezirksamt Pankow die Wege- und Straßenschilder auszutauschen. Im Jahr 2012 folgte dann
auch die Beschilderung der Zufahrten zur Siedlung, wo jetzt erstmals auch Schilder mit der Aufschrift "PRIVATWEGE" angebracht wurden.
Nach und nach wurden vom Bezirk nun auch "ZONE 20"-Schilder mit einem Zusatzschild "Zufahrt nur Anlieger" angebracht. Dort, wo
früher jahrelang die Ausschilderung eine "verkehrsberuhigte Zone" ausgewiesen hatte (vgl. Google Street View).
Damit schien das Problem der gewünschten Abgeschlossenheit der zu Privatflächen uminterpretierten öffentlichen Verkehrsflächen im
Bereich der früheren sog. "Kleingartenanlage" im Sinne der Pankower "Separatisten" zunächst gelöst.
Neue Wege braucht das Land
Was macht die im Jahr 2011 erfundene und bis heute vom Pankower Bezirksamt in einer Art liebevoller Traditionspflege
beibehaltene exklusive Rechtsauslegung der Wege- und Straßenverhältnisse im Bereich der früheren sog. "Blankenburger
Kleingartenanlage" eigentlich deutschlandweit so einzigartig?
Wie oben im 1. Teil bereits dokumentiert, gab und gibt es bis heute keine "Erholungsanlage Blankenburg", ebenso wie
es seit den vier (!) rechtskräftigen Gerichtsurteilen aus dem Jahr 2004 nach bundesdeutschem Recht auch bereits vor dem
Beitritt am 03.10.1990 keine "Kleingartenanlage Blankenburg" gab, weil die faktische Wohn- und Wochenendhaussiedlung
nach höchstrichterlicher Rechtssprechung bereits lange vor dem Oktober 1990 nicht dem Bundeskleingartengesetz entsprochen hat!
Die sog. "Anlage Blankenburg" ist und bleibt demnach nur die Simulation einer tatsächlich nicht existierenden "Kleingartenanlage",
deren praktizierte öffentliche Vortäuschung unter Ausnutzung einer gesetz- und sittenwidrigen Vertragsgrundlage den
beteiligten Behörden und ihren Verwaltungshelfern NUR VORTEILE und den beteiligten Anwohnern
und Mietern der Siedlung NUR NACHTEILE bringt.
Welche Hintergründe sind ausschlaggebend?
Als Kleingartenpachtgelände würde das gesamte Areal im Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) oder in einem
Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) als Grünfläche ausgewiesen und damit als private Fläche eingestuft. Dazu ist
die Gemeinde berechtigt, auch wenn sie selbst Eigentümer der Flächen ist. Dies gilt jedoch nur, solange sie einen
rechtsfähigen Zwischenpächter für das Gelände bestimmt und vertraglich verpflichtet. Diese Funktion hatte in
Blankenburg bis zum Ende des Jahres 2004 der Bezirksverband der Kleingärtner Weissensee e.V. inne.
Auf diesem dann als Privatfläche geltenden Gelände, das der Zwischenpächter u. a. auch mit Zufahrtsbeschränkungen
(z. B. Einfahrt nur für Anwohner o.ä.) absperren kann, ist der Verwalter dann auch eigenständig für die Versorgung
mit Wasser und Strom sowie für die Müllentsorgung zuständig, die er dann individuell mit den jeweiligen Unterpächtern
oder Mietern regeln kann.
Eine solche (scheinbare) Zwischenpächterfunktion hatte das Bezirksamt aber lange nach dem Ende der sog.
"Kleingartenanlage Blankenburg"
dem Kleingärtnerverein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." übertragen, indem es per formularmäßiger
Vertragsklausel die Zwangsmitgliedschaft aller Mieter beim Verein als dem vorgeblichen Trinkwasserversorger und
Müllentsorger bestimmte.
Dies geschah, obwohl die rechtliche Grundlage für diese lukrative Hilfskonstruktion zur privaten Verwaltung der
mittlerweile über 1.500 Grundstücke fehlt, denn beide o. g. Erschließungsaufgaben sind - auch in Berlin gesetzlich
festgelegt - hoheitliche Belange des Staates (hier des Landes Berlin).
Der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ist kein Zwischenpächter.
Das Bezirksamt kann wiederum, egal mit welcher Abteilung, selbst kein Zwischenpächter sein, weil es keine eigenständige
Gebietskörperschaft ist, sondern als untergeordnete ausführende Behörde lediglich als Vertreter des Eigentümers
(Land Berlin) fungiert. Die oberflächlich-lapidaren Behauptungen, das Bezirksamt sei hier Wege- oder Grundstückseigentümer
sind schlicht falsch.
Dass die derzeit vom Bezirksamt fiktiv als Kleingartenanlage behandelten Flächen des Geländes im aktuell geltenden
Flächennutzungsplan nicht als solche Privatflächen, sondern als Wohnbauflächen vermerkt sind, beweist u. a., dass die
Behauptung falsch ist, es würde sich derzeit um Privatflächen handeln (siehe oben).
Zurück zu Jens-Holger Kirchners Privatstraßen
In einer Kleingartenanlage sind die Straßen und Wege zunächst immer eine von zwei möglichen Formen von "Privatstraßen",
solange sie nicht durch die sogenannte Widmung zu öffentlichen Straßen/Wegen bzw. zu öffentlichen Privatwegen werden.
Diese Widmung bezieht sich aber nur auf die öffentliche Nutzung, die für die Allgemeinheit zugelassen wird. [Achtung:
eine Straße, die bereits vor dem Inkrafttreten des Berliner Straßengesetzes (1999) im Straßenverzeichnis stand, gilt
ebenfalls als gewidmet. Dies trifft in Blankenburg zum Beispiel auf die öffentliche Straße "Schäferstege" zu (vgl.
siehe oben - amtliche Liste der öffentlichen Straßen)]!
Wichtig sind weitere Details
Es gibt laut Berliner Straßengesetz drei Arten von Straßen:
1. öffentliche Straßen
2. reine Privatstraßen
und 3. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
Letztere zeichnet aus, dass es sich um Straßen oder Wege auf privat verwaltetem Gelände (z.B. in Kleingartenanlagen)
handelt, die für die Allgemeinheit zur Nutzung insbesondere auch für den Fußgänger-, den Rad- oder Kraftfahrzeugverkehr
freigegeben sind. Dazu zählen jene Wege und Straßen bei denen der Eigentümer über einen längeren Zeitraum diese öffentliche
Nutzung geduldet hat und die ihm möglichen Absperrungen oder Nutzungsbeschränkungen unterlassen hat.
Genau dies trifft zu 100 Prozent auf alle Wege in der früheren sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" zu, die bereits zur DDR-Zeit
und auch in den Jahren nach 1989 bis 2011 für jedermann frei zugänglich und befahrbar waren!
Wir haben es also in der Siedlung tatsächlich mit sogenannten "Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs" zu tun und eben nicht mit
reinen Privatstraßen, wie es seinerzeit Kirchner erklärte und das zuständige Bezirksamt dies heute nach wie vor noch tut.
Ausgesprochen beachtlich ist in diesem Zusammenhang die öffentliche Erklärung von Jens-Holger Kirchner, die er am 02.05.2016
als damaliger stellvertretender Bezirksbürgermeister auf die Kleine Anfrage zu "Privatstraßen in Pankow" (0956/VII)
eines Bezirksverordneten abgab.
Zunächst fällt auf, dass der entscheidende übliche Fachbegriff " Privatstraße des öffentlichen Verkehrs" in Kirchners
Antwort nicht vorkommt. Im letzten Satz versteckt sich dann sogar noch eine amtliche Irreführung, wenn in Bezug auf die Erschließung
der Anliegergrundstücke das Erfordernis einer Widmung zur öffentlichen Straße deklariert wird (vgl. siehe unten -
Gerichtsurteile zu den Siedlungswegen als selbstständige Erschließungsanlagen).
Ob nun die permanente Verbreitung von Halbwahrheiten zur notwendigen Erschließung der Siedlung durch Jens-Holger Kirchner und die
ihm nachfolgenden Bezirksamtsvertreter aus Unkenntnis oder womöglich zur Verschleierung der wahren Rechtsverhältnisse
erfolgten, wird sicher noch aufzuklären sein.
Was sagen die Parlamentarier im Berliner Abgeordnetenhaus zum Thema?
Nicht völlig belanglos dürfte zum Thema Privatstraßen in Berlin, insbesondere mit Blick auf Kirchners "Pankower Sonderweg",
die aktuelle Auffassung der gewählten Volksvertreter im Berliner Abgeordnetenhaus sein, die sich aus einem Beschluss vom
September 2020 zu einem Antrag vom 06.05.2020 der Fraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis90/Die Grünen ergibt (Drs. 18/2678):
Zitat:
"So genannte 'Privatstraßen oder Privatwege' sind Straßen bzw. Wege, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand
befinden und für die im rechtsförmlichen Sinne keine 'Widmung' durchgeführt wurde. Sie gehören Bauherr/innen,
Grundstückseigentümer/innen oder Investor/innen. Hintergrund für die vermutlich angestiegene Zahl von 'Privatstraßen'
in Berlin in den letzten 15 Jahren ist die Neigung des Landes Berlin (einschließlich der Bezirke), privaten Investoren
die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Straßen im Rahmen von städtebaulichen Verträgen zu übertragen..."
Damit dürfte sich jeder weitere Kommentar zur von Jens-Holger Kirchner vertretenen Rechtsauffassung zur Schein-Deklaration
von im Eigentum des Landes Berlin stehenden Straßen und Wegen als "Privatstraßen" erübrigen.
Die Auswirkungen permanenter Fehlinformation aus dem Bezirksamt Pankow
Abschließend kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr überraschen, dass sogar der amtierende Staatssekretär für
Verkehr in der Senatsverwaltung (SenUVK), Ingmar Streese, noch im Januar 2020 auf die schriftliche Anfrage eines
Parlamentariers des Berliner Abgeordnetenhauses zu einer Verkehrsbaulichkeit in der Siedlung (zum Abriss bzw. zur
notwendigen Erneuerung der Fußgängerbrücke im Rostsperlingweg) mit seiner
offiziellen schriftlichen Antwort vom 07.02.2020 als zuständiger Senatsvertreter eine Wissenslücke offenbart, die
wohl zweifellos auf die vorbezeichnete jahrelange Vertuschungsstrategie und das anhaltende Verwirrspiel der Pankower
Akteure zurück zu führen ist:
Zitat:
"Da es sich hier nicht um eine öffentlich gewidmete Straße nach Berliner Straßengesetz oder einen öffentlichen
Weg in einer Grün- und Erholungsanlage nach Grünanlagengesetz, sondern um eine Verbindung in einer
Kleingartenanlage handelt, wären die Kosten nicht durch den Senat zu tragen, sondern vermutlich
durch den Fachvermögensträger der Kleingartenanlage."
Diese wohl kaum versehentliche Falschaussage zur nachweislich seit 2005 vor Ort nicht mehr geltenden
Rechtsstruktur ist nahezu unerträglich. Sie ignoriert, ob bewusst oder unbewusst kann dahingestellt bleiben, die rechtskräftigen
Entscheidungen von vier bundesdeutschen Gerichten nach denen diese Siedlung bereits seit mindestens 16 Jahren auch
verwaltungsrechtlich eben KEINE Kleingartenanlage mehr ist und dies nach bundesdeutschem Recht auch nie war
(siehe oben 1. Teil)!
Insbesondere muss diese Erklärung schockieren, wenn man bedenkt, dass sie von einem Verantwortlichen für alle
verkehrsbezogenen Planungen im gesamten Siedlungsbereich auch im Zusammenhang mit dem Großbauprojekt
"Blankenburger Süden" stammt...
Bezirksamt Pankow ignoriert weitere rechtskräftige Gerichtsurteile
Nach mehreren rechtskräftig gewordenen Entscheidungen von Amtsgerichten, Verwaltungsgerichten, dem Kammergericht
und dem Bundesgerichtshof hatten die landeseigenen Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im August 2016 an betroffene
Anwohner der Siedlung Rückzahlungen für seit 2013 ohne Rechtsgrund vereinnahmte Straßenreinigungsgebühren vorgenommen.
Dies geschah u. a. auf der Grundlage des Urteils vom 30.06.2015 (Landgericht Berlin 14 S 41/13),
welches unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Wohnsiedlung eine Zahlungsverpflichtung der Anwohner verneint
hatte, weil es sich bei der Straße der sich der Zahlungspflicht widersetzenden Eigentümer (Schwirrammerweg) um eine
“Privatstraße des öffentlichen Verkehrs [handelt d.Red], welche eine selbständige Erschließungsanlage darstellt,
womit die Beklagten unstreitig weder Anlieger einer Straße sind, für welche Straßenreinigungsentgelte zu zahlen sind,
aber auch keine Hinterlieger einer solchen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 StrReinG.” -
Auf die Frage, welche neuen rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen bzw. welche neue Rechtslage die BSR dafür zugrunde
legt, dass seit einigen Jahren von mehreren hundert Hauseigentümern und Mietern von Grundstücken im Siedlungsgebiet
nun doch wieder Gebühren für Straßenreinigung der umgebenden (und zum Teil weit entlegenen!) Hauptstraßen verlangt
werden, verwies die BSR mit ausschweifenden Erklärungen auf den Eigentümer der "Erholungsanlage", der "vermutlich"
weiterhin Betriebskosten berechnet...(vgl. auch 3. Teil -A- und 4. Teil)
Bezeichnung "Binnenwege" irreführend und ohne Rechtsgrundlage
Die aktuell weiterhin vertretene Rechtsauffassung des Bezirksamts Pankow, nach der es sich bei den Wegen um
Gemeinschaftsanlagen (z. B. einer WEG) handelt, ist erwiesen falsch.
Auch die irreführende Bezeichnung als "Binnenwege", die immer wieder auf den Betriebskostenabrechnungen des
Bezirksamts auftaucht, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, da es in Südwest-Blankenburg weder eine
"Kleingarten-" noch eine sonstige "Anlage" gibt, die ein in sich geschlossenes Verwaltungsgebiet bezeichnen könnte.
Ebenso wenig kann man von einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage
ausgehen, solange es bei den Mietern kein dinglich gesichertes Wohnungseigentum und keine entsprechende
Teilungserklärung gibt. Die Behauptung, man verwalte eine nicht konkret bezeichnete unvermessene Gesamtanlage
entbehrt der notwendigen Bestimmtheit und dürfte bereits daher unzulässig sein.
Wie mehrfach gerichtlich festgestellt, handelt es sich bei den Wegen in der Siedlung um eigenständige öffentliche
Erschließungsanlagen, die u. a. eine Zahlungspflicht von Gebühren für die Straßenreinigung auf den zum Teil weit
entfernten Hauptstraßen nicht rechtfertigen.
Die vorgelegten Betriebskostenabrechnungen basieren sowohl bezüglich der Straßenreinigungsgebühren als auch bei
den geltend gemachten Kosten für die Wegebeleuchtung auf dem simulierten (fiktiven) Bestand einer Wohnungseigentümergemeinschaft,
die tatsächlich nicht existiert (siehe oben). Die Forderungen zur Wegebeleuchtung sollten damit ebenfalls rechtsgrundlos sein.
Wer die an Deutlichkeit und Gründlichkeit kaum zu überbietenden Feststellungen der erkennenden Richter aus dem Jahr 2004
zum Siedlungscharakter liest und diese mit den vorstehenden Erklärungen des Bauamtes von Bezirksamt Pankow aus den Jahren
2016 bis 2020 vergleicht, kann nicht glauben, dass es sich bei beiden Gutachten tatsächlich um dieselbe Südost-Siedlung in
Berlin-Blankenburg handelt.
Gibt es objektive Gründe für diese extrem unterschiedlichen Sichtweisen?
Zunächst seien einige Dokumente angeführt, die belegen, dass die tatsächlichen Verhältnisse in der Siedlung auch dem
Bezirksamt Pankow bekannt sind:
3.
Beschluss des Bezirksamts Pankow Drs. VIII-0516 vom 05.06.2018
"Neuerrichtung der Wegebeleuchtung in der Erholungsanlage 'Blankenburg' in Berlin
Zitat: "Das Land Berlin ist Eigentümer aller Wege innerhalb der Anlage Blankenburg (Erschließungswege). Die Wege
sind nicht als öffentliche Straße gewidmet, sondern Privatwege und weisen überwiegend einen schlechten Ausbau- und
Unterhaltungszustand auf. Zugleich musste das Land Berlin - aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz und dem Schuldrechtsanpassungsgesetz – ca. 1/3 der Parzellen zum Wohnen verkaufen
und vermieten. Als vertragliche Nebenpflicht ergeben sich daraus gemäß § 241 Abs. 2 BGB Schutz- und Sorgfaltspflichten
gegenüber den Grundstückskäufern und Parzellenmietern in Bezug auf eine risikoarme Erreichbarkeit der landeseigenen Parzellen.
Wegen des schlechten Wegezustandes, des hohen Wohnnutzungsanteils und der Weitläufigkeit der Anlage (größte Anlage in Europa)
ist eine Wegebeleuchtung unverzichtbar...
Die Finanzierung obliegt dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, als privatem Wegeeigentümer.
Die Ausführung dieser Leistungen ist zwingend erforderlich, da der Wegeeigentümer generell zur Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemäßen Zustandes verpflichtet ist (Verkehrssicherungspflicht). Bliebe das Land Berlin trotz Kenntnis des Zustands
untätig, würde es sich im Falle von Unfällen schadensersatzpflichtig machen..."
4.
Das Bezirksamt Pankow informierte im Jahr 2018 die Eigentümer im Siedlungsbereich
im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grunddienstbarkeit u. a. wie folgt:
"Nach dem Wortlaut dieser Entscheidung ist ein Grundstückserwerber nach §§ 32, 61 SachenRBerG bezüglich der Bestellung
einer Dienstbarkeit so zu stellen, dass das betreffende Grundstück „den baurechtlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB
entspricht", d.h. dass es ein voll erschlossenes Grundstück darstellt (vgl. Rn 21 a.a.O.)..."
5.
Auch dürfte dem Bezirksamt Pankow die Grundsatzentscheidung des Landgerichts Berlin zu den abgewiesenen Forderungen der
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (Straßenreinigungsgebühren) vom 30.06.2015 bekannt sein, bei dem u. a. rechtskräftig
festgestellt worden war, dass es sich bei den Wegen in der Südwest-Siedlung um "Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs"
handelt, welche "selbständige Erschließungsanlagen darstellen".
Man kann leicht erkennen, dass dem Bezirksamt sehr wohl bekannt ist, dass die Erwerber und Erbbaupächter nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz ein voll erschlossenes Grundstück beanspruchen können. Einschränkungen dieser gesetzlich
zugesicherten Rechte sind auch nach den höchstrichterlichen Urteilen des Bundesgerichtshof (BGH) nicht vorgesehen.
Das Bezirksamt Pankow hatte aber unbeirrt einen Weg gesucht und gefunden und dann auch konsequent beschritten, als
man sich im Jahr 2011 entschlossen hatte, zusammen mit einem allzeit bereiten "Verwaltungshelfer" ("Garten- und
Siedlerfreunde der Anlage Blankenburg e.V.") den Status einer "Kleingartenanlage" im Bereich der Südwest-Siedlung
"wiederzubeleben", obwohl dieser bereits im Jahr 2004 durch höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen - rückwirkend zum
03.10.1990 (!) - rechtskräftig abgesprochen worden war.
Dass dafür wahrlich keine objektiven Gründe vorlagen, sondern sachfremde Erwägungen die entscheidende Rolle spielten,
lässt sich ebenfalls nachlesen:
a)
Bereits im Jahr 2006 hatte der damalige Bezirksbürgermeister, Burkhard Kleinert (PDS/Die Linke), in einem
Sachstandsbericht zum Verkauf von Grundstücken in den vormals sog. "Kleingartenanlagen", die nach den Grundsatzurteilen des
Bundesgerichtshofs aus 2003 und 2004 diesen Status nie hätte nie führen dürfen, die wahren Gründe benannt:
Zitat: "Für die Entscheidung des Bezirksamtes waren unter anderem folgende Gründe maßgebend. Käme es neben
der Erfüllung von Erwerbsansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu weiteren Parzellenverkäufen in Erholungsanlagen,
führt das dazu, dass der Druck, Bebauungspläne mit einer Wohngebietsausweisung aufzustellen, um eine städtebauliche Ordnung
herzustellen, beträchtlich anwachsen würde. Dies hätte wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Infrastruktur, wie z. B.
Straßenbau, und erfordert ggf. auch Änderungen des FNP.
...
Die planungsrechtliche Umsetzung der FNP-Ausweisung (Wohngebiet W 4) durch die Aufstellung und Festsetzung eines Bebauungsplanes
ist durch den Bezirk Pankow derzeit nicht leistbar. Denn allein die daraus abzuleitende Erschließungspflicht würde für den
Straßenbau Kosten in Höhe von 2.420.000,00 ¬ bedeuten, ohne Kosten für das B-Planverfahren und Vermessungskosten. Aus vorgenannten
Gründen hält der Bezirk Pankow weiter an seinem Beschluss fest, Einzelverkäufen von Parzellen in Erholungsanlagen außerhalb des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht zuzustimmen.Eine Veräußerung der landeseigenen Parzellen und Wege schließt der Bezirk nicht
aus, kommt aber für den Bezirk nur insgesamt in Betracht."
b)
In einem vierseitigen Informationsschreiben berichtet der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
im November 2011 u. a. darüber, dass man bei einer Veranstaltung mit diversen "Kommunalpolitikern und Direktkandidaten der
Parteien" (benannt werden namentlich 10 Personen - siehe unten 3. Teil) zu einer später auch noch schriftlich bestätigten
Übereinkunft gekommen war:
Zitat: „Es besteht keine absehbare Gefährdung für den Fortbestand der Anlage Blankenburg. Das Bezirksamt
Pankow ist bestrebt, die Anlage in ihrem heutigen rechtlichen Status als grüne Erholungsanlage im nichtbebaubaren Außenbereich
zu erhalten. Eine Umwandlung in Bauland und ein Verkauf der Fläche an einen Investor zur Entwicklung eines Wohnungsbaugebietes
werden vom Bezirk nicht angestrebt."
---> LINK folgt in Kürze ---> Information vom Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V." aus dem November 2011
Es bleibt festzustellen, dass die ablehnenden Entscheidungen des Bauamts beim Bezirksamt Pankow auf die Bauvoranfragen
von Eigentümern der vergangenen 10 Jahre nicht aus baurechtlicher Sicht, sondern aus haushalterischen und politischen
Gründen abgelehnt worden sind.
"Warum kaufen Sie denn auch sowas?"
Die gutgläubigen Grundstückserwerber, die nach dem Sachenrechtsbereinigung in der Siedlung Eigentum erworben haben oder
sich für eine Erbbaupacht entschieden hatten, um hier mit ihren Familie weiterhin ihren Lebensmittelpunkt zu gestalten,
wurden somit vom Amt zu "Eigentümern 3. Klasse" gestempelt. Dies führte sogar dazu, dass sich bei persönlichen Anfragen
im Bezirksamt Pankow die Betroffenen wie bemitleidenswerte Wesen behandelt fühlten. In einem konkreten Fall ist sogar
überliefert, dass sich Eigentümer bei einer Beschwerde im Amt von einer Sachbearbeiterin fragen lassen mussten: "Warum
kaufen Sie denn auch sowas?"
Festzuhalten ist, dass sich das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, in der Südwest-Siedlung u. a. auf
Kosten der legitimen Rechte der Eigentümer hinter einem "Verwaltungshelfer" ("Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V.") versteckt, dem man als "Subunternehmer" die alleinige Verpflichtung zur Straßensanierung, zur
Trinkwasserversorgung und zur Müllentsorgung im gesamten Siedlungsbereich übertragen hat.
Um sich von der städtischen Erschließungspflicht zu entlasten, wird ein ehemaliger Kleingärtnerverein vorgeschoben,
den man wider besseres Wissen für "gemeinnützig" erklärt, diesem sogar Amtspflichten auferlegt, wie die Instandhaltung
von öffentlichen Verkehrsflächen, diesen dafür fürstlich entlohnt und in Geheimverträgen an sich bindet, während die
Vereinsführung die zwangsverpflichteten Mitglieder wie Leibeigene über sogenannte "Pflichtstunden",
auch "Aufbaustunden" genannt, zur unbezahlten Straßensanierung heranzieht (vgl. auch 3. Teil).
Ein unglaublicher Vorgang, der aus Sicht neutraler Beobachter, mit der erwünschten Entlastung des Pankower
Bezirkshaushalts nicht zu entschuldigen ist. Weil diese Ersparnis in höchst unsozialer und gemeinwohlschädlicher
Weise auf dem Rücken gutgläubiger Bürger erwirtschaftet wird.
Von Prozessbetrug und vom schleichenden Verlust legitimer Rechte
Es könnte vorkommen, dass im Bezirksamt Pankow auf jüngere Gerichtsentscheidungen (z. B. vom Verwaltungsgericht
Berlin) verwiesen wird, um so eine vermeintlich andere, dem Amt und seinen "Verwaltungshelfern" genehmere Meinung
eines Richters zum augenscheinlichen Charakter der "Erholungsanlage Blankenburg" (oder kurz "Anlage Blankenburg")
präsentieren zu können.
Bei solchen, auch schon zu früheren Zeiten, von den jeweiligen Prozessparteien aus der Siedlung verloren gegangenen
Gerichtsverfahren sollte man unbedingt noch einmal in seine Unterlagen schauen. Denn wer dort aus Verfahren, die
nach dem 31.12.2004 geführt wurden, etwa noch eine der folgenden Formulierungen (o.ä.) in den Schriftsätzen seines
Prozessbevollmächtigten vorfindet, der könnte ggf. einem "Diener zweier Herren" aufgesessen und von diesem "am Recht
vorbei" geführt worden sein (vgl. siehe oben).
Auch gibt es zahlreiche Beispiele, bei denen insbesondere bei Klagen gegen Anwohner, die zugleich Mitglieder des
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." sind, in ausschweifendem Vortrag einleitend die "Anlage
Blankenburg" ins Feld geführt wird.
Hier nur drei authentische Beispiele, die sich in mehreren Verfahrensakten finden, die der Redaktion vorliegen:
- Beispiel A:
"Die Anlage Blankenburg besteht aus sieben sog. Abteilungen. Aufgrund der Größe der Anlage sind in der Verwaltung
des Vereins Aufgaben sowohl dem Vorstand als auch den Abteilungsleitungen zugewiesen. Gemäß der Satzung des Klägers
(§ 8) erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Ferner ist (§ 8 Abs. 3 der Satzung) jedes Mitglied
verpflichtet, die auf der Grundlage der Satzung durch den Verein beschlossenen Arbeitsstunden für die Erhaltung und
Erneuerung der Gemeinschaftsanlagen zu leisten. Bei von den Mitgliedern zu vertretender Nichtleistung der Arbeitsstunden
ist für jede nicht geleistete Arbeitsstunde eine Zahlung an den Verein zu leisten..."
- Beispiel B:
"Das klagende Land macht gegen den Beklagten die anteiligen Kosten für die Wegebeleuchtung innerhalb der Anlage
"Blankenburg" geltend... Das Grundstück liegt in der Gartenanlage "Blankenburg"..."
- Beispiel C:
"Vielmehr haben wir es in der Anlage Blankenburg mit einer "Durchsetzung" mit nichtkleingärtnerischer Nutzung und
Bebauung zu tun...In der Anlage Blankenburg erfolgt in erheblicher Zahl eine Wohnnutzung in Wohnbauten ähnlich wie
in einem Siedlungsgebiet. Diese Bauten geben ebenfalls der Anlage Blankenburg maßgeblich ihr Gepräge...denn
entsprechend der Historie, die eben zur Sachenrechtsbereinigung auf zahlreichen Parzellen geführt hat, auf anderen
wieder nicht, unterlag im Ergebnis die Wohnnutzung und hierdurch die Legalisierung bis heute über die Jahrzehnte in
der Anlage Blankenburg..."
Jedem dürfte klar sein, dass ein Richter, der in dieser Weise auf die in Wahrheit nicht existierende Kleingartenanlage -
"Anlage Blankenburg" - eingestellt wird, kein objektives Urteil finden kann. Hier beginnt bereits in den Klageschriften
bei der Anrufung der Gerichte (gelegentlich auch in den Klageerwiderungen...) die Manipulation, die am Ende zum Verlust
der Rechte und zum unerfreulichen und auch kostenintensiven Prozessausgang führen kann.
Die kürzlich von Betroffenen gegründete Geschädigtengemeinschaft bietet in solchen Fällen eine kostenlose Prüfung und
ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe den gemeinsamen Weg zur Geltendmachung von Schadenersatz an. Wer erst jetzt beim Prüfen seiner Unterlagen feststellt,
dass ihm seinerzeit der erste Schriftsatz (meist die Klageschrift) nicht zugesandt worden war, ist nicht allein. Dieses
Phänomen ist schon in mehreren Fällen vorgekommen. Dies ist aber grundsätzlich kein größeres Problem, denn auch aus dem
restlichen Schriftverkehr und meist sogar aus der Urteilsbegründung lässt sich auch Jahre später ggf. noch ablesen, ob
manipulativ vorgetragen wurde.
Es handelt sich um eine weitere Klage der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gegen einen Anwohner auf dem
Territorium der ehemals sog. "Kleingartenanlage Blankenburg", der sich erfolgreich dagegen gewehrt hat, für
Straßenreinigungsgebühren herangezogen zu werden, die auf den in der Nähe verlaufenden Hauptstraßen (Heinersdorfer
Straße/Bahnhofstraße) anfallen.
Es scheiterte auch dieses Verfahren am eindeutigen Veto der Richter am Berliner Landgericht, wie bereits das vorangegangene
Verfahren 14 S 41/13 (siehe oben). Ein Unterschied zum oben bereits eingeführten Urteil vom 30.06.2015 besteht darin,
dass das Gericht in diesem Verfahren sehr detailliert mit ausführlicher Begründung auf die Frage der "Privatstraßen-Beschilderung"
eingeht und unmissverständlich das Wegesystem in der Siedlung als das herausstellt, was bereits die Gerichte im Jahr 2004
übereinstimmend festgestellt hatten:
Das Wege- und Straßennetz entspricht den tatsächlichen Verhältnissen nach, dem eines Siedlungsgebietes mit
uneingeschränkt stattfindenden öffentlichen Verkehr.
Bei der Interpretation der Entscheidungsgründe fällt auf, dass das Gericht auch in diesem Fall über das angebliche
Bestehen einer "Erholungsanlage" getäuscht wurde. Auch wenn es den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war,
wird ersichtlich, dass offenbar die Prozessvertreter beider Parteien in ihren Schriftsätzen (Klage und Klageerwiderung)
darin übereinstimmten, dass die frühere sog. "Kleingartenanlage Blankenburg" im Jahr 2014 (Jahr der Klageeinreichung) zu einer
"Erholungsanlage" umgewidmet worden sei. Das Gericht übernimmt selbstverständlich eine solche Faktendarstellung ohne
weitere Prüfung, wenn beide Parteien diese - wenn wie in diesem Fall falsche - Information zum Streitgegenstand
übereinstimmend vortragen.
Die folgenden Zitate stammen aus dem hier verlinkten Urteil des Landgerichts vom 10.11.2015 (LG Berlin 14 S 9/14):
Beispiel für Argumente des Beklagten (Eigentümer/Anwohner):
"...Schon die Vielzahl der Anlieger der Privatstraßen in der ehemaligen Kleingartenanlage, die 1.468 Parzellen
und Grundstücke umfasst, führe zu einer solchen Masse an Nutzern, dass diese als öffentlicher Verkehr anzusehen seien.
Darüber hinaus seien die Wege gerade in Stauzeiten auf den benachbarten öffentlichen Straßen beliebte Umgehungswege.
Jedenfalls finde auf dem Wegenetz in der Anlage ein nicht minder hoher öffentlicher Verkehr statt, als in Siedlungsgebieten."
Beispiel für Argumente der Klägerin (BSR):
"...Die hier in Rede stehenden Privatwege der Erholungsanlage seien keine selbstständigen Erschließungsanlagen.
Vielmehr seien sie zum Zwecke einer inneren Erschließung der Anlage für einen eingeschränkten Benutzerkreis
errichtet worden; Dies spiegele sich auch in ihrer baulichen Ausgestaltung wieder. Nach außen stelle sich
die Anlage als begrenzte Anlage dadurch die angebrachte Beschilderung 'Privatwege'."
Das Landgericht sieht abermals den Beklagten im Recht:
"...Der Beklagte war Eigentümer eines 609 m2 großen Grundstücks, das in der ehemaligen Kleingartenanlage Blankenburg
liegt und welches er, wie zahlreiche andere Nutzer dortiger ehemaliger Kleingartenparzellen auch, im Verfahren
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erworben hat.
...Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 07. Juni 2007, 8 U 179/06 -, juris) handelt es sich bei
den gemäß § 1 Abs. 1 StrReinG der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
nicht um Zufahrten im Sinne von § 5 Abs. 1 StrReinG. Eigentümer oder sonstige im Sinne von§ 5 Abs. 1 Satz 3
StrReinG Berechtigte von Grundstücken, die an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht
aber an eine öffentliche Straße angrenzen, sind daher keine Hinterlieger im Sinne von§ 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG.
Dies gilt nach den Ausführungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 jedenfalls solange der
Eigentümer einer Privatstraße diese für den öffentlichen Verkehr freigibt und diese tatsächlich auch öffentlich
genutzt wird, denn dann steht diese Straße in ihrer Funktion und Nutzung einer öffentlichen Straße, die im
Straßenverzeichnis der Klasse· C verzeichnet ist, gleich (KG Berlin, Urteil vom 07. Juni 2007 - 8 U 179/06 -, juris).
Die Privatstraße ist eine tatsächlich-öffentliche Straße, da sie von Seiten der Eigentümer uneingeschränkt dem
öffentlichen Verkehr freigegeben ist.
Danach sind Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet
oder zu erwarten ist, dass auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird.
Daher bedarf es für Verkehrsflächen, die - wie hier der - mangels Widmung wegerechtlich unter die Gruppe der
Privatstraßen fallen, jeweils der Prüfung, ob sie tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung stehen;
Anderen Verkehrsteilnehmern steht die Privatstraße aufgrund der Gestaltung ihres Einfahrtsbereiches
uneingeschränkt offen. Durch die Gestaltung des Einfahrtsbereiches; insbesondere durch das Fehlen von
Schließanlagen und das Fehlen von Verbotsschildern, wird der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der
Straße um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelt, die der Allgemeinheit offen steht.
Die kleinen Schilder „Privatstraße" lassen lediglich auf einen beabsichtigten
Haftungsausschluss schließen.
Hierdurch wird jemand, der kein Anliegen hat, nicht davon abgehalten, in die Anlage hinein zu fahren oder zu
gehen, zumal ein Zusatz „Durchfahrt/betreten verboten" nicht vorhanden ist.
Damit stellt sich der Eingangsbereich so dar, dass die Privatstraße auch solchen Personen uneingeschränkt offen
steht, die vor dem Gebrauch zum Verfügungsberechtigten weder in einer engen persönlichen Beziehungen stehen noch
gerade anlässlich des Gebrauchs in solche Beziehungen zu dem Verfügungsberechtigten treten wollen. Sie ist daher
uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr freigegeben.
Schließlich spricht die Einordnung der Anlage als Erholungsanlage dafür, dass auf ihren Wegen und Straßen
öffentlicher Verkehr von Erholungssuchenden stattfinden kann und stattfindet.
... ob sie sich selbst durch die Privatstraße erschließen. Vorliegend ist letzteres zu bejahen, da sich aufgrund
des oben geschilderten Eingangsbereiches der Straße, die Privatstraße einem unvoreingenommenen Dritten eben als
eigenständige öffentliche Erschließungsanlage darstellt. Die Einordnung des Gebiets ais Erholungsanlage zeigt,
dass ein öffentlicher Verkehr erwartet wird und tatsächlich stattfindet. Der Anschluss des Grundstücks an das
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Straßennetz erfolgt nach dem Gesamteindruck, den ein unbefangener
Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen erlangt, durch die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehenden
Straßen und Wege der Anlage.
Dies folgt bereits aus der Größe der Anlage, die sich über eine Fläche von ca. 709.803 qm erstreckt und der
Zahl der 1.468 Grundstücke und Parzellen, die sie umfasst. Wenn das Straßen- und Wegenetz der Anlage geeignet
ist; den An- und Abfahrtverkehr der Nutzer, Besucher, Versorger etc. zu den hunderten bewohnten Grundstücken
aufzunehmen, dann muss dies gleichermaßen auch für den Durchfahrtsverkehr der Allgemeinheit, beispielsweise
zur Abkürzung oder Stauumfahrung gelten.
Dass dabei manche Wege so schmal sind, dass kaum zwei Fahrzeuge ungehindert aneinander vorbeifahren können
und viele Wege noch aus verfestigtem Sandboden bestehen, ist nebensächlich.
Die Entwicklung der Anlage zeigt vielmehr, dass seit Bereinigung einer Anzahl von Grundstücken nach dem
Sachenrechtsbereinigungsrecht zunehmend mehr Verkehr auf dem Straßen- und Wegenetz stattfindet. Um diesen
Verkehr zu erleichtern, wurden die Straßen und Wege der Anlage mit Namensschildern versehen, was für den
unvoreingenommenen Dritten ebenfalls auf ein Siedlungsgebiet mit uneingeschränkt stattfindenden öffentlichen
Verkehr schließen lässt.
Die Wege und Straßen der Anlage; auch die vom Beklagten zu seinem Grundstück zu
befahrenden, haben damit öffentliche Verkehrsadern ersetzenden Charakter..."
::::::::::::::::::::::::::::
Wer von den Mietern oder Eigentümern weitere Verfahren gegen das Bezirksamt Pankow,
die BSR oder andere mögliche Prozessgegner geführt hat, bei denen in den Schriftsätzen noch nach dem 31.12.2004
die Legende von der "Erholungsanlage" oder auch nur "Anlage Blankenburg" bei Gericht vorgetragen wurde und
Interesse an einer unabhängigen und kostenlosen Prüfung der Sachverhalte hat, kann sich ebenfalls gern
unverbindlich per E-Mail oder per Telefon an die "Geschädigtengemeinschaft Erholungsanlage Blankenburg" wenden.
Die Kontaktaufnahme und sämtliche Informationen werden dort garantiert vertraulich behandelt:
Daraus folgt zweifelsfrei, dass der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
als Rechtsnachfolger vom "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter" (VKSK) NICHT infrage kommt.
Wer vor 1990 einen "Kleingarten-Nutzungsvertrag" mit dem VKSK abgeschlossen hatte, war auch VKSK-Mitglied
geworden und blieb dies bis maximal zum 31.12.1990, dem Tag der Auflösung des VKSK .
ANMERKUNG:
Es gibt unter den Bewohnern der Südwest-Siedlung einige, die außer ihrem VKSK-"Kleingarten-Nutzungsvertrag" aus der Zeit
vor dem 3. Oktober 1990 später keinen neuen Vertrag mehr abgeschlossen haben. Diese müssen keine Rechtsunsicherheit
fürchten, weil ihre Nutzungsverträge lt. Überleitungsgesetz "automatisch" in BGB-Nutzungsverträge umgewandelt wurden
(vgl. 1. Teil - siehe oben).
Am 01.06.2002 trat das "Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes" in Kraft.
Hier nochmal zum Nachlesen: "Praktische Hinweise für Eigentümer und Nutzer" (Brigitte Zypries Bundesministerin
der Justiz / 2002):
Von einigen Betroffenen wurde die Redaktion informiert, dass in diesen Tagen die ersten Exemplare der
"Jahresrechnung für das Jahr 2021" [sic] vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." eintreffen.
Dabei soll es auch zuhauf vorkommen, dass unter den Rechnungsempfängern sowohl Eigentümer als auch Mieter von
Grundstücken im Siedlungsbereich sind, die gar keine Mitglieder des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V." sind.
Es wird sogar behauptet, dass bei einer stattlichen Anzahl von Gewohnheitszahlern mittlerweile nicht ganz unbegründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen aufkommen. Viele, die bis zuletzt noch glaubten, allein wegen ihres
Trinkwasserbezugs aus dem - vorgeblich im Eigentum des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." stehenden -
Wasserleitungsnetz, auch diverse "Wasser- und Lichtumlagen" und "Wasserverluste" widerspruchslos zahlen zu müssen,
stellen jetzt berechtigte Fragen (vgl. siehe oben 2. Teil).
Zunächst sollte jeder Rechnungsempfänger für sich die Grundsatzfrage nach seiner rechtswirksamen Mitgliedschaft im
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." stellen. Ein Blick in die eigenen Unterlagen könnte dabei im
Abgleich mit den o. g. Bedingungen (a-d) hilfreich sein.
Eine detaillierte Überprüfung der sogenannten "Jahresabrechnungen" des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
sollte niemand leichtfertig unterlassen. Denn wer reflexartig überweist, bekommt später nur noch schwer sein Geld zurück.
Fest steht, wer kein nachgewiesen rechtswirksames Mitglied ist, für den gelten auch keine Forderungen von Mitgliedsbeitrag
oder Umlagen aller Art - und auch keine weiteren vereinsinternen Zusatzkosten.
Der Grund ist simpel: für Nichtmitglieder gelten weder Beschlüsse der Mitgliederversammlungen noch der
Delegiertenversammlungen. Auch an die Vorstandsbeschlüsse des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
sind, wenn überhaupt, nur dessen nachgewiesene "echten" Mitglieder gebunden.
Nachbarn in Not - Wer kann helfen?
Zunächst einmal ist wohl Besonnenheit angebracht. Im Austausch mit mündigen Nachbarn wird sich ganz sicher auch
für die weniger begabten "Rechnungsprüfer" unter den Anwohnern eine Hilfe finden. Wer noch unschlüssig ist, macht
zumindest keinen Fehler, wenn er/sie erst einmal die mit jeder Rechnung gesetzten Zahlungsfrist zur Klärung von
etwaigen Unregelmäßigkeiten ausschöpft.
Warum es nicht allzu empfehlenswert erscheint, jetzt überstürzt bei einem VDGN-Vertrauensanwalt nachzufragen,
wird im Mittelpunkt des Folgebeitrags stehen: 3. Teil - B -
Augen auf bei der Anwaltssuche - VDGN-Vertrauensanwälte in der Kritik
::::::::::::::::::::::::::::
Wer von den betroffenen Grundstücks-Nutzern, -Mietern, -Eigentümern oder Erbbaupächtern
Interesse an einer unabhängigen und kostenlosen Hilfe bei der Prüfung seiner Unterlagen hat, kann sich ebenfalls gern
unverbindlich per E-Mail oder per Telefon an die "Geschädigtengemeinschaft Erholungsanlage Blankenburg" wenden.
Die Kontaktaufnahme und sämtliche Informationen werden dort garantiert vertraulich behandelt:
Wer vertraut VDGN-Vertrauensanwalt Frank Auerbach?
Von zahlreichen Betroffenen ist bekannt, dass sie bisher gar nicht wussten, dass der langjährige Rechtsberater
und Prozessvertreter des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", Rechtsanwalt Frank Auerbach,
ein "Vertrauensanwalt" und zugleich auch noch Präsidiumsmitglied beim VDGN e.V. ist.
Zunächst stellt sich die Frage: Wer oder was ist eigentlich der VDGN (Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V.)?
Auf der Webseite des seit 1994 eingetragenen Vereins "VDGN e.V." erfährt man mehr. Insbesondere die Satzung
verrät, wer beim "VDGN e.V." tatsächlich Mitglied ist.
Unter § 4 Mitgliedschaft heißt es in Absatz 1:
"(1) Mitglied des Verbandes können in Deutschland ansässige Verbände, Vereine und andere Vereinigungen
(im weiteren als Vereine bezeichnet) werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennen und die Satzung anerkennen."
Welche Rechte das aufgenommene Mitglied hat, steht in Absatz 3:
"(3) Mit der Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied tritt das Mitglied in die vollen Rechte und Pflichten
eines Verbandsmitgliedes ein."
Daraus folgt, dass lediglich Vereine und "andere Vereinigungen" Mitglied des VDGN werden können. Natürliche
Personen nimmt der VDGN laut Satzung NICHT auf.
Nun fragen sich viele Anwohner in der Blankenburger "Südwest-Siedlung", in welchen Verein sie eigentlich im
März/April 2018 eingetreten sind, von dem sie bisher glaubten, es würde sich um den VDGN e.V. handeln.
Wer es noch nicht verstanden hat, wird bei den folgenden Tatsachen bemerken, dass er auf eine geschickt
eingefädelte Täuschung hereingefallen ist, die ihn bisher bereits weit mehr gekostet hat, als nur den
"günstigen" Mitgliedsbeitrag beim "??? e.V."
Wie konnte das passieren?
Am 3. März 2018 fand in der "Feste Scheune" in Berlin-Buch eine erste öffentliche Informationsveranstaltung
zum Senatsbauprojekt "Blankenburger Süden" statt.
Was die Masse der anwesenden Bürger nicht wissen konnte, sie wurden Zeugen eines mehr oder weniger
filmreifen Schauspiels, vorgetragen von einem Ensemble aus Berufslügnern und Laiendarstellern.
Gegeben wurde das Stück "Skandal und Protest gegen eine unerhörte 10.000". Inhaltlich ging es um die
"plötzlich über Nacht" angewachsene Planvorgabe von angeblich bisher nur 5.000 auf nunmehr bis zu 10.000 Wohnungen...
In Wahrheit war bereits seit 2016 im Kreise gewisser "Vorzugsvolksvertreter", die sich vorab zu
Bürgerbeteiligten-Darstellern ausgewählt fühlen durften, bekannt, dass es in den Plänen von SPD
und Grünen um ganze 15.000 Wohneinheiten ging!
Bereits im Jahr 2018 wurde die o. g. Aufführung der Bühnenakteure und deren verabredungsgemäß
protestierenden Statisten im Saal der "Feste Scheune" in der Veranstaltung vom 03.03.2018 vom
"Greenwatch e.V." aufgedeckt und auf der Aktionswebseite "www.Rettet-Blankenburg.de" veröffentlicht.
Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, dass der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." bereits im Vorfeld aktiv an der "Vorführung" des Publikums in der Bucher
"Feste Scheune" beteiligt war. Dieses hatte sich schon am 03.03.2018 vorrangig aus GSF-Mitgliedern,
insbesondere mit Anwohnern der "Südwest-Siedlung" zusammengesetzt.
Kurze Zeit später setzte der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." im
Verbund mit dem VDGN e.V. noch einen drauf. Gemeinsam lud man zur
"VDGN-Protestveranstaltung" am 27.03.2018
5,00 Euro! Das war nicht etwa der Haupt-"PREIS"
der Tombola, sondern soviel kostete der Eintritt zu dieser als "Protest" getarnten
"Verkaufsveranstaltung"
Abermals wurde an bewährter Stätte, in der "Feste Scheune" in Berlin-Buch, ein mäßiges Schauspiel
vor 500 meist arglosen Betroffenen gegeben, bei dem die sogenannten "Vertrauensanwälte" des VDGN e.V.
und der Vorstand vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." sich gegenseitig die "Protestbälle" zuwarfen.
Und wieder wurde das beliebte Märchen von der wundersamen "10.000" aufgeführt:
"Neueste Planungen unter Führung von Senatorin Katrin Lompscher (DIE LINKE) sehen vor, dort etwa
10.000 neue Wohnungen zu errichten."
„Praktisch über Nacht wurden die Betroffenen vor vollendete Tatsachen gestellt. Statt 6000 sollen
nun etwa 10.000 Wohnungen entstehen. Das Vertrauen in den Senat ist erschüttert und dafür ist Frau
Lompscher verantwortlich."
Man muss kein Berufsskeptiker sein, um zu erkennen, dass die vorwitzige und als Wattebausch
formulierte Botschaft an den Regierenden Bürgermeister, er möge doch bitte auf der Stelle seine
Bausenatorin austauschen, bei diesem nicht einmal für ein müdes Lächeln ausgereicht hatte. Zitat:
"Der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) wird zudem aufgefordert, Senatorin Lompscher
zu entlassen. In Erwartung einer Antwort ist die Resolution anschließend mit entsprechenden
Anschreiben an den Regierenden Bürgermeister und den Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses von
Berlin, Ralf Wieland, gesendet worden." [sic]
Ob die nur spärlich verschleierte Protestnote beim SPD-Parteigenossen des Regierenden,
Ralf Wieland, für mehr Erheiterung oder gar Unmut sorgen konnte, ist nicht überliefert.
Dass Ralf Wieland bereits am 27. Oktober 2011 mit 129 Stimmen von 149 Abgeordneten zum
Präsidenten des Abgeordnetenhauses gewählt wurde,
kann man übrigens wissen. Sollte man vielleicht auch, wenn man Politik spielt und öffentliche
"Resolutionen" verschickt...
VDGN-Vertrauensanwälte kämpfen für Blankenburger Kleingärtner u. a.
Der VDGN-Artikel preist in unzähligen Erwähnungen von Bewohnern der "Anlage Blankenburg"
und deren Pachtgrundstücken die eigenen Verdienste im juristischen Kampf für die Kleingärtner,
von denen es bereits seit 01.01.2005 keinen einzigen mehr im Siedlungsgebiet gibt.
Auch der Vereinsanwalt des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", Rechtsanwalt
Frank Auerbach, stimmte vom Podium aus kräftig mit ein:
"'Wir bleiben!' - 'Ist es denn richtig, für 10.000 neue Wohnungen 1.500 bis 2.000 Lebensmittelpunkte kaputt zu machen“,
fragte der VDGN-Vertrauensanwalt Frank Auerbach in die Runde. Lautstarke Ablehnung war die Antwort. Gegen die Pläne und
zu erwartende Verordnungen müsse sich entschiedener Widerstand formieren, erklärte er weiter. Dieser Kampf könne Jahre
dauern und zermürben. Die vielen Einzelkämpfer müßten beim VDGN zusammengeführt werden.'"
Ebenso ließ sich ein weiterer "VDGN-Vertrauensanwalt" nicht lange bitten. Rechtsanwalt Dr. Volker Hennig
aus Berlin-Karow verkündete:
"Sich gegen die Senatspläne zur Wehr zu setzen, dazu ermutigte auch VDGN-Vertrauensanwalt Dr. Volker Hennig.
Niemand dürfe vertrieben werden. Dazu müsse sowohl politischer Widerstand als auch juristische Gegenwehr
mobilisiert werden, rief er ins Publikum. Der VDGN sei der richtige Partner in solchen Fragen und könne
auf langjährige Erfahrungen im Kampf für Bürgerinteressen zurückgreifen. Er ermutigte die Menschen dazu,
sämtliche Möglichkeiten auszuloten, Öffentlichkeit herzustellen und vor allem das parlamentarische
Anfragerecht zu nutzen: „Das hat eine nachhaltige Wirkung auf Politik und Verwaltung“, bekräftigte er
seinen Vorschlag. Als einzelner könne man nichts gegen Bebauungspläne ausrichten, kapituliere früher oder
später vor den immensen Kosten einer solchen Auseinandersetzung. Bei einem angesetzten üblichen Streitwert
von 60.000 Euro hätte ein einzelner Kläger mögliche Kosten von fast 10.000 Euro, Gutachterkosten noch nicht
einmal eingerechnet. Das sei für die meisten einfach unbezahlbar. Auch eine Grundstücksrechtsschutzversicherung
nütze nichts, da sie derartige Anliegen meist von vornherein ausschließe. [sic ! - Anm. der Redaktion*]
Einzige Alternative sei, sich zu Klägergemeinschaften zusammenzuschließen. Das habe er mit dem VDGN viele
Male erfolgreich organisiert, erklärte Hennig."
Natürlich durfte die "Vorsitzende in der Anlage Blankenburg", Frau Ines Landgraf, nicht fehlen, die wie
folgt zitiert wird:
"Ines Landgraf, Vorsitzende in der Anlage Blankenburg, meldete sich als eine der ersten Betroffenen in
der Diskussion zu Wort. Ja, sie stimme ihren Vorrednern zu: 'Wir müssen uns politisch und juristisch wehren!'“
Und genau darum ging es bei dieser eher einer "Kaffeefahrt" ähnelnden Verkaufsveranstaltung. Der VDGN e.V.
wollte seine Angebote unter das brave Publikum bringen, nur dass man hier keine Heizdecken feilbot, sondern
- wie auf die verängstigten Betroffenen aus der Blankenburger "Südwest-Siedlung" zugeschnitten -
Grundstücksversicherungen* und Anwaltsdienstleistungen für "Streit um Pflegestufe und Behinderungsgrad"...!
Klingt wie ein Witz, ist aber keiner, wie der unten verlinkte Mitgliedsantrag zeigt.
Aus heutiger Sicht, insbesondere nach den Enthüllungen zum Ende der Existenz der früheren sog. "KGA Blankenburg"
im Jahr 2004, muss konstatiert werden, dass bei diesen beiden Veranstaltungen am 03.03.2018 und 27.03.2018
von unzähligen Akteuren dermaßen ungezügelt und dreist gelogen wurde, dass man sich wundern muss, dass die
"Feste Scheune" nicht zusammengebrochen ist.
Der Vorstand vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." setzte schließlich noch einen drauf,
als man wenige Tage später - im April 2018 - noch eine windige Offerte an alle Mitglieder verschickte. Ein
als "Beschluss der Delegiertenwahlversammlung vom 07.04.2018" deklarierter Werbebrief für die Vermittlung
der GSF-Mitglieder zu einer zusätzlichen Mitgliedschaft im VDGN e.V.
Von den 500 Gästen der vorangegangenen "VDGN-Protest-Veranstaltung" fühlten sich viele uninformierte und
vor allem juristisch unbedarfte Betroffene aus der Siedlung verpflichtet, insbesondere wegen der vermeintlich
nützlichen (und preisgünstigen) Fürsorge der VDGN-Protagonisten, das Angebot einer Mitgliedschaft beim VDGN e.V.
anzunehmen. Unzählige Blankenburger füllten darauf den ihnen zugesandten Aufnahmeantrag aus und merkten dabei gar
nicht, dass sie einer Täuschung aufgesessen sind. Sie sind nämlich beileibe keine Mitglieder des VDGN geworden,
sondern lassen stattdessen einen "VMEG", Verein der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer in Deutschland e.V., fleißig
Beiträge von ihren Konten abbuchen.
Wer den anschließend zugesandten Mitgliedsausweis nicht ganz genau anschaut, bemerkt seinen Irrtum immer
noch nicht. Einziger Trost: es geht den meisten so!
Um es kurz zu machen: Wer Mitglied im VMEG e.V. geworden ist, ist KEIN VDGN-Mitglied, weil dieser nur
Vereine und keine natürliche Personen aufnimmt. Alle Versprechungen, mündliche und schriftliche Zusagen
des VDGN e.V. dürften im Ernstfall vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Verwaltungsstruktur
ist nicht zufällig gewählt (vgl. auch 3. Teil - C -).
Als Mitglied vom VMEG e.V. kann man nur gegen diesen klagen, wenn Versprechungen nicht eingehalten werden,
wie zum Beispiel die vorgeblich integrierten Rechtsschutz-Versicherungen (Grundstück/Pflegestufe/Behinderungsgrad).
Mit dem VDGN e.V. ist keine vertragliche Bindung entstanden.
Nicht verwundern darf den leichtgläubigen Zeichner der verdeckten und ersichtlich irreführenden VDGN-Offerte,
die den VMEG e.V. im Kleingedruckten vorschiebt, dass von den hier bekanntgewordenen VMEG-Mitgliedern kein
einziger irgendwelche Versicherungsunterlagen zugesandt bekommen hat und auch ansonsten seit dem Beitritt
im März/April 2018 keine Hilfe vom VDGN/VMEG erfahren hat. Selbst zugesagte Rückrufe auf konkrete Anfragen
fanden nicht statt.
Der "Fake vom Grundstücksrechtsschutz"
Besonders kann mithin auch die Aussage des "VDGN-Vertrauensanwalts", Dr. Volker Hennig, der vom VDGN-Journal
im Zusammenhang mit den drohenden hohen Kosten eines Rechtsstreits wie folgt zitiert wird (siehe oben):
"Auch eine Grundstücksrechtsschutzversicherung nütze nichts, da sie derartige
Anliegen
meist von vornherein ausschließe."
Eine ungemein beruhigende Aussage für jeden, der einen mit "VDGN-Logo" gekennzeichneten Mitgliedsantrag
(des VMEG e.V.) insbesondere wegen des Slogans unterschrieben hat:
"Die Mitgliedschaft mit integriertem Rechtsschutz für Ihr Grundstück
sowie bei Streit um Pflegestufe und Behinderungsgrad."
Eine wahrlich "starke Solidargemeinschaft"
Bei Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten kann man die Selbstdarstellung eines am Gemeinwohl orientierten
VDGN e.V. auf den eigenen Internetseiten nur als wirtschaftlich orientierte PR-Kampagne deuten. Besonders
wertvoll erscheint der im Folgenden komplett zitierte Text aus einer Presse-Information vom 28.09.2020:
"28.09.2020
Für eine starke Solidargemeinschaft
Jochen Brückmann ist neuer Vorsitzender des VMEG
Jochen Brückmann ist am 26. September 2020 auf einer Delegiertenkonferenz zum neuen Vorsitzenden des Vereins
der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer (VMEG) gewählt wurden. Er folgt Christian Gräff, der sein Amt zur
Verfügung gestellt hat und sich nun auf sein Mandat als Wahlkreisabgeordneter für den Stadtteil Biesdorf
im Berliner Abgeordnetenhaus sowie auf seine selbständige unternehmerische Tätigkeit konzentrieren wird.
Jochen Brückmann ist seit Mai 2020 bereits Präsident des VDGN. Zuvor war er viele Jahre Bereichsleiter
Stadtentwicklung der Induestrie- und Handelskammer Berlin. Der VMEG ist der mitgliederstärkste Verein
unter dem Dach des VDGN.
Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sei damit zu rechnen, daß die öffentliche
Hand verstärkte Anstrengungen unternehmen wird, ihre Kassen wieder zu füllen, betonte Brückmann. Darauf
müßten sich auch die Eigenheim- und Grundstücksbesitzer einstellen. Vor allem wenn es um die Abwehr
ungerechtfertigter Steuer- und Abgabenerhöhungen gehe, sei der VMEG deshalb als starke Solidargemeinschaft
wichtiger denn je. Zudem gebe es eine Vielzahl von Themen, bei denen VMEG und VDGN einzig und allein
die Interessen kleinerer Grundstücksnutzer vertreten. Als Beispiel nannte der neue Vorsitzende die
aktuellen Initiativen des Verbandes zur Änderung des Schuldrechtanpassungsgesetzes sowie zur Anpassung
des Bundeskleingartengesetzes an die Lebenswirklichkeit."
"VDGN-Vertrauensanwalt" verklagt "VDGN-VMEG"-Mitglieder beim Amtsgericht - Streitwert: 32,00 Euro -
Wie verhöhnt sich einige der in die Vereinsfalle getappten Mitglieder fühlen müssen, kann nur der nachvollziehen,
der die unfassbaren Fälle kennt, bei denen vom "VDGN-Präsidiumsmitglied" und "VDGN-Vertrauensanwalt" Frank Auerbach
im Auftrag des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." gegen dessen eigene und gleichzeitig gegen
"VGDN-VMEG"-Mitglieder Klagen vor dem Amtsgericht - zum Streitwert von 32,00 Euro (in Worten: zweiunddreißig) -
erhoben werden, weil diese angeblich ihre "Aufbaustunden" nicht geleistet haben...
Zurück zur Eingangsfrage: Wer vertraut VDGN-Vertrauensanwalt Frank Auerbach?
Der Vorstand vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." offenbar nicht. Denn sonst wäre es
doch wohl ein Leichtes gewesen, im März/April 2018 mit dem GSF-Verein in den VDGN e.V. einzutreten, um so
die großartigen Vorzüge und Leistungen des VDGN für alle GSF-Mitglieder zu erlangen. Als Verein hätte der
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ein echtes Mitglied beim VDGN werden können. Warum
schickte der Vorstand aber seine eigenen Mitglieder lieber zum VMEG e.V., der Alibi-Vorstufe des VDGN?
Welche Gründe mögen dafür vertretbar sein, wenn die eigenen Mitglieder mit vagen Versprechungen und kindischen
Rabattangeboten in die Fänge eines ominösen Dritten geleitet werden, wenn doch der VDGN angeblich auch
für die Mitglieder seiner Mitgliedsvereine da ist?
Vielleicht gibt ja der GSF-Vorstand Auskunft. Oder sein "VDGN-Vertrauensanwalt"...
(vgl. auch 3. Teil - C - zum Thema: "Trau! Schau! Wem?")
Zum "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." (seit 13.05.1991)
Das Geschäftsgebaren des Vorstands des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ist von gewohnheitsmäßiger Täuschung und Irreführung
der Öffentlichkeit und insbesondere auch der eigenen Mitglieder geprägt. Es seien hier einleitend nur einige der offenkundigsten Beispiele genannt:
Bereits auf den Geschäftspapieren des Vereins wird mit einem Logo auf eine angeblich "Seit 1909" existierende "Anlage Blankenburg" hingewiesen und
damit irreführend impliziert, der Verein selbst mit dem Namensbestandteil "Anlage Blankenburg" könnte auf eine solch lange Zeit des Bestehens
zurückblicken. Beides ist definitiv unrichtig. Denn 1. besteht der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." erst seit 1991 und 2. gibt
es erwiesenermaßen eine "Anlage Blankenburg" bereits seit 16 Jahren nicht mehr (vgl. siehe oben 1. Teil).
Ungeachtet dieser Tatsachen wollte die Vereinsführung noch im vergangenen Jahr vom 19. bis 21. Juni 2020 eine "111-Jahrfeier der Garten- und
Siedlerfreunde" mit einer großen Festlichkeit begehen (vgl. "Chronologie zur Vorstandsarbeit 2020")
Den öffentlichen Verkehrsraum rund um die Blankenburger Südwest-Siedlung zieren an den Zufahrtsstraßen zur
Siedlung seit vielen Jahren großflächige Informationstafeln, die in irreführender Weise das gesamte Gelände
der früheren "Anlage Blankenburg" als im Eigentum bzw. in der behördlich genehmigten Verwaltung des
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." darstellen, obwohl es durch Gerichtsurteile seit 2004 rechtskräftig
feststeht, dass es bereits seit dem Jahr 1990 (!) keine "Kleingartenanlage Blankenburg" und auch keine "Erholungsanlage Blankenburg"
gibt. In vertrauter Übereinkunft mit den zuständigen Behörden darf sich hier in aller Öffentlichkeit ein nicht nur
im Satzungszweck längst entkernter "Kleingärtnerverein" der Eigenschaft eines Großgrundbesitzers bzw.
Ortsteilverwalters berühmen. Die Wirkung der öffentlichen Wahrnehmung dieser plakativ präsentierten
Falschdarstellungen der tatsächlichen Rechtsverhältnisse vor Ort geht weit über die Fehlinformation und
Verunsicherung von Passanten und Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch von Besuchern der Siedlung hinaus.
Selbst in die Computersysteme der für den Bereich zuständigen Berliner Wasserbetriebe (BWB) und die Berliner
Stadtreinigung (BSR) haben sich die offenkundig zur Verdeckung der geheimen Machenschaften bei der Verwaltung
der Siedlung demonstrativ öffentlich verbreiteten "alternativen Fakten" festgesetzt, womit nachweislich
erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsverkehr einhergehen (vgl. siehe oben 2. Teil B-3 und siehe unten 4. Teil).
Auch in seiner öffentlich auf der Vereinswebseite präsentierten Vereinssatzung, die auch bei aktuellen
Gerichtsverfahren vorgelegt wird, deklariert der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
unverblümt wahrheitswidrig das Territorium der Siedlung als "Gelände des Vereins" (vgl. "§ 11 Abs. 1:
Das Gelände des Vereins ist aufgrund seiner Größe traditionsgemäß in Abteilungen unterteilt...").
Seit vielen Jahren nimmt der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." auf verschiedenste Weise
Einfluss auf das gesellschaftliche Leben im Ortsteil Berlin-Blankenburg. Insbesondere in den letzten Jahren
seit 2016 trat dabei die aktuelle Vereinsführung unter Leitung der Vorstandsvorsitzenden Ines Landgraf immer
wieder als zweifelhafter Blankenburger Generalvertreter an die Öffentlichkeit. Es wurde keine sich bietende
Gelegenheit ausgelassen, sich vor die Mikrophone und Diktiergeräte regionaler und überregionaler
Medienvertreter zu drängen, um sich als Blankenburger Bürgervertreter für den "Erhalt der Erholungsanlage"
einzusetzen.
Auch in den Amtsstuben und an diversen Beirats- und Beteiligungs-Werkstatt-Tischen der Berliner Bezirks- und
Senatsverwaltungen, ja sogar auf den Fahrbahnen von diversen Haupt- und Nebenstraßen oder auch bei
selbstorganisierten Podiums-Veranstaltungen (out- und indoor) spielte sich der Vereinsvorstand - meist sogar
unter der gern verbreiteten Bezeichnung "Vorstand der Anlage Blankenburg" - im vorgeblich Blankenburger
Bürgerinteresse in den politischen Vordergrund (vgl. siehe Foto oben - Podiumsdiskussion am 21.09.2019 mit
"Schirmherrin Ines Landgraf").
Nachzulesen sind die stets als im Interesse des "Gemeinwohls" und insbesondere für die "Erholungssuchenden"
und "Nutzer der Erholungsanlage" deklarierten Aktivitäten in den jährlich vorgelegten "Chronologien zur
Vorstandsarbeit". Beispielhaft hier per LINK zur Ansicht die jüngsten Ausgaben von 2019 und 2020:
Wie nach umfangreichen Recherchen nun seit 23. Dezember 2020 nach und nach öffentlich bekannt wird, hat es die sogenannte "Erholungsanlage Blankenburg"
nie gegeben (vgl. siehe oben 1. Teil). Dies ist schlicht eine auf rechtlich gesicherter Bewertung basierende Tatsache - auch wenn sich insbesondere der
Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." und sogar vereinzelt auftretende enge politische Freunde unter den Regionalpolitikern,
sich offenbar davon vermehrte Wählerstimmen versprechen, wenn sie sich im öffentlichen Auftritt weiterhin als blind oder zumindest erkenntnisresistent
präsentieren.
"24 Sitzungen mit der AG Fachwissen (50% in Form von Telefon- oder Videokonferenzen)"
Allen oben genannten Personen sind aufgrund ihres exponierten Auftretens in der Öffentlichkeit als relevante "Personen der
Zeitgeschichte" einzustufen. Sie wurden bereits Mitte Dezember 2020 vorab jeweils mit persönlichen Schreiben über die
bevorstehende Veröffentlichung informiert und um eine Stellungnahme gebeten.
Beispielhaft seien hier die Schreiben an 1. Frau Ines Landgraf vom 14.12.2020 und
2. an Herrn Rechtsanwalt Frank Auerbach vom 14.12.2020 genannt.
Bis auf Herrn Opitz, der erstmals am 10. März 2021 reagierte (siehe oben), hat keine der vorgenannten Personen und auch keines
der übrigen vorinformierten aktuellen Vorstandsmitglieder des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." auf die ihnen
nachweislich zugegangenen Schreiben reagiert (Stand: 16.06.2021).
"Trau! Schau! Wem?"
Wer mit der eigenen Zukunft bereits abgeschlossen hat, der kann selbstverständlich weiterhin untertänigst auf
Genossin Landgraf vertrauen und seine Nachrichten oder Meldungen huldvoll "mit sozialistischem Gruß" unterzeichnen.
Wer aber nicht nur seine längst verlorengegangene Kleingärtneridylle, sondern auch die Zukunft und Lebensqualität unser aller Kinder und Enkel im Blick behält, der wird es sich nicht länger gefallen lassen, von kriminellen Berufslügnern getäuscht, vorgeführt und abkassiert zu werden.
Mit uns sind in diesem konkreten Fall nicht nur die Nachkommen der Südwest-Siedlungs-Bewohner, sondern die von allen Jung- und Alt-Blankenburgern gemeint, die das örtliche "Landgraf-Theater" über Jahrzehnte ebenso ahnungs- wie teilnahmslos mehr oder weniger wahrgenommen und er- oder geduldet haben.
Wie sich an diesem aktuellen Beispiel ablesen lässt, rächt sich jetzt das ganze jahrzehntelange Versteckspiel des Vereinsvorstands im Zusammenwirken
mit der an Intransparenz und Bürgerfeindlichkeit nicht zu übertreffenden Immobilienverwaltungspraxis des zuständigen Bezirksamtes Pankow (vgl. auch
siehe unten 4. Teil).
Bekanntlich hatte das Bezirksamt Pankow in Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahr 2004 den Zwischenpachtvertrag sowie
sämtliche Kleingartenpachtverträge gekündigt und verwaltet seither die landeseigenen Grundstücke ohne Zwischenpächter direkt (vgl. siehe oben 1. und 2. Teil).
Zum Status der offenbar entgegen jeder rechtlichen Grundlage und bar jeder faktischen Voraussetzung nach wie vor amtlich bestätigten "Kleingärtnerei"
(ohne Kleingartenanlage, ohne einen einzigen Kleingarten und ohne einen einzigen Kleingärtner) gab es erweislich in den vergangenen 16 Jahren keinerlei
Aufklärung der Vereinsmitglieder durch die Verantwortlichen des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
Nun muss nicht jeder alle Netzwerke und Ränkespiele des Vorstands durchschauen. Manch einer meint sogar, "lasst den Vorstand doch machen, solange es nur gut für uns ist". Ist es aber nicht - denn allein die Behauptung der "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" reicht keineswegs aus, selbst wenn es sie tatsächlich gäbe...
Um es kurz zu machen: es gibt sie nicht!
Wie sich nun herausgestellt hat, versteckt sich hinter der dreisten Behauptung ein "gemeinnütziger Verein" zu sein, mit der der Vereinsvorstand seit Jahren in der Öffentlichkeit operiert, nur eine vorgebliche "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit".
Vielen wird der Begriff "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" völlig fremd sein. Es handelt sich hierbei - salopp gesagt - um "die kleine Schwester des Faschingsvereins". In der Tat ist diese geringste Stufe der anerkennungsfähigen Gemeinnützigkeit neben der Kleingärtnerei u. a. der Tier- und Pflanzenzucht, dem Amateurfunk, dem Modellflug, dem Hundesport und eben auch den Karnevals-, Fastnachts- und Faschingsvereinen vorbehalten.
Für all diese Vereine ist u. a. bezeichnend, dass ihre Mitgliedsbeiträge - im Gegensatz zu den nach § 51 ff. AO (Abgabenordnung) als gemeinnützig anerkannten Vereinen - NICHT steuerlich absetzbar sind.
(Quelle: Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen von Vereinsberaterin beim Landessportbund Berlin Monika Heukäufer - LINK)
In § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) heißt es klarstellend: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
In wie weit dies überhaupt auf den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zutrifft, muss insbesondere auch
wegen der o. g. gestörten Vertrauensbasis zwingend näher betrachtet werden.
Die zunächst wie trotzig dahingeschleudert wirkende Behauptung: "Wir haben die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, dazu müssen wir keine Kleingartenanlage
sein..." entbehrt tatsächlich nicht eines gewissen Fünkchens Halbwahrheit, kann aber bei genauerer Prüfung nicht überzeugen.
Der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Tatbestand, der dem Gerichtsurteil des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.09.2012
(Az. 1 A 899/10) zugrunde lag, betraf einen Kleingärtnerverein, der auf der Basis einer Bevollmächtigung des Kreisverbandes der Kleingärtner mit seinen
Mitgliedern Unterpachtverträge für deren tatsächlichen Kleingartengrundstücke abgeschlossen hatte. Der Kreisverband war der Hauptpächter des Grundstücks,
das im Eigentum des Landes stand. Die Ausgangssituation war mit der bis 2004 in der sog. "KGA Blankenburg" vorherrschenden annähernd vergleichbar.
Obwohl die Gesamtanlage nicht unter das Bundeskleingartengesetz fiel, konnte der klagende Kleingärtnerverein in Dresden seine zuvor vom Landratsamt
anerkannte "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" vor Gericht behaupten. Der Grund ist aber nachvollziehbar, denn im Gegensatz zur früheren sog. "KGA Blankenburg"
blieb in Dresden alles beim vorherigen Status: die Kleingärtner behielten ihre Kleingartenpachtverträge und die Stellung des Klägers als
bevollmächtigter Verwalter des Hauptpächters (dem Kreisverband der Kleingärtner) blieb erhalten. Diese rechtlichen Grundlagen waren in Blankenburg mit
den Kündigungen der Verträge im Jahr 2004 durch das Bezirksamt Pankow als Vertreter des Eigentümers der Flächen, dem Land Berlin, endgültig nicht mehr gegeben.
Auch wenn das vorgenannte Verfahren im Tatbestand nicht auf die Blankenburger Verhältnisse übertragbar ist, sind jedoch die Leitsätze dieser Grundsatzentscheidung
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Prüfung der behaupteten "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" des
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." beachtlich, insbesondere der Leitsatz zu 1.:
"1.
Die materiellen Voraussetzungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sind in
§ 2 BKleingG abschließend geregelt.(Rn.23)"
Der Begriff "abschließend geregelt" bedeutet im Rechtssinne, dass eine konkrete Auflistung nicht durch Auslegung erweitert werden kann, womit eine Ausschlusswirkung
für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände vorliegt. Das heißt, dass nur die einzelnen in § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) zu prüfen sind.
Das Ergebnis der Prüfung ist erschreckend eindeutig, wenn man nun zum Abgleich einen Blick in die Satzung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." wirft und speziell auf Seite 10 den Absatz 2 vom "§ 17 - Vereinsauflösung" betrachtet:
"2.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke durch Satzungsänderung fällt das Vereinsvermögen dem Verein "ICKE in Buch - Initiative für chronisch kranke Kinder und deren Eltern e.V." zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben." [sic]
Dass der in der Satzung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." seit Jahren festgelegte
Verwendungszweck für das nach seiner Auflösung verbleibende Vermögen den zwingenden Bestimmungen des o. g.
§ 2 Ziffer 3 BKleingG nicht annähernd entspricht, dürfte schwer zu leugnen sein.
Interessant erscheint in diesem Zusammenhang, dass der "§ 17 - Vereinsauflösung" in der Satzung des GSF e.V. laut Vereinsregister zuletzt im Jahr 2011 geändert wurde. Nach einem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 02.04.2011 wurde
zu Ziffer 2. hinter den Worten "Bei Auflösung" der Einschub "und Aufhebung" platziert - vgl. "Anlage zum Beschluss auf der Delegiertenversammlung am 2.4.2011" [sic] :
---> LINK ---> Foto 1 - Anlage zum Beschluss Delegiertenversammlung 02.04.2011
Bemerkenswert erscheint die auf der Seite ganz unten stehende Begründung zu dieser Satzungsänderung - wörtlich:
"Diese Erweiterung entspricht der neuen Anforderung des Finanzamtes für gemeinnützige Vereine." (vgl. Kommentar zur Gemeinnützigkeit siehe unten)
Der Antrag zur Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister wurde vom Notar am 06.07.2011 beglaubigt.
---> LINK ---> Foto 2 - Urkundenrolle Nr. 416/2011 Seite 1
Antrag zur Eintragung ins Vereinsregister vom 06.07.2011 (Urkundenrolle Nr. 416/2011)
---> LINK ---> Foto 3 - Vereinssatzung Seite 10 - VI. Schlussbestimmungen - mit
erfolgter Änderung in Ziffer 2. von § 17 - Vereinsauflösung -
"Die Gemeinnützigkeit ist in heutiger Zeit deutlich vom Steuerrecht geprägt. Es definiert
Vereine als gemeinnützig, wenn sie sich der „selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet“ widmen.
Die Arbeit des Vereins wird steuerlich begünstigt,
sofern sich das Tätigkeitsfeld eng an den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) beziehungsweise einer
Mustersatzung orientiert. Von einem gemeinnützigen Verein spricht man, wenn er gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, das Finanzamt die Einhaltung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen bestätigt hat oder dies im Rahmen der Veranlagung durch einen Freistellungsbescheid
festgestellt wurde. Aber auch wenn der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, kann er
gemeinnützig sein, sofern das vom Finanzamt bestätigt wurde. Es handelt sich dann um einen nicht
rechtsfähigen Verein, der unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
Körperschaftsteuergesetz – KStG).
Dieser kann, sofern die tatsächliche Geschäftsführung sowie
die Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen – aber nur für
die Zukunft, nachdem das seitens des Finanzamts bestätigt wurde.
Fehlt eine solche
Bestätigung, handelt es sich um einen nicht gemeinnützigen Verein."
Mit welcher Chuzpe im Blankenburg der Ära Landgraf agiert wurde, wird annähernd deutlich, wenn man sich nur das öffentlich wahrnehmbare Finanzgebaren der Vorstands-Clique als Stilmittel zum Machterhalt vor Augen hält.
Ob da mit großmütiger Geste mindestens ein Mal jährlich 1.000,00-Euro oder mehr als Barspende über den "Runden Tisch" geschoben wurden oder ebenso freimütig wie verantwortungslos dutzende Blanko-Geldzuwendungsbestätigungen mit aufkopierten Vorstandsunterschriften unter den gutgläubigen Spendensammlern verteilt wurden.
Die zwingend vorgeschriebenen Angaben zur Art der Geldzuwendung überließ man großzügig den Verwendern, die sich aussuchen konnten, welche Kreuzchen sie an welche Stelle setzten, um die maximal mögliche Steuerersparnis zu erreichen.
Die folgenden Abbildungen zeigen beispielhaft zwei der Exemplare, die in den letzten Jahren zu Hunderten vom Vorstand persönlich unter den Mitgliedern zur Spendenakquise verteilt wurden: links ein kopiertes Formular mit Vereinsstempel und zwei Unterschriften des amtierenden Vorstands / rechts ein solches vom ahnungslosen Spender selbst auf Zuruf teilausgefülltes und mit der eigenen Steuererklärung für 2018 beim Finanzamt eingereichtes Exemplar.
Blanko-Geldzuwendungs-Quittung mit 2 Unterschriften 1x Blanko / 1x benutzt 2018
Frei nach dem Motto: Die Steuerbetrüger sind ja nicht wir. Es ist doch nicht unser Fehler, wenn gutwillige Helfer zu Hehlern werden, weil sie die vermeintlich unterzeichneten Blanko-Quittungen an "clevere" oder auch nichtsahnende Spender verteilen, die dann das Formular "irrtümlich" falsch ausfüllen und beim Finanzamt einreichen.
Der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung dürfte jedenfalls auch in diesem Fall vom Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." nur schwer zu widerlegen sein. Nicht nur weil zahlreiche Zeugen das o. g. Prozedere glaubhaft bestätigen, sondern auch weil die aktuell erstmals öffentlich präsentierte sogenannte "Finanzordnung" des Vereins vom 02.12.2020 als Anlage 13 kommentarlos den Vordruck einer "Spendenquittung" abdruckt, ohne dass auf den insgesamt 27 Seiten der "Finanzordnung" auch nur eine einzige Andeutung einer Ausfüllhilfe zu finden ist.
Gutgläubige unter den Verwendern vergangener Jahre, die von den o. g. offenbar vorunterzeichneten Blanco-Formularen
des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." Gebrauch gemacht hatten, sollten sich ggf. schon allein
aus Gründen des Selbstschutzes bei ihrem Finanzamt nach den Möglichkeiten einer Selbstanzeige erkundigen, bevor es
eventuell zu spät dazu ist.
Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich's gänzlich ungeniert
Sollte wer noch Zweifel an der Zweifelhaftigkeit der Gemeinnützigkeit des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
hegen, dem sei zunächst ein Blick auf die Seite 1 der unlängst erstmals öffentlich bekannt gewordenen "Finanzordnung" des Vereins empfohlen:
Finanzordnung des GSF-eV vom 02.12.2020 Seite 1
Mit einem zweiten Blick auf die "Vermögenswerte des Vorstands per 31.12.2016" - hier insbesondere auf die Posten "Festgeldkonto" und "Bestand Abteilung- u.
Wasserkonten 1 bis 7" - verschlägt es jedem objektiven Betrachter die Sprache:
Vermögensaufstellung des Vorstands per 31.12.2016
Wie aus gut informierten Kreisen verlautet, soll es weitere derartige Kontoreserven geben.
An dieser Stelle erübrigt sich jeder weitere Kommentar. Zumindest für den, der Kenntnis davon hat, dass dieser "ungemein nützige" Verein unter Einsatz
des vom Vorstand dazu engagierten VDGN-Vertrauensanwalts Rechtsanwalt Frank Auerbach wegen angeblich nicht geleisteter "Aufbau-" bzw. sog. "Pflichtstunden"
im Gesamtwert von jeweils 32,00 Euro mit gerichtlichen Mahnverfahren und Zahlungsklagen beim Amtsgericht Pankow/Weissensee gnadenlos gegen seine eigenen
Mitglieder vorgeht (vgl. siehe oben 3. Teil - B ).
Wer jetzt noch grundsätzliche Fragen zur Gemeinnützigkeit des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." haben sollte, kann sich gern vertrauensvoll
an den Aussteller der amtlichen Anerkennungsurkunde zur "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" wenden, der sicher auch die gesetzlich geforderten regelmäßigen
Prüfungen der Geschäftsführung vorgenommen hat (vgl. auch siehe unten 4. Teil).
Die Metamorphose eines "Kleingärtnervereins" oder
Vom DDR-Datschensiedlungsverwalter zum bundesdeutschen Verwaltungshelfer
Es mag nicht jedem gefallen, aber wir haben es bei der Vereinsstruktur des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." mit einem typischen
Delegierten- und Untergruppensystem zu tun, welches vorrangig der Verhinderung von demokratischer Einflussnahme der breiten Masse der Mitglieder auf
die Tätigkeit des Vorstands und zugleich der Verteilung des Haftungsrisikos auf die Leitung der Untergruppen, hier die Abteilungsleitungen dient.
Deutlich sichtbar wird dies an der kürzlich erstmals aufgetauchten Finanzordnung des Vereins. Mit den dort enthaltenen Handlungsanweisungen entledigt
sich der Vorstand praktisch jeder Verantwortung für die auf alle Abteilungsleitungen abgewälzte Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit des Vereins,
insbesondere für die Kassierung von diversen höchst zweifelhaften Gebühren, wie Lichtgeld, Wasserumlagen etc.
Die Motivation der jeweiligen Abteilungsvorstände wird ganz offenkundig durch das Prinzip allfälliger Begünstigung und "im Wege des Mitverdienenlassens"
erwirkt, woraus wiederum zwangsläufig dauerhaft wirkende Abhängigkeiten zur Festigung der Allmacht des Vorstands entstehen. Nach der im Kern seit Gründung
geltenden Satzung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ist eine Abwahl des Vorstands praktisch unmöglich, weil nicht die
Mitgliederversammlung, wie in anderen Vereinen üblich, sondern nur die über Jahre begünstigten und mitverdienenden Delegierten der Abteilungsleitungen
dazu befugt wären.
Dieses bereits zur DDR-Zeit in der damaligen sog. "Kleingartenanlage Blankenburg", die schon damals eher eine Datschensiedlung war, angewandte Erfolgsmodell
zur Überwachung der Mitglieder und zum Erhalt der unerschütterlichen Führung der vom Ministerium für Staatssicherheit eingesetzten, gebrieften und/oder
zumindest ferngelenkten Vorstandsgenossen hat den Sozialismus überlebt.
Ein Siedlungskontrollmuster sozialistischer Prägung, welches gut und gerne direkt vom Reißbrett oder aus dem Modellbaukasten der Hauptabteilung XX stammen
könnte, war so gestaltet, dass ganz gezielt für eine "Vermischung" der mit "Erholungsgrundstück" und Datsche bedachten MfS-Mitarbeiter mit Vertretern der
"normalen" Bevölkerungsschichten aus verschiedensten Berufen entstand. So sollte einerseits der Eindruck einer Privilegiertensiedlung vermieden werden und
andererseits durch die gesicherte Verwaltungsherrschaft eines unter dem Segel des VKSK fungierenden Kleingärtnervereins vor Ort die optimale Kontrolle
gesichert werden. Der Begriff der von Frau Ines Landgraf so gern verwendeten "Mischsiedlung" bekommt so im Rückblick eine völlig neue Bedeutung.
Die Südwest-Siedlung Blankenburg ist kein rechtsfreier Raum - es gilt nur ein Gesetz, das der ewig Gestrigen!
Betont werden muss an dieser Stelle, dass die vorgenannten Tatsachen keine pauschale Abwertung aller ehemaligen SED-Kader oder alteingesessener Bewohner
ohne anrüchigen politischen Hintergrund bedeutet, die lediglich in Frieden ihren Lebensabend im mühsam über viele Jahre erschaffenen Eigenheim verbringen wollen.
Die kritische Auseinandersetzung betrifft ausschließlich diejenigen, die bis heute nicht von ihrem einstmals in unzähligen Politschulungen eingetrichterten
Klassenstandpunkt und dem einzig darauf gestützten Machtanspruch ablassen können.
Ein Führungsanspruch über das ihnen - mehr oder weniger freiwillig - "treu ergebene" oder vielfach auch "unfreiwillig ausgelieferte Volk". Ein Anspruch,
der im Wesentlichen nur auf dem illegal "ausgekundschafteten" Wissensvorsprung im Bereich der persönlichen Daten der Bürger aufgebaut war und ist (vgl. siehe oben).
Wer genau hinschaut, erkennt unschwer die frappierende Ähnlichkeit der Machtstrukturen. Einst waren die Betroffenen die "Staatsbürger", heute sind es die
"Mitglieder" im Bann eines aggressiven Machtapparates der im Tarnmantel eines "gemeinnützigen Kleingärtnervereins" scheinbar unantastbar "die Stellung hält".
Welchen Aktivitäten sich der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." tatsächlich verschrieben hat, lässt sich bereits an dessen
eigenen Veröffentlichungen ablesen.
Es findet sich kaum eine Andeutung von irgendwelcher "kleingärtnerischer" Intension (außer "Pflanzentauschbörse" und "Kartoffelfeuer"). Sämtliche tatsächlich
relevanten Aktivitäten der Vereinsführung sind politischer Art und dienen unter der populistischen Parole "Kampf für den Erhalt unserer Erholungsanlage" einzig
und allein dem eigenen Machterhalt.
Das Imperium schlägt zurück...
(Aushang vom 24.01.2021 in einem Schaukasten des Vereins in der Südwest-Siedlung)
Sieht aus wie ein makaberer Aprilscherz, ist aber keiner! Es liest sich aus der Sicht von Betroffenen aber eher, wie blanker Hohn: "Wichtiger Hinweis an alle
Insassen: Wir erinnern nochmals auf die Lagerordnung! Wir haben hier weiter das Sagen. Einzig unser Gesetz gilt!"
Sollte noch jemand Zweifel am in weiten Teilen des in sieben teilautonome Kommandozentralen (Abteilungen) aufgeteilten Areals der früheren sog. "KGA Blankenburg"
vorherrschenden Drangsalierung der Anwohner gehabt haben, der bekommt hier eine Ahnung von der dreisten Bevormundung, unter der unzählige "Mitglieder" der
erzwungenen Wasserbezugsgemeinschaft leiden, weil sie sich permanent wie Leibeigene herumkommandiert fühlen.
Dass der Aufruf auch inhaltlich und rechtlich absolut haltlos ist, spielt dabei schon eine nahezu untergeordnete Rolle.
In einer tatsächlich nicht existierenden "Kleingartenanlage" gibt es auch keine "Kleingartenparzellen", mithin auch keine "Parzellennummern" mehr.
Kein Eigentümer muss sein vermessenes und mit eindeutiger Adresse und Hausnummer versehenes Grundstück zusätzlich noch mit seinem Namen und auch nicht mit einer
"Parzellennummer" aus einer längst verflossenen Kleingartenverwaltungszeit öffentlich kennzeichnen. Hier hilft zur Bestätigung auch ein Blick in die öffentlich
zugänglichen Geobasisdaten Berlins. Im gesamten Bereich der Blankenburger Südwest-Siedlung finden sich keinerlei Angaben von Nummern zu den ehemaligen
Parzellierungen, sondern Straßennamen und Hausnummern (vgl. siehe oben 2. Teil B-7).
In den jeweiligen PC's, auf denen die Abrechnungen erstellt und ausgedruckt werden, ist dem seit 2004
unumstößlichen Tatbestand entsprechend eine Umstellung längst überfällig. Auch der Wochenendhauseigentümer
mit Grundstücksmietvertrag nutzt keine Parzelle mehr. Er ist ebenso wenig wie der Eigentümer gesetzlich dazu
verpflichtet, einen Briefkasten oder ein Namensschild anzubringen. Lediglich eine beleuchtete Hausnummer für
die Orientierung der im Notfall anfahrenden Rettungskräfte ist in Berlin gesetzlich vorgeschrieben.
Die in Befehlsform angeordnete Unterwerfung unter eine "Gartenordnung", die für die meisten nur ein längst überholtes Anhängsel aus dem Kleingedruckten
zu ihrer Wasserabnahmeverpflichtung beim Mietvertragsabschluss ist, entlarvt sich übrigens auch selbst als leere Hülse, die einzig und allein die Abhängigkeit
manifestieren soll. Wer wüsste wohl besser als der Vereinsvorstand selbst, wer welches Grundstück gemietet hat, oder sein Eigen nennt?
Von gläsernen Anwohnern und deren Angst um ihr Zuhause
Seit vielen Jahren pfeifen es die Spatzen von den Siedlungsdächern: der Vorstand vom "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." kennt alle persönlichen Daten seiner Mitglieder und ebenso der Nichtmitglieder ganz genau.
Eine wie oben beschrieben in Menschen(ver)führung, Oppositions-Zersetzung und Desinformationstechniken bestens
geschulte und ebenso skrupellos agierende Vorstandsvorsitzende setzt sich seit vielen Jahren auch mit rustikalen
Mitteln gegen jeden aufflackernden Widerstand im Vereinsgefüge durch.
Ines Landgraf, die sich ihrer besonderen Machtstellung jederzeit spürbar bewusst ist und insbesondere wegen ihrer
beruflichen Sonderstellung als langjährige Chefsekretärin im Hause der Berlin-Brandenburger Agentur für Arbeit
unter den Mitgliedern des Vereins auch mehr gefürchtet als geachtet wird, weiß zudem ihre Netzwerkverbindungen
stets eindrucksvoll und oft einschüchternd zu nutzen. Auch das Wissen um die langjährige hauptamtliche
MfS-Tätigkeit in der berüchtigten Hauptabteilung XX von Frau Landgraf (siehe oben) wirkt auf die meisten alles
andere als beruhigend.
Für einen Bewohner der früheren Anlage Blankenburg ist seit der Vorherrschaft von Ines Landgraf, die im kollusiven
Zusammenwirken mit den zuständigen Abteilungen in Bezirksamt und Senat operiert, jede Form von Gegenwehr eine
Gefahr für ein unbehelligtes selbstbestimmtes Leben auf seinem Grundstück in der Südwest-Siedlung.
Der Redaktion liegen Bestätigungen mehrerer Zeugen vor, die nach einem persönlichen Gesprächstermin in einer
Amtsstube des Pankower Bezirksamts bei der nächsten Gelegenheit des Zusammentreffens mit Frau Landgraf von
dieser zu hören bekamen, dass sie bereits informiert sei.
Allein der unsägliche Befehls- oder Kasernenton ("1. Mahnung") in Aushängen wie dem vom 24.01.2021 (Foto oben),
dem selbst Bewohner, die auf ihren Eigentumsgrundstücken leben, als Ausdruck eines über Jahrzehnte gewachsenen
kriminellen Selbstverständnisses um ihre Freiheitsrechte betrogen und in aller Öffentlichkeit diskriminiert
werden, kann Menschen KRANK machen!
Wer jahrelang permanent verhöhnt, entrechtet und drangsaliert wird und sich wegen einer aufgedrängten oder wie
auch immer entstandenen Zwangslage wie ein Gefangener im eigenen Haus auf fremdem Grundstück nicht wehren kann,
wer sich wie eine Schachfigur benutzt, machtlos und ausgeliefert fühlt, der wird gesundheitliche Langzeitschäden
erleiden.
Jeder weiß, dass dauerhaft erlittener Psychoterror und Mobbing psychisch krank machen. Die extrem hohe Rate an
Betroffenen in der Siedlung ist seit langem bekannt. Welchen Einfluss die generalstabsmäßig betriebene Tyrannei
der vergangenen Jahrzehnte auf die erhöhte Krebsrate im Siedlungsbereich tatsächlich genommen hat, wird ebenfalls
noch zu untersuchen sein.
Alles hat ein Ende - nur der Verein hat keins?
Vielen ist es noch nicht bewusst, andere wollen es nicht glauben, was geschrieben steht: Ja es ist wahr. Es gibt
keine "Anlage Blankenburg" mehr. Und das schon seit 16 Jahren (vgl. siehe oben 1. Teil). Die damals
Verantwortlichen hatten es nur "vergessen", diese Information an die eigentlich Betroffenen vor Ort weiterzugeben.
Die einen, weil sie so Investitionen für Erschließungen und erhebliche Personalkosten sparen konnten und die
anderen, weil sie ihre jahrzehntelang gehütete Macht über mehr als 3.000 Menschen im Umfeld von über 1.400
hochgradig nachgefragten Immobilien im Grünen nicht verlieren wollten.
Während heute noch einige traditionell oder politisch treu ergebene "Untertanen" geradezu Angst vor der Veränderung
haben und nur zu gern freiwillig bleiben wollen, was sie schon immer waren (Gefolgsleute ohne Eigeninitiative),
atmen andere tief durch und sind erleichtert über die plötzliche Befreiung aus einer der fiesesten Fesseln, die
man sich als selbständig denkender Mensch für ein Leben in einer sogenannten freiheitlich-demokratischen
Rechtsordnung nur vorstellen kann: Eine psychisch wie physisch krankmachende Abhängigkeit von skrupellos und
unseriös agierenden "Netzwerkern" im Gewand gemeinnütziger Heilsbringer.
Dabei ist es für viele Betroffene angesichts der vielen verschenkten Lebensjahre in der Teilbereichsfreiheit
unter stetiger Abhängigkeit von den Vereins- und Abteilungsvorständen und in ständiger Angst um ihr geliebtes
Zuhause nur ein sehr schwacher Trost zu wissen, dass es vielen Menschen (zum Beispiel den Syrischen Geflüchteten
in der Türkei oder den Eingeschlossenen auf Lesbos) in deren perspektivlos erscheinenden Lebenslagen noch viel
schlechter ergangen ist und weiterhin geht.
"Es muss endlich ein Ende haben! Besser nach 16 oder 30 Jahren, als nie!"
- Originalton einer Betroffenen aus der Blankenburger Südwest-Siedlung im Dezember 2020 -
Der Außenstehende fragt sich zu Recht, wofür war das eigentlich alles nötig?
Die Antwort könnte etwas länger dauern. Für die meisten Beobachter steht im Moment nur eines fest:
Ein Kleingärtnerverein, der keine Kleingärten mehr verpachtet oder verwaltet, der keine Kleingärtner mehr bei
deren gesetzlich geförderten "Kleingärtnerei" betreut, der ist in einer Wohnsiedlung überflüssig und längst zum
Fremdkörper geworden.
Daran kann auch der noch aufzuklärende Umstand nichts ändern, dass dieser vermeintlich traditionsreiche
Kleingärtnerverein noch lange nach dem höchstrichterlich verordneten Ende der sog. "Kleingartenanlage Blankenburg"
vom Bezirksamt Pankow eine bis dato geheim gehaltene "Lizenz zum Abkassieren" erhalten hat.
Ob bei der "Ernennung" des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zum Verwaltungshelfer, Wegebeleuchter
(Abt. 1), Wasserhändler, Müllentsorgungshelfer und Straßen- und Wegesanierer auch die entsprechenden gewerbe-
und steuerrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind, wird noch zu prüfen sein.
So reicht zunächst ein Blick in die Finanzunterlagen, um zu erkennen, dass der Begriff "Mehrwertsteuerpflicht"
selbst für die gewerblichen Vereinsaktivitäten ein Fremdwort ist (vgl. siehe unten 3. Teil - D -
"Die wahren Gewinne der Müll- und Wasserhändler").
Die "Süddeutsche" Phantasie eines scheinbar ahnungslos Umherreisenden, der "Entlang der Heinersdorfer Straße..., die die Berliner Ortsteile Blankenburg und Weißensee miteinander
verbindet" [sic], bei Schmuddelwetter unterwegs war und dabei von einer allzu ortskundigen "wütenden Kleingärtnerin" überrascht wurde, die ihm die jüngste - nunmehr leicht
überarbeitete - Fassung des Märchens von der "Erholungsanlage Blankenburg" ins immerbereite LINKE Ohr geflüstert hat.
Angesichts der seit 23.12.2020 veröffentlichten und längst weitreichend wahrgenommenen Fakten und Hintergründe zum "Fall Erholungsanlage Blankenburg" weiß
man wirklich nicht, wen man mehr bedauern soll. Den gut- und gerngläubigen SZ-Reporter Steffen Uhlmann (LINK - HIER KLICKEN)
oder die "Süddeutsche Zeitung" samt Investigativ-Rechercheverbund...
(vgl. auch 4. Teil
- Kommunalpolitik, Lokalpresse und Leitmedien etc.)
Nach ebenso intensiven wie umfangreichen Recherchen in den Untiefen des Abrechnungswesens des vom Bezirksamt
Pankow als Verwaltungshelfer mit Amtspflichten betrauten und bis zuletzt als "gemeinnütziger Partner"
bezeichneten "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." (seit 13.05.1991) liegen sie nun endlich vor,
die ersten ZAHLEN zum illegalen Wasserhandel.
Keine tausend Worte könnten das wahre Geschäftsgebaren des Vorstands des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." besser dokumentieren.
Im Folgenden werden jeweils zwei Jahresabrechnungen aus den verschiedenen in der Blankenburger Südwest-Siedlung vertretenen Anwohner-Gruppen betrachtet.
A - MIETER (Gesamt: 1.379) - Die Mieter eines Grundstücks mit eigenem Wohn- oder Wochenendhaus bilden die größte Gruppe der Siedlungs-Anwohner.
B - EIGENTÜMER (Gesamt: 364) - Die Eigentümer von Grundstücken und Wohnhäusern stellen die zweitgrößte Gruppe der Bewohner der Siedlung.
C - ERBBAUPÄCHTER (Gesamt: 120) Die Erbbaupächter wohnen in Eigentumshäusern und haben auch eigentümergleiche Rechte an ihren auf 90 Jahre vom Land Berlin
gepachteten Grundstücken (sogenanntes "Eigentum auf Zeit").
(Zur Erinnerung: Kleingartenpächter gibt es in der Siedlung seit 01.01.2005 nicht mehr - vgl. siehe oben.)
Es werden jeweils zwei Forderungsaufstellungen aus unterschiedlichen Vereins-Abteilungen betrachtet, die der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
seinen Mitgliedern gegenüber in den letzten Jahren in Rechnung gestellt hat.
D - EIGENTÜMER OHNE MITGLIEDSCHAFT beim "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." - Zum Vergleich zu den vereinsinternen Jahresrechnungen für
Mitglieder wird eine aktuelle Jahresabrechnung des Vereins für die Wasserlieferung und Abwasserentsorgung an einen vor Jahren bereits ausgetretenen
Grundstückseigentümer vorgestellt (hier aus der Vereins-Abt. 4).
E - BWB-JAHRESRECHNUNG - Zum Abschluss der Dokumentation zum illegalen Gewerbebetrieb eines Wasserhändlers durch den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V." wird eine Originalrechnung der Berliner Wasserbetriebe vom 27.05.2020 für die Vereins-Abt. 4 vorgestellt, aus der die aktuellen
Einkaufspreise (EK) des Vereins für Trinkwasserlieferung und Abwasserentsorgung bei den Berliner Wasserbetrieben hervorgehen.
- Zur Vergleichsmethode
Da die vom Verein vorgelegten Jahresabrechnungen bei mehreren relevanten Kostenpunkten in der Regel nicht nachprüfbar sind (insbesondere die regelmäßig
variabel gestalteten Forderungen für "Trink- und Abwasserverluste" und zudem einzelne Posten und Berechnungen unverständlich und verwirrend angegeben sind,
wird zur besseren Vergleichbarkeit bei jeder der untersuchten Rechnungen ein Durchschnittswert für die einzige Vergleichgröße (Preis/m³) ermittelt.
Der durchschnittliche Brutto-Gesamtpreis pro Kubikmeter geliefertes Trinkwasser (C) [inklusive der anteiligen Kosten für Trinkwasserlieferung (A1), die
Abwasserentsorgung (A2) und der anteiligen Grundgebühren für die Zählerbereitstellung (A3)] lässt sich aus jeder einzelnen Rechnung konkret errechnen,
indem man einfach die Gesamtkosten der Jahresabrechnung (A) durch die Gesamtanzahl der gelieferten m³-Trinkwassermenge (B) teilt. Man erhält so den
eigenen Durchschnittswert, den man übers Jahr pro m³ Wasserverbrauch tatsächlich bezahlt.
F - JAHRESRECHNUNG eines Blankenburger Eigentümers außerhalb der Siedlung
Abschließend wird beispielhaft die Jahresrechnung der Berliner Wasserbetriebe für einen im Direktvertrag stehenden Blankenburger Eigentümer vorgestellt,
woraus man den Vergleich ziehen kann, welche enormen Zusatzkosten den Bewohnern der Südwest-Siedlung insbesondere durch die illegale Geschäftstätigkeit
des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." als Wasser-Zwischenhändler entstehen.
- Warum das Trinkwasser-/Abwasser-Gewerbe des GSF e.V. illegal ist
Es sei an dieser Stelle nochmals vorangestellt, warum das Wassergeschäft des Vereins seit 01.01.2005 illegal ist. Seit es keine sog.
"Kleingartenanlage Blankenburg" mehr gibt, hat der Kleingärtnerverein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." nicht nur seine Kleingärtner
(also seine Mitglieder) verloren, sondern ebenso seine satzungsgestützte Existenzberechtigung und damit letztlich auch die Rechtsgrundlage zu legaler
Geschäftstätigkeit.
Eine bereits vor Monaten gestellte Anfrage beim Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zur vorgeblichen "Gemeinnützigkeit"
wurde bis heute nicht beantwortet.
- Von der fiktiven Gemeinnützigkeit
Die weiter öffentlich behauptete "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit" kann es aus den oben bereits vorgestellten Gründen nicht mehr geben, soweit es
diese überhaupt je gegeben hat. Die Antwort auf eine entsprechende Presseanfrage bei der zuständigen Landesbehörde, der Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz liegt bisher noch nicht vor. Diese wird hier selbstverständlich unmittelbar nach Erhalt veröffentlicht werden.
- Die fiktiven Eigentümer des Wasserleitungsnetzes
Dass das Wasserleitungsnetz auf dem gesamten Territorium der ehemaligen sog. "Kleingartenanlage Blankenburg"
nicht im Eigentum des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." steht, geht aus den oben bereits
dargestellten Rechtsverhältnissen hervor, die sich nach der Wiedervereinigung am 03.10.1990 ergeben haben.
Der GSF-Verein kann kein Nachfolger des früheren Eigentümers VKSK e.V. sein, der das DDR-Volkseigentum auch nur verwaltet hat.
Der Rechtsnachfolger des VKSK e.V. ist im Jahr 1991 das Land Berlin geworden. Eine spätere Eigentumsübertragung
an den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." wurde selbst vom Vorstand und dessen Rechtsanwalt
bisher nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Altleitungssysteme der DDR wurden nach dem
03.10.1990 von den per Gesetz dazu bestimmten Berliner Versorgungsbetrieben übernommen.
- Von der Verantwortlichkeit des Bezirksamts Pankow
An den vorgenannten Tatsachen ändert auch der regelmäßig wiederholte falsche Vortrag des Vereinsvorstands und bestimmter Vertreter des Bezirksamtes
Pankow nichts. Offenbar wurde dort von interessierter (oder gänzlich uninteressierter) Seite eine pflichtgemäße Überprüfung der Rechtsverhältnisse
um das riesige Leitungsnetz in dieser Siedlung im Südwesten Blankenburgs unterlassen.
Wie es zu den in hunderten Mietverträgen vorformulierten Zwangsverpflichtungen des Wasserbezugs über den angeblichen Eigentümer der Trinkwasserversorgungsleitungen "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." kommen konnte, sollte noch aufzuklären sein.
Zu welchen fatalen wirtschaftlichen Einbußen der Betroffenen und gleichzeitig zu welchen unglaublichen Gewinnen
dieser illegale Wasser-Zwischenhandel beim "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." geführt hat,
lässt sich an den nachfolgend beispielhaft vorgestellten Jahresabrechnungen des Vereins ablesen.
Erläuterungen zu den ermittelten Durchschnitts-Preisen pro m³:
BLAU = bezeichnet den Brutto-Einkaufspreis (pro m³), zu dem der GSF e.V. das
Trinkwasser von den Berliner Wasserwerken bezieht;
ROT = markiert den Brutto-Verkaufspreis (pro m³), zu dem der GSF e.V. das
Trinkwasser an den jeweiligen Abnehmer weiterverkauft; der konkrete Gewinn berechnet sich ROT
minus BLAU
mal Verbrauchsmenge des Abnehmers in m³ = GSF-Gewinn pro Jahr;
SCHWARZ = markiert die Gesamt-Brutto-Endkosten (pro m³), die der jeweilige
Grundstücksnutzer insgesamt für Trinkwasser zzgl. Abwasserentsorgung tatsächlich aufbringen muss; dieser Wert
ist KEIN Vergleichswert zum Preis, den der GSF e.V. verlangt, er soll lediglich verdeutlichen, wie hoch die
Gesamtkosten pro m³ steigen, wenn der Verbrauch des Nutzers sehr niedrig und die Grubenabfuhrkosten pro m³ recht
hoch sind (z. B. bei A-MIETER 1); das heißt, dass die Wenignutzer (Wochenend-/Sommerbewohner) unter den Mietern
besonders darunter leiden, dass der GSF e.V. seinen günstigen Rabattpreis (2,458/m³) NICHT an seine Mitglieder
weitergibt, obwohl diese ohnehin mit den hohen Grubenabfuhrpreisen bestraft sind; bei den Vielverbrauchern geht
der Durchschnittspreis natürlich mit dem Mehrverbrauch runter, weil sich dann auch alle Vereins-Umlage-Mehrkosten
verteilen (vgl. B-EIGENTÜMER 1); dieser ermittelte Wert (SCHWARZ) ist aber insoweit interessant, wenn man den
heutigen Preis pro m³ eines MIETERS in der ehemaligen sog. "KGA Blankenburg" mit dem eines Blankenburger Verbrauchers
außerhalb der ehemals sog. "Kleingartenanlage" vergleicht; hier sieht man deutlich, wie nachteilig sich die seit
30 Jahren vom Bezirksamt Pankow und den beteiligten Mitverdienern und Profiteuren (BWB, GSF e.V.) vernachlässigte
Erschließung letztlich doch gegen die Anwohner in der Südwest-Siedlung richtet; ANMERKUNG: der Preis-Vergleich mit
einem Blankenburger Eigentümer MIT GRUBENABFUHR (außerhalb der Südwest-Siedlung) folgt in Kürze;
ANMERKUNG:
Die Empfänger der oben dargestellten Jahresabrechnungen vom "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
hatten den Gesamt-Rechnungsbetrag widerspruchslos innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu überweisen.
Nachfragen waren zu den Sprechstunden bei den jeweiligen Abteilungsleitungen möglich. Deren Termine lagen
jedoch sinnigerweise erst nach (!) dem Ablauf der Zahlungsfrist...
Lassman J. aus dem Schmutzfinkenweg (Name und Wegebezeichnung geändert) ist fassungslos und meint: "Das ist ja
unglaublich, was jetzt rauskommt! Die haben uns ja jahrelang besch... Wir lassen uns diese Abzocke durch den
Vorstand, der ja letztlich beim Wassergeschäft keinen Finger krumm macht, nicht länger gefallen. Damit muss
jetzt endlich Schluss sein!"
Aus dem Kreise der unlängst von den Betroffenen aus der Südwest-Siedlung gebildeten "Geschädigten-Gemeinschaft"
werden bereits erste Forderungen nach klärenden Maßnahmen laut. Auch Rückzahlungsansprüche sollen rechtlich
geklärt und notfalls vor Gericht durchgesetzt werden. Einig ist man sich hier in einem Punkt bereits jetzt.
Nachdem die ganze Dimension der Machenschaften ans Licht gekommen ist, werden viele keine Zahlungen mehr an
den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." leisten.
Dafür werden von den Betroffenen mehrere Gründe genannt. Einerseits hat niemand Schulden, die zu begleichen
wären, weil es sich sämtlichst um Forderungen von Vorauszahlungen handelt, die man nicht gewillt ist, weiterhin
für zukünftige Leistungen zu erfüllen. Außerdem will man gegen den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V." mit anwaltlicher und wenn nötig auch mit gerichtlicher Hilfe wegen des Ausgleichs von eigenen
Rückzahlungsansprüchen vorgehen.
Zur Zeit sind bereits mindestens eine Handvoll Gerichtsverfahren beim zuständigen Amtsgericht Pankow/Weißensee
anhängig, bei denen es um meist kleinere Streitwerte geht. Alles Verfahren, bei denen sich Betroffene gegen
ungerechtfertigte Forderungen des Vereins oder des Bezirksamts Pankow wehren oder auf Rückzahlung von ohne
Rechtsgrund erlangten Beträgen gegen den "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." klagen.
Es wird auch bereits offen davon gesprochen, dass der Verein vom Finanzamt vermutlich eine Steuerschätzung
für mindestens 10 Jahre rückwirkend erhalten wird, womit dann auch die Festgeldkonten gepfändet werden würden.
Lassman J. spricht aus, was hier viele denken:
"Wenn ich da noch mein Geld reinstecke, bekomme ich doch später keinen Cent mehr zurück, wenn der Verein dicht
macht, oder weil er Pleite gegangen ist, oder?"
Ganz aus der Luft gegriffen scheint der Gedanke an ein baldiges Ende der Geschäfte des "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." jedenfalls nicht zu sein, wenn man sich nur die in dieser Dokumentation ans Licht
beförderten Fakten und insbesondere die hier vorgelegten ZAHLEN aus objektiver Sicht eines Außenstehenden
betrachtet.
Die Vielzahl der eingereichten Jahresabrechnungen aus den vergangenen Jahren und aus den verschiedenen
Vereinsabteilungen lässt folgende Hochrechnungen zu:
Der Verein verwaltet derzeit noch nahezu den gesamten Wasserverbrauch der Siedlung. Bei konservativer Berechnung
aus der vorliegenden Original-Verbrauchsabrechnung für die beiden Jahre 2018 und 2019, die für die Abt. 4 einen
Durchschnittsverbrauch von 6.620 m³ für 141 Grundstücke ausweist, ergibt sich auf ca. 1.700 Grundstücke
hochgerechnet ein geschätztes Gesamtverbrauchsvolumen von ca. 75.000 m³. Auf der Grundlage der zahlreichen
vorstehenden Durchschnittgewinnberechnungen (bezogen auf Mieter / Eigentümer / Erbbaupächter mit und ohne
Mitgliedseigenschaften) ergibt sich ein konservativ berechneter Durchschnittsreingewinn pro Kubikmeter von
ca. 7,00 Euro. Somit dürfte der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." über seine Jahresabrechnungen
regelmäßig über einen Zufluss von Finanzmitteln verfügen, die mit einfacher Rechnung ermittelt werden kann:
75.000 m³ x 7,00 Euro = 525.000,00 Euro
auf 16 Jahre seit 2005
berechnet ergibt sich
ein Gesamtbetrag
von 8.400.000,00 Euro
.
Jedem wird wohl klar sein, dass diese unfassbare Summe für die gründliche Sanierung einiger der zerschlissenen
Wege im Siedlungsgebiet ausgereicht hätte. Abgesehen von diesem Gedanken dürfte das - wie auch im folgenden
Zwischenruf zu den verkürzten Sozialabgaben thematisierte - Steuernachzahlungsverlangen des Finanzamts das
längst überfällige Ende eines rundum gemeinwohlschädlich agierenden Vereins besiegeln.
Zum Thema "Die wahren Gewinne der Müll- und Wasserhändler" sowie zu diversen Grundstücksgeschäften liegen weitere
Dokumente vor, die an dieser Stelle nach und nach ergänzend eingefügt werden.
- Ein Vertrag über Frondienste oder Schwarzarbeit?
Das Mittelalter lässt grüßen, wenn von Fron die Rede ist. Einiges aus der Beschreibung, was man im Mittelalter
als Frondienste den Bauern zumutete, wird den Mitgliedern des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
sehr bekannt vorkommen. Dem Ausübenden der sogenannten Grundherrschaft schuldeten die Bauern nämlich unbezahlte
erzwungene Arbeitsleistungen. Dazu zählten unter anderem Unkraut jäten oder Steine vom Acker des Herrn auflesen.
Aber ebenso gehörten Bauarbeiten und Wegeinstandhaltungen dazu. Später konnten sich die Bauern auch mit
Geldzahlungen von den Frondiensten befreien lassen.
Nichts anderes erleben auch alle Neumitglieder des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", wenn
sie nach dem Erwerb der Mitgliedschaft einen gründlichen Blick in das umfangreiche "Kleingedruckte" der
Geschäftsbedingungen des Vereins werfen. Die Satzung des Vereins sieht sogenannte "Pflichtstunden" zu Pflege
und Erhalt der Gemeinschaftsanlagen vor, was bei einer echten Kleingartenanlage eine nachvollziehbare Verpflichtung ist,
wenn jemand wegen der Liebe zur Kleingärtnerei einem Kleingärtnerverein beitritt, der ihm bei der Ausübung des
Hobbys entsprechende Gegenleistungen des Vereins anbietet.
Wer jedoch nach dem gerichtlich festgestellten Ende der kleingärtnerischen Verwaltung im Jahr 2004 in den
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." eingetreten ist bzw. eintreten musste, weil ihm der mit
em Bezirksamt Pankow neu abgeschlossene Mietvertrag dies mit der Wasserbezugsverpflichtung de facto
vorgeschrieben hatte (vgl. siehe oben 1. Teil bis 3. Teil), der fand sich auch in der
"Zwangsarbeitsfalle" wieder. Laut Vereinsbestimmungen brachte die Mitgliedschaft nicht nur die Übernahme
einer ganzen Reihe unverständlicher Umlagen mit sich, sondern führte zu weiteren Verpflichtungen.
Der naheliegende Entschluss dem Verein beizutreten, der vom Vermieter ausdrücklich mit der erwiesen falschen
Behauptung, dieser sei der Eigentümer des Wasserleitungsnetzes, forciert wurde, folgte bald die Ernüchterung
bei Wahrnehmung der unzähligen Vereinsumlagen und versteckten Nebenkosten.
Die Pflicht zur Ableistung von unbezahlten Arbeitsstunden, die im Wert von 8,00 Euro pro Stunde für den Verein
insbesondere zur Instandsetzung der Wege und Straßen, die das Gelände der früheren Kleingartenanlage durchziehen,
wird in den sieben verschiedenen "Abteilungen" des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
unterschiedlich und offenbar nach Gutdünken der Abteilungsleitungen gehandhabt.
Während in einer Abteilung zum Beispiel acht Stunden pro Jahr unbezahlte Arbeitsleistungen bei der Straßen-
und Wegeinstandhaltung verlangt werden, sind in anderen Abteilungen dagegen nur vier Pflichtstunden verbindlich
abzuleisten. Gemeinsam ist den Zwangsverpflichtungen zu den Arbeitseinsätzen, die gern auch als Leistungen "zur
Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen" für den Verein deklariert werden, dass jedem Mitglied des Vereins
jeweils 8,00 Euro pro Stunde "gutgeschrieben" oder bei nichterbrachter Arbeitsleistung in der Jahresendabrechnung
als zu leistender Gegenwert berechnet werden.
Das heißt anders ausgedrückt, dass jedes Vereinsmitglied - egal in welchem hohen Alter - jahraus jahrein bis zu
acht Stunden für einen Stundenlohn von 8,00 Euro zu Hilfsarbeiten im Straßendienst herangezogen wird, zu dem
der Vereinsvorstand mit Abschluss des "Zusammenarbeitsvertrages" vom 15.12.2011 den Verein als "Verwaltungshelfer"
verpflichtet hat.
- Wozu verpflichtet der Vertrag vom 15.12.2011 die beteiligten Parteien?
Das Bezirksamt schloss diesen Vertrag im Jahr 2011 in dem Wissen, dass es seit 2007 in rechtlich fragwürdiger
und wohl auch sittenwidriger Weise, mit den neuen Mietverträgen für über 1.200 Grundstücke unter Ausnutzung
der oben beschriebenen "Wasserfessel" alle Mieter auch zur Zwangsmitgliedschaft im "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." geknebelt und damit auch zu billigen Arbeitskräften degradiert hatte.
Diesen und allen sonstigen der insgesamt auf 1.600 geschätzten (Zwangs-) Mitgliedern des Kleingärtnervereins
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", oblag es nun laut Vertrag, zur Ableistung ihrer jeweils
vier bis acht Arbeitsstunden zum Lohnwert von 8,00 pro Stunde (also deutlich unter Mindestlohn) die Wege und
Straßen in der gesamten Siedlung instand zu halten.
Dass die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom 15.12.2011 davon wussten, was sie dort eigentlich
vereinbaren, wird u. a. an Kleinigkeiten des Vertragstextes deutlich. So heißt es nicht zufällig in § 2 Abs. 1
(Rechte und Pflichten des Vereins):
- A -
"Der Verein übernimmt innerhalb der Anlage "Blankenburg" nach Art und Umfang, wie dies durch ihn bereits in
den Jahren 1990 bis 2010 erfolgte...die nachfolgend aufgeführten Pflichten..."
- B -
In § 2 Abs. 3 wird es noch deutlicher:
"Der Verein ist Ansprechpartner für alle Nutzer/Eigentümer der sog. Anlage Blankenburg und für eventuelle
Dritte hinsichtlich der in diesem Vertrag geregelten Pflichten des Vereins."
- C -
In § 3 Abs. 1 (Vergütung / Erstattung von Aufwendungen) wird die Kooperation zur Ableistung der
Arbeitseinsatzstunden aller "Nutzer/Eigentümer" konkret geregelt:
"Der Verein erhält eine Vergütung für seine Arbeitsleistungen gem. § 2 Abs. 1 in Höhe eines Gesamtbetrages
von 8.000,00 € je Kalenderjahr..."
- D -
"Ferner erstattet das Bezirksamt die Aufwendungen des Vereins für Material, soweit dies der Erfüllung der
Pflichten gem. § 2 Abs. 1 des Vertrages dient, bis zu einer Gesamthöhe von 10.000,00 € je Kalenderjahr..."
In den vorgenannten Formulierungen stecken mehr oder weniger gut kaschiert alle Eckdaten der letztlich als
perfide "Billiglöhner- bzw. Zwangsarbeiterrekrutierung" zu erkennenden Verabredung. Das Wissen um den
unseriösen Charakter dieser Übereinkunft dürfte auch die nachvollziehbare Begründung dafür darstellen,
dass beide beteiligten Parteien über den Zeitraum von fast 10 Jahren die unbedingte Geheimhaltung sowohl
des konkreten Vertragsinhaltes, als auch die der Ernennung des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V." zum Verwaltungshelfer des Bezirksamtes Pankow betrieben haben.
Zu den vertraglich übernommenen hoheitlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 zählt u. a. auch die "Instandhaltung
der Wege" und die "Pflege des Wegebegleitgrüns einschließlich des Rückschnitts der Sträucher..."
Genau diese Vertragspositionen stellten in den vergangenen 10 Jahren nach dem Vertragsschluss auch das
zentrale Leistungsspektrum für die Ableistung der Arbeitspflichtstunden der Vereinsmitglieder dar.
- Die fatale "Win-win-Situation"
Dass das Bezirksamt Pankow durch die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen seines Verwaltungshelfers
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." einerseits bis zu 20 Mitarbeiterstellen bei der
Verwaltung der mittlerweile über 1.700 Grundstücke auf dem Gelände der früheren sog. "Kleingartenanlage
Blankenburg" einspart, ist bekannt (vgl. siehe oben 1. Teil).
Eine wesentliche Entlastung des Bezirkshaushalts stellt aber auch die Ersparnis für die nicht vom Bezirk
zu leistenden Erschließungen sowie die völlige Entlastung von jeglichen Straßen- und Wegeinstandhaltungen
in der heutigen Wohnsiedlung dar.
Offenkundig hatte die Aussicht auf eine langjährig wirksame Haushaltskonsolidierung alle Bedenken und
Skrupel verdrängt, als man die Installierung des fraglos erkennbaren Systems verdeckter Schwarzarbeit
unter Zuhilfenahme der längst unzulänglich gewordenen Kleingärtnervereinsstruktur des "Garten- und
Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." auf den Weg brachte.
Es konnte im Jahr 2011 nicht übersehen werden, dass es tatsächlich keine Kleingartenanlage und keine Kleingärtner
mehr gab, die ihre kleingärtnerischen Gemeinschaftsanlagen laut Vereinssatzung instand zu halten hatten.
Das Bezirksamt wusste, dass die Instandhaltung und Sanierung der Wege und Straßen der Siedlung nach der
einschneidenden Änderung der Rechtsgrundlage ohne Zweifel allein dem Land Berlin oblag. Trotzdem hat man
sich für eine unerträglich unsoziale Lastenabwälzung auf Kosten aller Grundstücksmieter und insbesondere
der heutigen Dauerbewohner der Siedlung entschieden, die nicht nur jede vernünftige städtebauliche
Entwicklung der neuen Siedlung nachhaltig verhindert hat.
Die unredlich und zudem unversteuert zugeflossenen Reingewinne in Millionenhöhe haben nicht nur den
Steuerzahler erheblich belastet, sie fehlen letztlich auch dort, wo die erwirtschafteten Gewinne für die
längst fälligen Investitionen bei der weiteren Sanierung des aus der DDR-Zeit übernommenen Trinkwassernetzes
in Blankenburg dringend benötigt werden. Bei den per Gesetz auch verpflichteten Berliner Wasserbetrieben
wären die vom illegalen Wasserhändler "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." erzielten Gewinne
daher auch wesentlich besser aufgehoben.
Gleiches trifft auf die hier illegal an skrupellose Geschäftemacher verlorenen Ressourcen für eine nachhaltige
Sanierung der Wege und Straßen in der im Jahr 2005 neu entstandenen Wohnsiedlung zu, die den Bezirk in die Lage
versetzt hätten, endlich geprüfte und zugelassene Fachfirmen und keine zwangsverpflichteten Schwarzarbeiter für
den Straßenbau einzusetzen. So, wie es die Berliner Gesetze unmissverständlich vorschreiben.
Somit ist festzuhalten, dass der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." statt des Gemeinwohls
tatsächlich und auf Dauer nur die Nichterschließung der Siedlung "fördert".
- Von illegalen Gewinnen und hinterzogenen Steuern
Wie einträglich die Kooperation der beiden Vertragspartner tatsächlich war und derzeit noch ist, zeigt eine
simple Hochrechnung der nachweislich erbrachten bzw. für die Nichtleistungen vereinnahmten Beträge des Vereins:
Der Verein hat über mehr als 1.600 Grundstücke die Mieter bzw. Eigentümer und Erbbaupächter in die
Vertragserfüllung gegenüber dem Bezirksamt einbezogen und verpflichtet diese zur Ableistung von durchschnittlich
5 Pflichtarbeitsstunden a 8,00 Euro pro Jahr.
Bis zu einer Gesamtstundenzahl von 1.000, die in keinem Jahr tatsächlich ausgeschöpft werden, sind die
Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder laut Vertrag vom Bezirksamt durch Vergütung an den Verein abgedeckt
(1.000 Stunden a 8,00 Euro = 8.000,00 Euro).
Wie die einfache Hochrechnung offenlegt, zieht der "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." aber
über die Jahresabrechnungen von 1.600 Mitgliedern zusätzlich und regelmäßig bis zu 64.000 Euro pro Jahr ein!
(1.600 x 5 h/p.a. = 8.000 Arbeitsstunden zu 8,00 Euro/h => 64.000 Euro/p.a.)
Man braucht nicht allzu
viel Phantasie dazu, um sich auszurechnen, dass hier Nachzahlungen an das Finanzamt für hinterzogene Sozialabgaben
für mindestens die letzten 16 Jahre (seit 2004) in Höhe von annähernd oder sogar
mehr als 64.000,00 Euro x 16 Jahre = 1.024.000,00 Euro
zzgl. 8.000,00 Euro x 10 Jahre (ab 2011) = 80.000,00 Euro
mithin insgesamt ca. 1.104.000,00 Euro ins Haus stehen.
- Was die Sprache des Vereinsanwalts über das Zwangsarbeitssystem verrät
Aus dem Sprachgebrauch im Vortrag des langjährigen Rechtsberaters und Prozessbevollmächtigten des "Garten- und
Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", Rechtsanwalt Frank Auerbach, in den bei Gericht eingereichten
Schriftsätzen erschließt sich unschwer, worauf es dem Vereinsvorstand wirklich ankommt.
Die hier nur auszugsweise zitierten Formulierungen erinnern auch ohne weitere Kommentierung zwangsläufig an die
eingangs beschriebene im Mittelalter übliche Verpflichtung der Bauern zu unbezahlten Frondiensten:
"... Wie er (der Beklagte / Red.) natürlich aus jahrelanger Mitgliedschaft weiß; in denen er rügelos seine
Pflichtarbeitsstunden entsprechend der Vorgaben des Klägers geleistet bzw. bei Nichtleistung bezahlt hat."
"... Keine der Bestätigungen und Zeugnisangebote des Beklagten bezieht sich genau auf diese jahrzehntelange
Praxis des Vereins zur Leistung von Arbeitsstunden, auf derartige Erklärungen kommt es nicht an. Scheinbar
meint der Beklagte, sich, seiner Mitgliedspflichten durch Freundschaftsdienste seiner befreundeten Nachbarn
entledigen zu können."
"... Leider hat der Beklagte nie in Bezug auf die Anerkennung von seinerseits möglicherweise getätigten
Arbeiten außerhalb seiner Parzelle als Pflichtarbeitsstunden in der Abteilungsleitung vorgesprochen,
wohlwissend, dass dies keine Anerkennung finden kann, weil es den Regelungen im Verein widerspricht."
"... Welchen Fehlinformationen der Beklagte auch immer aufgesessen ist oder
auf die er sich gern beziehen möchte, weil sie ihm in seine Argumentation
passen, so gibt es immer noch die in der Klagebegründung dargestellte Beschlusslage der Abteilung 1 des
Klägers hinsichtlich zu leistender Pflichtarbeitsstunden, wie dies in der ebenfalls vorgelegten Satzung
des Klägers vorgesehen ist."
"... Falsch ist die Behauptung, seit der Auflösung der Kleingartenanlage gebe
es keine Gemeinschaftsanlagen mehr. Richtig ist, die Anlage Blankenburg ist keine dem Bundeskleingartengesetz
unterfallende Anlage mehr. Richtig ist auch, die Wege in der Anlage Blankenburg sind Privatwege im Eigentum
des Landes Berlin."
"... Indes gibt es, und zwar unabhängig von einem Unterfallen unter das Bundeskleingartengesetz,
Gemeinschaftsanlagen im Satzungssinne, für deren
Erhaltung und Erneuerung Arbeitsstunden geleistet werden können und von den Mitgliedern des Klägers
regelmäßig geleistet werden, auch vom Beklagten selbst in der Vergangenheit geleistet wurden. Diese
Möglichkeiten und die Notwendigkeit der Erhaltung und Erneuerung von Gemeinschaftsanlagen gab es auch
im Jahr 2019, für das bei Nichtleistung in der Jahresrechnung 2020 streitgegenständlich die entsprechenden
Kosten in Rechnung gestellt wurden."
"... Dabei ist klarzustellen, unter Gemeinschaftsanlagen, für die Arbeitsstunden zu leisten sind, sind
nicht nur im Eigentum des Landes Berlin stehende Wege zu verstehen."
Fakt ist, zur Instandhaltung der Privatwege in der Anlage Blankenburg gibt es einen Zusammenarbeitsvertrag
zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt Pankow von Berlin, der entsprechende Leistungen vorsieht, neben der
ebenfalls darin vorgesehenen Pflege und Reinigung auch betreffend Grünflächen sowie beispielsweise die
Festwiese am Vereinshaus.
Beweis: - Zusammenarbeitsvertrag vom 15.12.2011 - Anlage K 9 -
- Zeugnis der jetzigen Vorstandsvorsitzenden des Klägers
Frau Ines Landgraf, Heinersdorfer Straße 61, 13129 Berlin
Ferner ist der Kläger Eigentümer der Wasseranlage und Wasserversorgungsleitungen in der Anlage Blankenburg,
die ebenfalls mithilfe der Mitglieder instandzuhalten bzw. hinsichtlich des Leitungssystems noch an einigen
Stellen zu erneuern ist. Auch Arbeiten in diesem Zusammenhang, wie zum Beispiel der Wechsel der Wasserzähler,
der allein durch bzw. unter Aufsicht der Wasserkommission vorgenommen wird, zählt hierzu. Falsch ist also
die völlig aus der Luft gegriffene Behauptung des Beklagten, es gebe keine Gemeinschaftsanlagen (mehr).
Für das streitgegenständlich berechnete Jahr 2019 - eine Berechnung nicht geleisteter Pflichtarbeitsstunden
erfolgt immer rückwirkend, deshalb hier in der Jahresrechnung 2020 - wurden genügend solche Möglichkeiten
von der Abteilungsleitung benannt."
Zum Thema "Die wahren Gewinne der Müll- und Wasserhändler" sowie zu diversen Grundstücksgeschäften liegen
weitere Dokumente vor, die an dieser Stelle nach und nach ergänzend eingefügt werden.
ANMERKUNG: Dem Blankenburger Autor des vorgenannten Artikels auf "Rettet-Blankenburg.de" war zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass er selbst Opfer der jahrzehntelang gezielt verbreiteten Fehlinformationen zur angeblichen
"Erholungsanlage Blankenburg" geworden war, die bekanntlich erst im Jahr 2020 nach monatelangen Investigativ-Recherchen als
solche aufgedeckt wurden (siehe unten).
Der Autor dieser Zeilen schafft es in seinem Artikel unter Bezugnahme auf eine Äußerung eines Berufspolitikers in einer
nicht näher benannten Facebook-Gruppe den längst als Fake entlarvten Begriff "Erholungsanlage" ganze
11 Mal (!) zu verwenden und seinen unbefangenen Lesern diesen höchstrichterlich zur Wohnsiedlung erklärten
Ortsteil von Berlin-Blankenburg als "mit 1000 teils dauerhaft bewohnten Parzellen" zu beschreiben!
Auch anhaltende Realitätsverweigerung und hundertfache Wiederholungen machen "Fake News" nicht weniger falsch.
Gleichwohl steigern sie - ob gewollt oder unbedacht - die zersetzende Wirkung des in jeder Fehlinformation versteckten Giftes.
Welche vergiftete Botschaft sich hinter der von einigen besonders aktiven "Aufklärern" so auffällig gehäuften Verwendung des
Begriffs "Erholungsanlage Blankenburg" verbirgt, wird deutlich, wenn man sich die Anlässe, die handelnden
Personen und deren Veröffentlichungen einmal genauer anschaut und dazu auch die weiteren Fake-Begriffe konkret auf ihren
faktischen und rechtlichen Tatsachengehalt untersucht. Man braucht keine "trapsende Nachtigall", um zu erkennen, dass es
sich wohl nicht ausnahmslos um harmlose Zufälle oder arglose Versehen handelt...
A - Zu den bisher meistverwendeten Begriffen:
A1. "Erholungsanlage Blankenburg"
Bekanntlich gibt es in Deutschland für alles und jedes ein eigenes Gesetz - oder zumindest
ein bis zehn Verordnungen.
- Eine geografische Region "Erholungsanlage Blankenburg" hat es nie gegeben.
- Auch eine rechtlich wirksame Widmung zu einer Verwaltungseinheit "Erholungsanlage Blankenburg"
hat nie stattgefunden. Eine entsprechende Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin und eine Eintragung
im Verzeichnis der Berliner "Grün- und Erholungsanlagen" sucht man vergeblich (vgl.
Berliner Grünanlagengesetz-GrünanlG)
- Die rätselhafte Beschilderung am Grundstück Schäferstege 20 ist zweifelsfrei ein "Fake".
- In der Berliner Bauordnung (BauO Bln) kommt der Begriff "Erholungsanlage" nicht vor.
- In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum bundesdeutschen Baugesetzbuch (BauGB) werden einzig unter § 10 die "Sondergebiete,
die der Erholung dienen" benannt. Hierzu zählen: "Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete".
- Im Absatz (2) heißt es: "Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung
darzustellen und festzusetzen." Dergleichen ist für die Blankenburger Südwest-Siedlung nie erfolgt.
Auf die Presseanfrage vom 15.11.2020: "Im amtlichen Verzeichnis der gewidmeten Berliner 'Grün- und Erholungsanlagen'
findet sich kein Eintrag zur sogenannten 'Erholungsanlage Blankenburg'.
Frage: Welcher rechtlich normierten Gebietsform ist der Bereich nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
heute zugeordnet?"
erteilte das Bezirksamt Pankow am 20.11.2020 die Auskunft:
"Die Anlage Blankenburg ist keiner Art der baulichen Nutzung
nach BauNVO zuzuordnen."
Bei dieser amtlichen Bestätigung fällt sofort auf, dass man den frei erfundenen und zuvor tausendfach verwendeten
Phantasiebegriff "Erholungsanlage Blankenburg" auf konkrete Nachfrage NICHT bestätigen wollte!
- Der zuständige Bezirksstadtrat, Dr. Torsten Kühne (CDU), beantwortete mit Schreiben vom 19.05.2021 (vgl. siehe unten)
die Frage eines direkt betroffenen Anwohners nach dem rechtlichen Status der "Erholungsanlage Blankenburg" wie folgt:
"Zum Begriff 'Erholungsanlage' bestätige ich, dass es sich hierbei um keine rechtlich geschützte
Kategorie handelt."
- Offenbar war auch dem früheren Staatssekretär und heutigen Senator für Stadtentwicklung und Wohnen, Sebastian
Scheel (DIE LINKE),
der rechtsfreie Status des Begriffes "Erholungsanlage" nicht bewusst, als er in seiner Antwort vom 27.11.2018 eine schriftliche
Anfrage des SPD-Abgeordneten Dennis Buchner, die Bezeichnung "Erholungsanlage" insgesamt 18 Mal (!) unterbrachte!
(vgl. "Abgeordnetenhaus Berlin - Drucksache 18/16992")
Bemerkenswert an der 5-seitigen Antwort des Senatsvertreters (zur Ansicht auf das Foto oben klicken) ist aber nicht nur
die gehäufte Verwendung falscher Fachtermini, sondern der teilweise unglaublich sachfremde und irreführende Inhalt.
Insgesamt wird deutlich, dass weder der Fragesteller (der als Abgeordneter aber auch nicht juristisch kompetent sein muss)
noch der verantwortliche Senatsvertreter zu wissen scheinen, wie die Rechtslage vor Ort tatsächlich ist.
Hier trifft den Staatssekretär ein deutliches Verschulden, wenn er statt eigene Gutachten einzuholen (die von seinen
Hausjuristen oder eben von Sachverständigen ohne weiteres zu haben wären), zu seiner vermeintlichen Entlastung schlicht
auf die vom Bezirksamt übermittelten Informationen verweist. Die fortgesetzte Missachtung von Gesetzen und höchstrichterlicher
Rechtssprechung ist mittlerweile weit über die Pankower Bezirksgrenzen hinaus bekannt.
Wie UNLAUTER UND TEILWEISE RECHTSWIDRIG das Vorgehen des Bezirksamtes Pankow im Umgang mit den Bewohnern der
Blankenburger "Gartenanlage" (Originalton Rechtsamt ggü. dem Amtsgericht) ist, wird allein daran deutlich,
dass der Bürgermeister mit den zuständigen Bezirksstadträten - noch 30 Jahre nach dem
Ende des Sozialismus - mehrere Tausend freie Bürger in eine sklavische Abhängigkeit von einem vorgeblich
"gemeinnützigen" Kleingärtnerverein zwängt, der sich nachweislich seit Jahren auf Kosten der Gesellschaft
bereichert.
Erst die hartnäckige Rechtsverweigerung der Pankower Verwaltung macht es im kollusiven Zusammenwirken
mit den Berliner Wasserbetrieben möglich, dass der "WASSERBETRUG" mit Schaden in
Millionenhöhe und die Gefahr von möglichen verheerenden Folgen für die Gesundheit von ca. 3.000 bis 4.000
Bürgern bis heute nicht gestoppt wurde (Details siehe unten: "B - Wie scheinbar harmlose 'Fake News'
zu Täuschung und Betrug im Rechtsverkehr führen").
Die langjährige Vorsitzende des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.", Ines Landgraf,
geht regelmäßig noch weiter. Sie beschwört aus nur allzu durchsichtigem Kalkül seit Jahren gebetsmühlenartig die Existenz einer
"Erholungsanlage". Zum Beispiel am 3. Dezember 2019 bei einem Treffen mit namhaften CDU-Politikern in der "Vereinsgaststätte Scheune":
"Wir sind Europas größte Erholungsanlage.
Die wollen wir verdammt nochmal auch bleiben.
Und - werden - dafür - alles Notwendige tun.
Und das vor allen Dingen bis ganz nach hinten."
Wen genau Frau Landgraf meint, wenn sie "Erholungsanlage" sagt,
kann man im Vorwort der Vereinszeitung "Klatschmohn 1. Ausgabe 2021" (08/21) nachlesen. Auf Seite 02
heißt es dort unmissverständlich:
"Die Erholungsanlage - sprich der Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V. -
steht für..."
Wer in frühere Ausgaben der Vereinszeitung schaut, bemerkt schnell, dass diese Irreführung der Leser (sprich der eigenen
Mitglieder) fast unbemerkt schon seit Jahren Methode hat. Hier ein Beispiel aus dem "Klatschmohn" 1. Ausgabe 2018":
"Es wurde von der Überplanung der Erholungsanlage Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V.
ausgegangen und somit Platz 'denkend' für 10.400 WE..."
Auf der selben Seite 02 findet man neben dem "Gleichsetzung-Trick" (Erholungsanlage = e.V.) im Absatz
darüber auch noch die bald darauf als dreiste Lüge entlarvte Mär von den "plötzlichen 10.000 WE".
Die später immer wieder aufgewärmte Lüge besteht darin, dass bereits Jahre vorher,
mindestens seit 2016 von weit mehr als 10.000 WE (Wohneinheiten) die Rede war!
(vgl. LINK -->
"Blankenburger Lügen und Glaubwürdigkeit").
- MERKE: Auch ein populistisches Wählerfang-Video macht aus einer Lüge keine Halbwahrheit:
"Der Rot-Rot-Grüne-Senat spricht -
jahrelang - von - Bürgerbeteiligung -
und dann verdoppelt er einfach die Anzahl der Wohnungen,
die gebaut werden sollen.
Ohne jede Rücksprache. Ohne Information."
Dirk Stettner (CDU)
Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses
an der Heinersdorfer Straße in Berlin-Blankenburg
nach der "BI-WIR-SIND-e.V.-Demonstration vom 17.06.2020
[Quelle: facebook.com/StettnerDirk]
-->
LINK zum Original STETTNER-WIR-SIND-VIDEO <--
(Zum Vergrößern auf das Bild klicken)
Spontan möchte man ausrufen, was wohl nicht nur der unbefangene Blankenburger Anwohner wünscht, ...aber das steht ja schon im Video-Abspann:
"DU KANNST ETWAS VERÄNDERN! - DIRK STETTNER"!
Eben eben! Einfach mal bei sich selbst anfangen...und bei der Wahrheit bleiben. Bezug O-Ton Stettner im facebook-Text zum
o.g. Video: "...Wenn Sie über die Anzahl von neuen Wohnungen in Ihrem dörflichen Umfeld mitdiskutieren würden und dann - ohne jede Information, ohne jede Abstimmung -
plötzlich von vorher im Raum stehenden 5.000 neuen Wohnungen auf 10.000 durch den Senat 'erhöht' würde."
(Zum Faktencheck:"Blankenburger Lügen und Glaubwürdigkeit" - einfach auf die folgende Grafik klicken.)
Anmerkung: Über den Sinn solch scheinbar nebensächlicher "Ungereimtheiten" sind sich erfahrene Beobachter von politisch brisanten
Großprojekten einig. Strategisch gewiefte Planer kümmern sich lange im Voraus nicht nur um künftige Fürsprecher und
Verbündete aus Politik, Wirtschaft und Bevölkerung. Sie organisieren im Vorfeld auch gleich selbst den zu erwartenden Protest
der ortsansässigen Bevölkerung indem man sich vor Ort mit scheinbar unabhängigen Interessenvertretern zusammentut, die
sich nahezu um jeden Preis darum reißen, mit ins mediale Rampenlicht zu dürfen. Diese
meist durch langjährige (staatliche) Förderung längst abhängig gewordenen Begünstigten holt man dann als "gezähmte"
Anwohnervertreter in die Beteilgungsgremien. So lässt sich der Widerstand kalkulieren und im besten Fall sogar gänzlich
ausschalten. Ein Musterbeispiel für dieses Modell erlebten die Blankenburger Anwohner bei der "Inszenierten Bürgerbe(nach)teiligung"
im Rahmen der Vorplanungen zum Großbauprojekt
"Blankenburger Süden" (vgl. auch LINK --> "EIN BAUPROJEKT MIT INSZENIERTER BÜRGERBENACHTEILIGUNG").
Durch den Trick des gespielten "Spontanprotestes" in der sogenannten "Auftaktveranstaltung zum
offiziellen Bürgerbeteiligungsprozess" am 03.03.2018 in Berlin-Buch wurde dafür gesorgt, dass sich die zuvor längst
Eingeweihten vor dem nichtsahnenden Publikum in Saal und Internet lautstark als Protestführer in Szene setzten konnten
(vgl. auch LINK -->"Auftakt zu Blankenburger Lügen und Glaubwürdigkeit").
Damit wurde für den weiteren Verlauf sichergestellt, dass man nur die "richtigen" zuvor Auserwählten und nicht
etwa unbefangene freie Anwohner mit womöglich unkontrollierbarem Protestverhalten einbinden musste. Wozu dies
letztlich führte und zu welchen unseriösen Mitteln die planenden Senatsverwaltungen griffen, als man sich plötzlich
echtem demokratisch-legitimiertem Widerstand gegenüber sah, lässt sich an verschiedensten Quellen nachlesen
(vgl. LINK z.B. -->
"Forderungen der "Allianz ausgegrenzter Anwohner-Initiativen" vom 31. März 2019"
oder auch LINK -->
"EKLAT bei geheimer Sitzung des Projektbeirats").
Zurück zum Etikettenschwindel des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.".
Das bei
etwas Achtsamkeit leicht
zu durchschauende Täuschungsmanöver, welches in der faktisch und rechtlich nicht
ansatzweise vertretbaren Gleichsetzung von a) DER VEREIN (DER, weil "e.V."
für "eingetragener Verein" steht) und b) DIE "XY-Anlage" besteht, welche
Anlage auch immer gemeint sein soll (vgl. siehe unten - zu A3.), ist der Generalschlüssel zum seit vielen Jahren
vom Bezirksamt Pankow u. a. per Verwaltungshelfervertrag geförderten Betrugsgeschehen.
Die Auswirkungen dieser und weiterer bewusst gestreuter Fake News sind nicht zuletzt in einer
Vielzahl von offiziellen Dokumenten der Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Wohnen sowie der für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz wiederzufinden (vgl. siehe unten - B3. Welche faktischen und rechtlichen Folgen hat die
fortgesetzte Verwendung der o. g. Fehlinformationen für alle Anwohner in Berlin-Blankenburg und im übrigen
Umfeld des Großbauprojekts "Blankenburger Süden"?)
Jeder Jurastudent im 2. Semester weiß, dass ein Verein in der Rechtsform des "e.V." als "juristische Person" eine
eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt, die als Rechtsträger wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnimmt.
Dies kann aber weder eine "Garten-", "Erholungs-" noch sonstige "Anlage", weil diese eben kein Rechtsträger ist.
Die irreführende Gleichsetzung von Verein und Siedlungsgelände hat Methode. Die Vereinsmaterialien des
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." liefern von der Gründung im Jahr 1991 bis heute zahlreiche
Nachweise für das System aus Irreführungen und Täuschungen der eigenen Mitglieder und der
übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr.
Bereits in der Satzung des einst zur Förderung der Kleingärtnerei gegründeten Vereins, dessen einzige Existenzberechtigung
heute noch darin besteht, den Bewohnern in der Südwest-Siedlung sein per Exklusivvertrag von den Berliner Wasserbetrieben
"subventioniertes" GARTENWASSER (ohne Beachtung der strengen Gesetzesregelungen) als TRINKWASSER (!) zu verkaufen, ist bis
heute der irreführende Gebietspassus unangetastet geblieben, der den Mitgliedern und unbefangenen Dritten suggeriert, der
Verein würde über ein eigenes Gelände verfügen:
In § 11 (Abteilungsleitungen) heißt es wörtlich:
"1. Das Gelände des Vereins ist aufgrund seiner Größe
traditionsgemäß in Abteilungen unterteilt.
Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geleitet, die für die spezifischen Belange ihres Territoriums
eigenverantwortlich und hierbei leitungsmäßig und finanziell selbständig ist."
Weitere "Bausteine des Lügengebäudes", das die vereint handelnden Rechtsverweigerer nach und nach vor den Augen
der nichtsahnenden Öffentlichkeit errichtet haben, kann man täglich im Blankenburger Verkehrsraum bewundern. Wie
selbstverständlich man die Bürger an der Nase herumführen kann, wenn man nur dreist genug unter dem Deckmantel
behördlicher Vollmachten agiert, zeigen die rund um die Südwest-Siedlung im öffentlichen Straßenland platzierten
großflächigen Beschilderungen, die das vermeintliche "Hoheitsgebiet" des Vereins abstecken, der in
Gutsherrenmanier mit aggressivem Geschäftsgebaren seit Jahrzehnten über die Mülltonnen und
Trinkwasser-Hausanschlüsse von über 1.500 Grundstücken und deren Eigentümer und Mieter herrscht
(vgl. siehe unten - "Was sagen eigentlich DIE GERICHTE?").
- Kein Wunder also, wenn scheinbar unbeteiligte "Dritte" den irreführenden Eigentumsanzeigen und falschen Außendarstellungen
auf unterschiedlichsten Ebenen aus purem Eigeninteresse nur allzu gern auf den Leim gehen. Wer soll denn eigentlich glauben,
dass die Verfasser der folgenden Dokumente (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen; BVV-Fraktionen DIE LINKE
und SPD; Bezirksamt Pankow von Berlin; Berliner Wasserbetriebe) wirklich nicht wissen, dass das Gelände der Südwest-Siedlung NICHT IM EIGENTUM des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." steht?
- Die Südwest-Siedlung in Blankenburg als "ehemalige
Kleingartenanlage" zu bezeichnen, ist ungefähr so, als würde man
zum Bezirksamt "ehemaliger Rat des Stadtbezirks"
sagen. Nicht ganz falsch, aber eben auch nicht richtig!
- Wer heute die Südwest-Siedlung noch als eine "ehemalige
Kleingartenanlage" beschreibt, der war entweder nie selbst vor Ort
und gibt nur ungeprüft Halbwissen vom Hörensagen wieder oder ihm liegt aus sachfremden
Erwägungen etwas daran, beim Leser eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen
Verhältnissen auszulösen. Das heißt, es soll gezielt ein Irrtum erregt werden! Warum ist das so?
- Was eine "Kleingartenanlage" ist, wird in der Bundesrepublik einzig vom
Bundeskleingartengesetz bestimmt. Auszug:
"(1)
Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung
dient (kleingärtnerische Nutzung)...
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube - (1) Ein Kleingarten
soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein...
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens
24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig;
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein."
- Auf Grundstücken in Kleingartenanlagen sind Garagen und Carports sowie das Parken grundsätzlich
verboten.
Vergleich Südwest-Siedlung in Berlin-Blankenburg:
- In der Südwest-Siedlung beträgt die durchschnittliche Grundstücksgröße
600-900 Quadratmeter.
- Auf den bewohnten Grundstücken der Südwest-Siedlung sind Garagen und
Carports sowie dauerhaftes Parken der Anwohner keine Ausnahme, sondern eher die Regel.
- Die Grundstücke waren zum Zeitpunkt einer Ortsbegehung zum Zwecke der Beweisaufnahme durch drei
Richter der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin am 28. Februar 2003
zu 85 Prozent mit zum Wohnen geeigneten Häusern bebaut. Im Endurteil vom 02.04.2004 heißt es dazu u. a.:
Auch nach amtlicher Auskunft des Bezirksamts Pankow vom 20.11.2020 gibt es keine
Kleingärten mehr. Auf die konkrete Presseanfrage:
"Wieviele der...landeseigenen Grundstücke/Parzellen in der 'Erholungsanlage Blankenburg'
(EA - Abt. 1 bis Abt. 7) sind derzeit noch zur 'kleingärtnerischen Nutzung'
verpachtet?" lautete die unmissverständliche Antwort:
"KEINE"...
- Eine "Kleingartenanlage Blankenburg" oder "KGA Blankenburg" hat es nach bundesdeutschem Recht
nie gegeben.
Die noch heute anzutreffende Adressform "KGA Blankenburg Anlage 1-7"
ist definitiv falsch und unzulässig.
Ursache sind jahrzehntelang verbreitete Falschinformationen des
Pankower Vermessungsamtes! (LINK: diverse Beispiele)
Direkt betroffene Anwohner hatten erst vor wenigen Monaten auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
der DSGVO eine Möglichkeit gefunden, sich gegen die amtlichen Fehlinformationen zur Wehr zu setzen...
(wird fortgesetzt)
A3. "Anlage Blankenburg"
Bekanntlich gibt es in Deutschland für alles und jedes ein eigenes Gesetz oder zumindest ein bis zehn Verordnungen.
Man kennt Gesetze für Aktienhandel (Kapitalanlagen), für Solar- und Windkraft- oder auch für Kläranlagen u. ä. m.
- Ein "Anlagen-Gesetz" gibt es nicht!
- Eine geografische Region "Anlage Blankenburg" hat es nie gegeben. Auch eine rechtliche Zuordnung ... (wird fortgesetzt)
A4. "Gartenanlage Blankenburg"
- Eine "Gartenanlage Blankenburg" hat es nie gegeben. Auch eine rechtliche Zuordnung... (wird fortgesetzt)
A5. "Siedlungsanlage Blankenburg"
- Eine "Siedlungsanlage Blankenburg" hat es nie gegeben. Auch eine rechtliche Zuordnung... (wird fortgesetzt)
A6. "Wohnanlage nach WEG"
- Eine "Wohnanlage" im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat es im Bereich der Südwestsiedlung in Blankenburg nie gegeben (wird fortgesetzt)
A7. "Privatwege"
- "Anderen Verkehrsteilnehmern steht die Privatstraße...aufgrund der Gestaltung ihres Einfahrtsbereiches uneingeschränkt
offen. Durch die Gestaltung des Einfahrtsbereiches, insbesondere durch Fehlen von Schließanlagen und das Fehlen
von Verbotsschildern, wird der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Straße um eine Privatstraße des
öffentlichen Verkehrs handelt, die der Allgemeinheit offen steht. Die kleinen
Schilder "Privatwege" lassen lediglich auf einen beabsichtigten Haftungsausschluss schließen.
Hierdurch wird jemand, der kein Anliegen hat, nicht davon abgehalten, in die Anlage hinein zu fahren oder zu gehen,
zumal ein Zusatz "Durchfahrt/betreten verboten" nicht vorhanden ist...Sie ist daher uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr freigegeben.
"...(Auszug Urteil Landgericht Berlin 2015 - vgl. auch siehe unten -
"Was sagen eigentlich DIE GERICHTE?"
) - (wird fortgesetzt)
B - Wie scheinbar harmlose 'Fake News' zu Täuschung und Betrug im Rechtsverkehr führen!
B1. Welche Ziele verfolgen die Verwender der o. g. Fehlinformationen?
- ... (wird fortgesetzt)
B2. Welche faktischen und rechtlichen Folgen hat die fortgesetzte Verwendung der o. g. Fehlinformationen
für die Anwohner im Bereich der Südwest-Siedlung?
- Zweifelsfrei ist es für die Verfechter und Planer des Großbauprojektes "Stadtquartier Blankenburger Süden"
in den Senatsverwaltungen wesentlich leichter, die zur endgültigen Entscheidung im Berliner Abgeordnetenhaus
notwendige Zustimmung der Mehrheit aller Abgeordneten zu bekommen, wenn das betroffene Gebiet
KEINE WOHNSIEDLUNG, sondern eine wie auch immer bezeichnete "Anlage" ist!
- Wer von den Abgeordneten an "Kleingärten" oder "Gartenanlagen" denkt, der stimmt ggf. dem restriktiven Eingriff in die Südwest-Siedlung zu,
weil er in der Diskussion um den Erhalt der ca. 70.000 Berliner Kleingärten bereits zugestimmt hat und dies für ausreichend hält.
- Wer von den Abgeordneten an "Grün- und Erholungsanlagen" denkt, stimmt ggf. dem restriktiven Eingriff in die Südwest-Siedlung zu,
weil er in der Diskussion um den Erhalt des Stadtgrüns und der vielen Berliner Stadtparks bereits zugestimmt hat
und dies ebenfalls für ausreichend hält.
- Wer von den Abgeordneten aber an sein eigenes Zuhause in seiner Wohnsiedlung denkt (aus der sehr viele Abgeordnete
im Süden, Westen und im gesamten Stadtrandgebiet kommen), der stimmt ganz sicher eher aus innerer
Überzeugung mit NEIN, wenn er darüber informiert ist, dass restriktive Eingriffe in die
Südwest-Siedlung EINE WOHNSIEDLUNG und deren Bewohner treffen würden!
- Fest steht, wer mit dem falschen Slogan "Rettet unsere Anlage" auf Dummenfang geht, weil er eigentlich nur
meint: "Rettet unseren Kleingärtnerverein" oder besser noch "Rettet unsere illegale
Gelddruckmaschine als Trinkwasserdealer und Grundstücksverwaltungskonzern", der betätigt
sich in Wahrheit als Totengräber der Selbstbestimmung und der legitimen Rechte aller Eigentümer und Mieter
in der Südwest-Siedlung.
- Wer sich nun als Anwohner in der Südwest-Siedlung aus alter Gewohnheit oder manipuliertem Gemeinschaftsgeist
weiter vor den kriminellen Karren des Altvereins spannen lässt, der geht mit diesem längst als gemeinwohlschädlich
entlarvten "Erich-Mielke-Gedächtnis-Klub" unter. Die Tage des Abkassierens und der dauerhaften Drangsalierung freier
Bürger sind nämlich nunmehr nach über 30 Jahren auch in der Blankenburger Südwest-Siedlung endgültig gezählt.
- Wer sich aber dennoch als Anwohner der Südwest-Siedlung von den Ewiggestrigen, wie zum Beispiel von Anhängern der
Vereinsgruppierung "Wir Sind e.V.", die mit der Pankower CDU-Ortsgruppe verwachsen scheint, zu
solch sinnfreien Demonstrativhandlungen überreden lässt, wie zuletzt am 02.09.2021, als man sich mit gefühlt 12,5 Teilnehmern
beim Treff mit AfD-Politikern vor dem Abgeordnetenhaus ablichten ließ, der wird von den Verantwortlichen im Senat
kaum noch ein müdes Lächeln ernten - und mit Sicherheit scheitern!
- Kein Abgeordneter oder Vertreter der Senatsverwaltung kann so naiv sein, zu glauben, dass das "scheinheilige
Straßentheater" der Anführer eines gewissen "Org.-Teams", das sich vorwiegend in Anonymität zu verstecken sucht, auch
nur annähernd den Interessen der Tausenden Anwohner in Nordost-Berlin entspricht. Die dreiste Anmaßung für den
"Berliner Nordostraum" zu sprechen, wird als CDU-Wahlkampf-Floskel von den meisten durchschaut. Auch die Mehrheit
der "Blankenburger", für die man dort vorgibt zu krakelen, möchte in dieser eher abstoßenden Weise wohl auch nicht
öffentlich vereinnahmt werden, wie das folgende Beispiel zeigt, das auch aus einem Lehrfilm für Populisten
stammen könnte:
Ricci Höferl
Vorsitzender vom WIR SIND Blankenburger und Berliner e.V. bei der Demonstration am 17.06.2020
vor dem Amtssitz der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
[Quelle: YouTube-WIR SIND-Blankenburger-Süden]
-->
LINK zum Original WIR-SIND-VIDEO <--
Man möchte niederknien vor soviel Ehrlichkeit und Leidenschaft (z. B.
"...ohne mit uns zu reden!"), könnte man sich nicht dank Internet daran erinnern, dass Herr
Ricci Höferl gar selbst neben besagter Frau Landgraf als weiterer "Interessenvertreter der sogenannten
Erholungsanlage" mit am Tisch vom "Projektbeirat Blankenburger Süden" saß und somit
Teil der inszenierten Bürgerbeteiligung war:
(Zum Vergrößern auf das Bild klicken)
Nicht nur die Teilnehmer der "Veranstaltung" erinnern sich, dass Herr Höferl schon
am 01.04.2019 vor dem Gebäude am Alexanderplatz, in dem der "Projektbeirat Blankenburger Süden"
tagte, per Megaphon unter dem Gejohle der Umstehenden in gleicher Weise mehrfach grölte:
"Kommen sie herunter!!! Reden Sie
mit uns!!!"
Als dann plötzlich der Staatssekretär persönlich mit zwei weiteren Senatsvertreterinnen
vor ihm stand und diesem anbot, mit in die Sitzung zu kommen, war "die Luft raus" und die Show vorbei:
Die freundliche Einladung wurde von den "BI-Vertretern" mit der Begründung abgelehnt, man sei
darauf "NICHT VORBEREITET..." Der Projektbeirat setzte seine Sitzung fort, während die Demonstranten der
sogenannten "Bürgerinitiative WIR SIND" kurz darauf beschämt die Heimfahrt antraten...
Demonstration am 01.04.2019
von links: Benjamin Stein, stellv. Vorsitzender vom WIR SIND Blankenburger und Berliner e.V., Ricci Höferl, Vorsitzender vom WIR SIND Blankenburger und Berliner e.V.,
Sebastian Scheel, Senator (damals Staatssekretär) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Anja Menzel, stellv. Leiterin Projektteam "Blankenburger Süden" in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
vor dem Amtssitz der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
[Quelle: Rettet-Blankenburg.de/]
- Vor diesem Hintergrund erklärt sich dann auch das Argument der Zurückweisung des
"Beteiligungswunsches" des "VABB - Vereinte Anwohner von Berlin-Blankenburg e.V."
in den offiziellen Dokumenten der Senatsverwaltung zum "Projektbeirat Blankenburger Süden",
wo es hieß: "dass im Projektbeirat darauf geachtet werden müsse, dass ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen lokalen und gesamtstädtischen Interessen
beibehalten wird. Dieses würde durch eine Aufnahme (des VABB) ins Ungleichgewicht
gebracht." (vgl. auch LINK -->
"EKLAT bei geheimer Sitzung des Projektbeirats").
- Meinungsstark und seriös auftretende Interessenvertreter von anerkannt gemeinnützig engagierten Blankenburger
Bürgern waren halt nicht so sehr gefragt unter den Platzhaltern der manipulierten "Bürgerbeteiligung". Unangenehm
nur, wenn sich später bei näherem Hinsehen herausstellt, dass man bei der gezielten Auswahl der Ortsvertreter
auf ein "Netzwerk von Lügnern und Betrügern" hereingefallen ist, dem heute sogar
bandenmäßig organisierte Kriminalität vorgeworfen wird (vgl. siehe unten).
- In diesen Tagen kann man sich nun des Eindrucks nicht erwehren, dass es hinter den Vereinskulissen bei den Stein's, Höferl's,
Lahl-Schmidt's, den Kraft's und Stettner & Stettner's längst um die Nachfolge des Landgraf-Imperiums und vorrangig um die begehrten
Immobilien geht, die im Fahrwasser der illegalen Vereinsgeschäfte des GSF e.V. seit Jahr und Tag einzig den abhängig
Begünstigten zum Vorteil gereichen.
- Ob sich der CDU-Abgeordnete Dirk Stettner hier vielleicht mit seinen Erfahrungen aus seiner Zeit als Vereinsvorstand in der
ehemals auch "Erholungsanlage Rennbahn" genannten Wohnsiedlung in Weißensee (vgl. auch -->
"Bezirksamt-Drucksache 3689/06 vom 31.01.2006") sinnstiftend einbringen wird, ist bisher nicht bekannt. In einigen wichtigen
Rechtsfragen könnte ein Blick auf die Historie der früher vom Pankower Bezirksamt auch zunächst als sogenannte "Erholungsanlage"
geführten Siedlung sehr aufschlussreich sein (vgl. auch siehe unten - "Zur Geschichte der sogenannten Pankower Erholungsanlagen").
- Welche Splittergruppen sich bei den aktuellen "Abteilungsleitungswahlen" durchsetzen,
wird sich zeigen, nachdem bereits mehrere Bewerber um die zukünftige Vorstandsherrschaft in der wohl vorletzten postsozialistischen
Klüngelgemeinde ihren Hut in den Ring geworfen haben...
B3. Welche faktischen und rechtlichen Folgen hat die fortgesetzte Verwendung der o. g. Fehlinformationen
für alle Anwohner in Berlin-Blankenburg und im übrigen Umfeld des Großbauprojekts "Blankenburger Süden"?
- ... (wird fortgesetzt)
[12.09.2021 | letzte Aktualisierung | 22.10.2021]
[Der Autor lebt seit 1956 in Berlin-Blankenburg, hat als Historiker viele Jahre zur
Ortsgeschichte geforscht und gilt heute als einer der kompetentesten Beobachter
und Zeitzeugen für die gesellschaftspolitischen Verhältnisse vor Ort. Er schreibt als
parteiloser unabhängiger
Autor, Journalist
und Chefredakteur von "Mein Berlin-Blankenburg",
insbesondere zu aktuellen Themen rund um seinen Heimatort und den Stadtbezirk Pankow.]
Ende - 2. Zwischenruf -
[Redaktion | 12.09.2021]
Hinweise, Ergänzungen oder Nachfragen werden gern entgegengenommen und auf Wunsch
vertraulich behandelt.
Hinweise, Ergänzungen oder Nachfragen werden gern entgegengenommen
und auf Wunsch vertraulich behandelt.
[Kläger: Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V. ./. Beklagter: Vereinsmitglied]
(Auszüge/Hervorhebungen durch Red. aus Urteil gemäß § 495a ZPO)
- Die Klage wird abgewiesen ... Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Eine Verpflichtung des beklagten Mitglieds, für nicht geleistete Arbeitsstunden ersatzweise Zahlungen
im Sinne § 8 Ziffer 4. der Satzung zu leisten, besteht nicht.
- Die Bestimmung, dass die Mitglieder unter anderem verpflichtet sind, Arbeitsstunden entsprechend den
Festlegungen der Delegiertenversammlung abzuleisten, ist in ihrer Eindeutigkeit nicht misszuverstehen.
- Festlegungen der Delegiertenversammlung betreffend zu leistende Arbeitsstunden gibt es aber nicht,
wie der Kläger selbst einräumt.
- Insoweit kann auch die vom Kläger angeführte jahrzehntelange Übung, Arbeitsstunden und die Folgen ihrer
Nichtleistung ohne Beteiligung der Delegiertenversammlung festzulegen, keine andere Beurteilung des Falles rechtfertigen.
- Die Festlegung der Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden zu bestimmten
Zwecken obliegt nach § 6 Ziffer 4. d) der Satzung des Klägers ausschließlich der Delegiertenversammlung. Will
er von dieser Satzungsregelung mit Wirkung gegen die Mitglieder abweichen und damit im Rechtsstreit
Erfolg haben, bedarf es entweder einer entsprechenden Festlegung der Delegiertenversammlung oder einer
Änderung der Satzung, soweit es um deren § 6 Ziffer 4. d) geht.
- Mangels Vorliegens der...Voraussetzungen kam eine Zulassung der Berufung hier nicht in Betracht...
[Kläger: Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V. ./. Beklagter: Vereinsmitglied]
(Auszüge/Hervorhebungen durch Red. aus Urteil gemäß § 495a ZPO)
- Die Klage wird abgewiesen ... Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch ... wegen nicht geleisteter Pflichtarbeitsstunden 2019 zu.
- Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte Mitglied des Klägers ist. Selbst diesen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt kann nicht zum Erfolg der Klage führen.
- Nach § 6 Nr. 4 d) der Vereinssatzung des Klägers sind Arbeitsstunden entsprechend den Festlegungen
der Delegiertenversammlungen abzuleisten. Wie der Kläger selbst vorträgt, liegt kein entsprechender
Beschluss der Delegiertenversammlung vor, so dass die Voraussetzungen für eine Abgeltung für solche
nicht geleisteten Arbeitsstunden nicht vorliegen.
- Dem steht nicht entgegen, dass es jahrelanger Übung entsprochen haben mag, dass der Vorstand über die Abteilungen
die Möglichkeiten der Arbeitsleistung bekannt gegeben und sich auch der Beklagte an dieser Praxis orientiert hat.
- Die jahrelange satzungswidrige Übung ändert weder die Satzung selbst noch begründet sie einen eigenen Anspruch.
- Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass...
[Kläger: Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V. ./. Beklagte: Vereinsmitglied]
(Auszüge/Hervorhebungen durch Red. aus Endurteil)
- Die Klage wird in Höhe von 75 € nebst Zinsen abgewiesen.
- Soweit sich die Klage in Höhe von 75 € nebst anteiliger Nebenforderungen auf eine
gegenüber der Beklagten geltend gemachte Sanktionszahlung wegen Nichtermöglichung der Ablesung
des Wasserzählers bezieht, unterliegt die Klage der Abweisung.
- Soweit die Beklagte dieserhalb als Vereinsmitglied in Anspruch genommen werden soll, scheitert dies
... an einer hinreichend bestimmten vorherigen Festsetzung in der Vereinssatzung.
- Entstehungsgrund und Umfang können nicht quasi ausgegliedert und einem (erweiterten) Vorstand übertragen werden.
- Soweit die Klage darauf fußt, dass sich jeder Nutzer - unabhängig von der Vereinszugehörigkeit -
mit Inanspruchnahme der Wasserversorgung der Wasserordnung unterwirft, überzeugt dies das Gericht nicht.
- Erforderlich wäre dann eine konkrete vertragliche Vereinbarung.
- Diese könnte zwar auch als ggf. stillschweigend anzunehmende Vorgabe in Form der vom Kläger
erlassenen Wasserordnung enthalten sein. Nicht angängig ist aber, etwaige, nach dem Wortlaut
der Wasserordnung völlig unbestimmte Sanktionen für völlig unbestimmtes Verhalten einem
erweiterten (Vereins-) Vorstand zu überlassen.
- Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO sieht das Gericht nicht...
[Kläger: Land Berlin vertr.d.d. Bezirksamt Pankow ./. Beklagter: Anlieger]
(Auszüge/Hervorhebungen durch Red. aus den Beschlüssen)
Der Termin vom Freitag, 02.07.2021, 10:15 Uhr, wird aufgehoben. Grund:
Klagerücknahme.
[28.05.2021 - Beschluss]
Der bislang auf den 18.6.2021 bestimmte Termin wird aus dienstlichen Gründen verlegt auf den
2.7.2021, 10.15 Uhr...
Bei Gelegenheit der Verlegung wird darauf hingewiesen, dass
a) die Akte des erkennenden Gerichts zum Gesch.Z. 2 C 324/19
(siehe unten - d.Red.) beigezogen wird;
b) in dem vorgenannten Verfahren der Abt. 2 die Klage abgewiesen worden war und die zugelassene Berufung
durch das LG Berlin 30 S 3/20 im März 2021 durch Beschluss zurückgewiesen worden ist (siehe unten - d.Red.).
Der Kläger wird aufgefordert zu überlegen, ob angesichts dessen der Termin hier wirklich noch erforderlich ist.
Für den Eingang einer etwaigen prozessualen Erklärung innerhalb von zwei Wochen wäre das Gericht dankbar.
[15.12.2020 - Beschluss | Landgericht Berlin | Az. 30 S 3/20 - Berufungsverfahren]
[Vorinstanz: 10.12.2019 | Amtsgericht Pankow/Weißensee | Az. 2 C 324/19 - siehe unten]
[Kläger: Land Berlin vertr.d.d. Bezirksamt Pankow ./. Beklagte: Anlieger]
(Auszüge/Hervorhebungen durch Red. aus dem Beschluss)
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 10.12.2019,
Az. 2 C 324/19 (siehe unten - d.Red.), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- ... die Berufung ist offensichtlich unbegründet...Das Rechtsmittel hat nach vorläufiger Ansicht der Kammer aus den
im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
- 1. Der Kläger beruft sich auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage. Danach ist, wer durch die
Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur
Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der
Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
- Die ihrem Wesen nach immaterielle, sich nur in jedem „Augenblick“ verwirklichende Beleuchtung selbst ist nicht
herausgabefähig. In Betracht kommt daher nur ein Ersatz ihres Wertes.
- Die Voraussetzungen eines solchen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs liegen jedoch nicht vor. Es fehlt
bereits an dem grundlegenden Merkmal, dass die Beklagten dadurch, dass der Kläger die in seinem Eigentum stehenden
Privatstraßen und -wege in der Gartenanlage beleuchtet, „etwas erlangt“ haben.
- a) Die Beklagten haben durch die Beleuchtung der Wege keinerlei Recht oder sonstige Vermögensmehrung erworben.
- b) Die Beklagten haben auch nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt. Denn sie trifft keine Verpflichtung,
die im Eigentum des Klägers stehenden Straßen zu beleuchten.
- c) Ebenso wenig haben die Beklagten aufgrund der Beleuchtung der Straßen durch den Kläger eigene Aufwendungen erspart.
- Zwar trägt der Kläger vor, dass im Fall, dass er die Beleuchtung seiner Straßen beenden würde, eine Zahlungspflicht
der Beklagten gegenüber dem Verein Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V. einträte. Es ist
aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Zahlungspflicht der Beklagten
gegenüber dem genannten Verein bestehen sollte, wenn der Kläger die in seinem Eigentum stehenden Straßen nicht mehr
beleuchten würde.
- d) Der Kläger beruft sich darauf, dass die Beleuchtung der Privatstraßen ausschließlich den Beklagten und anderen
Anliegern in der Gartenanlage zu Gute komme. Das trifft bereits aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Die Beklagten haben
unwidersprochen vorgetragen, dass die Wege für jedermann frei zugänglich sind und dass auf ihnen öffentlich ausgewiesene
Wanderwege und der B. verlaufen.
- Die Beleuchtung kommt demnach auch anderen Nutzern der Wege zugute. Selbst wenn es so wäre, dass die Wege ausschließlich
von den Anliegern genutzt würden, könnte der Kläger aber keinen Wertersatz für ihre Beleuchtung von den Beklagten verlangen.
- Denn der Kläger beleuchtet die Privatstraßen nach seinem eigenen Vortrag, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
Die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht löst aber keine Zahlungsansprüche aus.
- Erst recht kann der Kläger keinen Ersatz seiner Aufwendungen für Maßnahmen fordern, die er zur Erfüllung der ihm selbst
obliegenden Verkehrssicherungspflicht ergreift, wie die Beleuchtung der Straßen.
- 2. Die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen sind nicht vorgetragen.
[Kläger: Land Berlin vertr.d.d. Bezirksamt Pankow ./. Beklagte: Anlieger]
(Auszüge/Hervorhebungen durch Red. aus dem rechtskräftigen Endurteil)
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Berufung
wird zugelassen. (siehe oben - d.Red.) - Die Beklagten sind Eigentümer eine 612 m2 großen Grundstücks in der Anlage, welches sie vom Kläger nach
den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erworben haben.
- Der Kläger ist Eigentümer der innerhalb der Anlage verlaufenden, mit Beleuchtungsanlagen versehenen
Privatwege. Die Beklagten nutzen die Privatwege, um zur nächsten öffentlichen Straße zu gelangen.
- Die Stromkosten für die Beleuchtung beliefen sich in den Jahren 2015-2017 jeweils auf über 30.000 €. Von
den Anliegern forderte der Kläger anteilige Erstattung, von den Beklagten nach Maßgabe seiner als Anlagen K2,
K4 und K6 eingereichten Schreiben 22,28 € für 2015, 20,99 € für 2016 und 21,97 € für das Jahr 2017.
- Der Kläger vertritt die Auffassung, er könne nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen diese
Beleuchtungskosten anteilig unter anderem auch von den Beklagten ersetzt verlangen, weil er
ihnen gegenüber verkehrssicherungspflichtig sei und daher in ihrem Interesse die Beleuchtung
unterhalte.
- Die Klage ist unbegründet.
- Die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nach 812 Abs. 1
Satz 1 2. Alternative, 818 Abs. 2 BGB vermag das Gericht nicht zu erkennen.
- Die vom Kläger benannte Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass die Beklagten etwas in „sonstiger Weise",
also nicht durch eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung der Klägerin, erlangt haben. In Betracht
kommt zunächst die sogenannte Eingriffskondiktion.
- Die Voraussetzungen dieser Anspruchsalternative liegen nicht vor, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist,
inwieweit sich die Beklagten durch einen Eingriff den von der Klägerin ins Feld geführten
„Beleuchtungsvorteil" zu Nutze machen sollten.
- ...nach dem klägereigenen Vortrag ist dieser seiner, unter anderem den Beklagten gegenüber bestehenden
Verkehrssicherungspflicht nachgekommen.
- Der bloße Umstand, dass Aufwendungen in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden
Verkehrssicherungspflicht getätigt werden, vermag jedenfalls keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auszulösen.
Die Beleuchtung an sich mag ja den Beklagten zugute kommen.
- Abgesehen davon, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht nur gegenüber den Beklagten und nicht nur gegenüber
den Anliegern besteht, sondern gegenüber jeglicher Person, welche die Privatstraßen nutzt (hierbei geht das
Gericht davon aus, dass es sich bei der Anlage nicht um eine Art Klein-Wandlitz handelt,
sondern um eine solche, die auch von Nichtanwohnern betreten werden kann) stellt sich diese Beleuchtung als
sogenannte Reflexwirkung einer dem Kläger obliegenden Verpflichtung dar. Solche Vorteile sind aber nicht
geeignet, bereicherungsrechtliche Ansprüche auszulösen (vergleiche Münchner Kommentar, 7. Aufl. 812 Randnummer 345).
- Das Gericht sieht sich veranlasst, die Berufung nach 511 Abs. 4 zuzulassen, weil die Rechtssache offensichtlich
für den Kläger wegen der Vielzahl der Fälle grundsätzliche Bedeutung hat und außerdem jedenfalls nach Kenntnis des
Gerichts bisher eine abweichende Entscheidung der Abteilung 3 des Gerichts zur Geschäftsnummer 3 C 284/19 vorliegt
wo wegen vergleichbaren Sachverhalts ein anderer Anlieger zur Zahlung der (anteiligen) Stromkosten verurteilt wurde.
- ... (wird fortgesetzt)
Ende - 2. Zwischenruf -
[Redaktion | 26.09.2021]
Hinweise, Ergänzungen oder Nachfragen werden gern entgegengenommen und auf Wunsch
vertraulich behandelt.
Ohne Getöse. Ohne Hektik. Eher behutsam - mit Bedacht.
Mittlerweile ist der nahezu unbemerkte Rücktritt der Vereinsvorsitzenden
Ines Landgraf nach über 10-jähriger Amtszeit im "Garten- und Siedlerfreunde Anlage
Blankenburg e.V." auch offiziell vollzogen
(vgl. --> LINK: Auszug aus dem öffentlichen Vereinsregister vom 31.05.2022).
Nur die wenigsten wissen, was seit dem Herbst 2021 wirklich passiert ist. Denn augenscheinlich
wird weiterhin nach altbewährtem Muster getäuscht, getrickst, manipuliert, verheimlicht und vertuscht.
Bei genauerem Hinschauen erkennt man Gründe.
Wer nach den Feststellungen zu den verschwundenen Vereinsgeldern
in Höhe von annähernd 300.000,00 Euro der Finanzprüfungskommission (AG Finanzen)
seit Jahresbeginn den großen Knall oder zumindest einen Aufschrei im Verein erwartet
hatte, sieht sich weiterhin getäuscht.
Zwar herrscht hier und da Verwunderung vor Ort. Man hört auch die Frage: Wie kann das angehen?
Aber auch unter den per Buschfunk Besserinformierten scheint es kaum jemanden zu überraschen,
wie sich eine derartiges Summe Barvermögen überhaupt in der Vereinskasse anhäufen konnte?! Und
wie konnte die angeblich allein handelnde Finanzbeauftragte des Vereins einen solchen Betrag
trotz des satzungsgemäßen Vier-Augen-Prinzips und jährlicher Revisionen völlig unbemerkt
beiseite schaffen?
Auch traut sich kaum jemand die Frage laut auszusprechen, die wie ein Elefant mitten im
Raum steht: Wieso wird nach Jahren engster Zusammenarbeit von der Vorstandsvorsitzenden
urplötzlich im Stile von "Haltet den Dieb!"
die ganze Verantwortung auf Frau W. geschoben,
die quasi reflexartig bereits am 04.02.2022 als Alleinschuldige gebrandmarkt und öffentlich
vorverurteilt wurde!?
(vgl. Vereinswebseite: LINK --> Zitat: "Sie hat keinen Zugriff mehr auf die Gelder.")
Nach öffentlichen Bekundungen aus dem Kreis des nach dem Rücktritt der Vorstandsvorsitzenden Ines Landgraf
bereits mehrfach ausgetauschten Vereinsvorstands wurden schon vor Monaten
Ermittlungen beim Landeskriminalamt (LKA) eingeleitet, nachdem zu Beginn des Jahres von verschiedener
Seite mehrere Strafanzeigen wegen eines ungeklärten Fehlbetrages
in der Vereinskasse von über 242.000,00 Euro
(in Worten: zweihundert-zweiundvierzig-tausend Euro) sowie wegen des Verdachts der Veruntreuung
von Vereinsvermögen in Höhe eines 6-stelligen Euro-Betrages erstattet worden waren.
Auf aktuelle Presseanfrage vom 30.06.2022 wurde dazu
am 04.07.2022 von der Polizeipressestelle nach deren Rücksprache mit der ermittelnden
Dienststelle offiziell mitgeteilt, dass sich derzeit mehrere Ermittlungsverfahren "im
Sachzusammenhang mit dem 'Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.'" beim
LKA 222 in der Bearbeitung befinden. Aufgrund der noch laufenden Ermittlungen
können derzeit noch keine weiterführenden Informationen gegeben werden.
Ein aktueller Rückblick auf die jüngsten Ereignisse soll zum Verständnis beitragen.
- A -
Überblick zu bereits öffentlich gewordenen Vorgängen
Nachdem die ab 23. Dezember 2020 veröffentlichten Enthüllungen zum Fall "Erholungsanlage
Blankenburg"(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis)
zunächst eine Art Schockstarre ausgelöst hatten, war spätestens ab
Februar 2021 hinreichend bekannt, dass sich hier im Südwesten unseres beschaulichen
Heimatdorfes eine schamlos schmarotzende Minderheit seit Jahren zum Schaden der Mehrheit
ihrer teils naiven und rechtstreuen Nachbarn - und nicht zuletzt auch auf Staatskosten -
bereichert.
Ein weitreichendes Netzwerk aus gezielt intronisierten Funktionsträgern, willfährigen
Helfershelfern und bestenfalls leichtgläubig-gutmeinenden Beamten schaffte es über Jahrzehnte
nahezu unbehelligt im Gewand übersteigerter Vereinsmeierei mit allerlei Lug und Trug geltendes
Recht zum Nachteil der Allgemeinheit auszuhebeln bzw. die für sie geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zu umgehen.
Den Gipfel unverantwortlicher Dreistigkeit dürfte der unverhohlen ausgeübte Zwang auf
die dauerhaft im Siedlungsgebiet wohnenden Grundstücks- und Hauseigentümer und deren
Familien bedeuten, denen ohne jede Rechtsgrundlage seit nunmehr über 15 Jahren zugemutet wird,
anstelle des geprüften städtischen Trinkwassers der Berliner Wasserbetriebe das in ihren
Haushalten zwingend benötigte "Lebensmittel Nummer Eins" über den als Zwischenhändler
agierenden "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zu beziehen.
Dieser kann dank eines mit Falschangaben erschlichenen Rabattvertrages sein "Vereinswasser"
in Eigenregie nach Gutdünken ungeprüft und erheblich gewinnbringend über die im öffentlichen
Straßenland selbstverlegten Gartenwasserleitungen - bislang offenbar mit dem Segen des
Grundstücksverwalters (Bezirksamt Pankow) - an hunderte betroffene Haushalte mit weit über Tausend
Anwohnern weiterverkaufen.
Dass sich darunter viele ältere und zum Teil erheblich gesundheitsgefährdete Bürger
befinden, ficht die Verantwortlichen offenbar nicht an. Dass der gesetzlich garantierte
Trinkwasser-Hygieneschutz seit Jahren dem Gewinnstreben einer machtbesessenen skrupellosen
Clique geopfert wird, ist für vorbehaltlos denkende freie Bürger nicht nachvollziehbar.
Ein unglaubliches Prozedere, das bis zum heutigen Tage ungehindert anhält
(vgl. auch siehe unten --> LINK zum Thema "Knebelverträge / 'Wasserfesseln'
/ Zwangsmitglieder").
Hin und wieder bei Betroffenen aufkeimender Verdacht und Widerstand wurde von den
Vereinsfunktionären stets pauschal zurückgewiesen mit Floskeln wie "...machen wir
hier schon immer so" oder "...das ist historisch gewachsen".
Hartnäckig widersprechende und ihre Grundrechte einfordernde Anwohner wurden wiederholt als
"Nestbeschmutzer" und "Feind der Gemeinschaft"
bepöbelt, gemobbt und zur Abschreckung möglicher Nachahmer öffentlich ausgegrenzt.
Die jahrelange Untätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörden tat ein Übriges.
Aus Dokumenten und anderen Materialien, die der Redaktion vorliegen, geht hervor, dass es zuletzt
sogar zu mehreren Nötigungs- und Erpressungsversuchen sowie zu weiteren kriminellen Handlungen
durch den Vereinsvorstand gekommen war. Darunter auch mehrfach versuchter und vollendeter
Prozessbetrug
(vgl. siehe unten --> LINK zum Thema: "Geheimvertrag und Schwarzarbeit").
Viele betroffene Anwohner, die nicht zum Kreis der abhängig Begünstigten zählen, hofften nach
Bekanntwerden der unglaublichen Missstände auf ein schnelles Ende des offenkundig
unlauteren und gemeinwohlschädlichen Geschehens. Zumal sie sich nach
Kenntnis diverser rechtskräftiger Gerichtsurteile zunehmend bestätigt sahen
(vgl. siehe unten "Was sagen eigentlich DIE GERICHTE?") .
Warum aber die breite Öffentlichkeit aus der regionalen Tagespresse bisher nichts
von den skandalösen Vorgängen erfuhr, obwohl letztlich tausende Anwohner im gesamten
Nordosten der Stadt nicht unerheblich betroffen sind, bedarf einer gesonderten Betrachtung
(vgl. --> LINK folgt in Kürze hier - "Warum schweigt DIE PRESSE dazu?").
Von nicht weniger öffentlichem Interesse dürfte auch die Frage sein, warum das
Bezirksamt
Pankow unter der Leitung von Alt- und Neu-Bezirksbürgermeister Sören B e n n [ DIE LINKE ]
es noch mindestens bis Oktober 2021 vorzog, mit ehemaligen hauptamtlichen MfS-Mitarbeitern
zu kooperieren, die noch bis zum März 2022 als Vorstandsvorsitzende bzw. als beratender
Vereinsanwalt des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." fungierten.
Aus den nunmehr vorliegenden umfangreichen Unterlagen geht u. a. hervor, wie
der vorgebliche "Kleingärtnerei-Förderverein" als vermeintlich gemeinnütziger "staatlicher Verwaltungshelfer"
durch diverse Täuschungshandlungen (u. a. mit Schwarzarbeit, Immobiliengeschäften und illegalem Trinkwasserhandel)
- unterstützt durch anhaltendes Verwaltungsversagen - verdeckte Gewinne in Millionenhöhe an der
Steuer vorbei "erwirtschaften" konnte.
Nach öffentlichen Bekundungen aus dem Kreis des nach dem Rücktritt der Vorstandsvorsitzenden Ines Landgraf
bereits mehrfach ausgetauschten Vereinsvorstands wurden schon vor Monaten
Ermittlungen beim Landeskriminalamt (LKA) eingeleitet, nachdem zu Beginn des Jahres von verschiedener
Seite mehrere Strafanzeigen wegen eines ungeklärten Fehlbetrages
in der Vereinskasse von über 242.000,00 Euro
(in Worten: zweihundert-zweiundvierzig-tausend Euro) sowie wegen des Verdachts der Veruntreuung
von Vereinsvermögen in Höhe eines 6-stelligen Euro-Betrages erstattet worden waren.
Am 04.07.2022 konnten von der Polizeipressestelle nach deren Rücksprache mit der
ermittelnden Dienststelle, die bestätigte, dass sich derzeit mehrere Ermittlungsverfahren "im
Sachzusammenhang mit dem 'Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.'" beim
LKA 222 in der Bearbeitung befinden, wegen der noch laufenden Ermittlungen
noch keine weiterführenden Informationen gegeben werden.
Das LKA-Dezernat 222 gilt als Sonderdezernat für "Besondere Betrugsphänomene und
Dokumentenkriminalität". Laut Webseite der Polizei Berlin ist das LKA 2 für Betrug und
speziell das Dezernat 22 zuständig für: Sonstige Vermögens- und Fälschungsdelikte -
insbesonde für Urkundendelikte / Dokumentenkriminalität / Sozialleistungsbetrug /
Aussagedelikte / Unterschlagung von Geld / Untreue / Verkehrsunfälle in betrügerischer
Absicht / Versicherungsbetrug / Spendensammelbetrug und sonstige Vermögensdelikte.
Die gegenwärtigen Aktivitäten bzw. das offenkundig ausbleibende Bemühen um interne
Aufklärung der strafwürdigen Vorfälle der "neuen" Vereinsführung und einige Details
aus jüngst zugänglich gewordenen Vorstandsunterlagen lassen den Schluss zu, dass es
sich aktuell lediglich um den Versuch eines einvernehmlichen Generationswechsels und
den geordneten Rückzug aus dem operativen Tagesgeschäft der früher omnipräsenten
Anführerin des vorgetäuschten "Blankenburger Widerstands" handelt
(vgl. auch LINK: "Blankenburgs Zukunft NUR MIT UNS!!!"
und ebenfalls zum Thema "Fake-Protest"
(vgl. auch LINK: "Sternmarsch am 26.09.2019 - Fiktion und Wirklichkeit").
Von einer "Palastrevolution mit Königsmord" durch aufbegehrende Oppositionsvertreter
ist der aktuelle Führungswechsel offensichtlich soweit entfernt, wie die Vereinssatzung des
"Kleingärtnerei-Fördervereins" von der Realität in der Südwest-Siedlung
(vgl. siehe unten "Offenbarung! Notariell beglaubigt!").
- B -
Vom harten Kern im GSF-Machtzentrum
Die "historisch gewachsene" Stammbesetzung der Delegierten-Versammlung des
"Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ist nicht gerade für übertriebene
Selbstzweifel bekannt. Die hier teils seit Jahrzehnten eingeladenen Untervertreter lassen
sich in den regelmäßig im Winter stattfindenden Mitgliederversammlungen der sogenannten
Vereins-"Abteilungen" von den immer gleichen Begünstigten "wiederwählen", um dann
in den Hauptversammlungen des Vereins als schein-legitimierte Sprecher aller Anwohnenden
für die Unveränderbarkeit ihrer eigenen Privilegien zu sorgen. Der Winter hat sich für
die Mitgliederversammlungen bestens bewährt, wenn man nahezu unter sich bleibt, weil die
Masse der oft ahnungslosen Nachbarn dann nicht im Wochenend- oder Gartenhaus, sondern
anderenorts in ihren Hauptwohnungen weilt.
Da wundert es nicht, dass in den Versammlungen der fast immer gleichen beisitzenden
"Delegierten" selbst kleinste Anflüge von Unmut einzelner Teilnehmer sofort auf heftige
Widerrede durch einige bekannte aktuelle und ehemalige Funktionsträger stoßen, die dem
Vorstand stets spontan und wortreich beizuspringen pflegen.
Aufmerksamen Beobachtern entgeht dabei nicht, dass jeder gelegentlich aufkommende
Zweifel an der Aufrichtigkeit der Führungsriege von fast immer denselben Personen
als Angriff auf die Integrität des Vorstands und des Gesamtvereins abgekanzelt werden.
Insbesondere von jenen, die wie selbstverständlich den Vorwurf entschieden von sich
weisen, seit Jahren selbst zu den "abhängig Begünstigten" der Vereinshierarchie zu zählen.
Natürlich gab und gibt es unter den Delegierten immer solche, die nur unerschütterlich
gutgläubig sind oder sich blauäugig immer wieder aufs Neue für die vorgeblich "Gute Sache"
benutzen lassen. Gleichwohl gibt es aber auch jene Minderheit, die sich trotz der
allgegenwärtigen - mehr oder weniger geschickten - Dauermanipulation nicht vorbehaltslos
treu ergeben hinters Licht und somit vereinnahmen lässt.
Jene die sich seit langem mit Bedenken tragen, auch wenn der letzte
Mut zum Aufbegehren und zum Widerspruch angesichts der Übermacht des Vorstandsgefolges fehlt.
Einer Macht, die nicht zuletzt dank ewig auftrumpfend herausgestellter Berufung auf die
schützende staatliche Hand schier unerschöpflich und unangreifbar scheint.
- C -
Sorry, da haben wir uns wohl VERWÄHLT...
Zunächst zur Rechtslage und den Fakten im Einzelnen:
1. Im Vereinsrecht gilt auf der Grundlage der §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) primär die Satzung als Verfassung jedes rechtsfähigen Vereins
(vgl. BGB § 25 Verfassung - Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie
nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.)
2. Eine "kommissarische Wahl" kennt das Vereinsrecht lediglich in Form der
"kommissarischen Bestellung eines Vorstandsmitgliedes" nach vorzeitigem Ausscheiden eines
oder mehrerer Vorstandsmitglieder. Die "kommissarische Besetzung" einer Vorstandsfunktion
ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn die jeweilige Vereinssatzung dies ausdrücklich zulässt.
3. Auch ist die Amtsdauer eines gewählten Vorstands nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern
wird ebenfalls durch die jeweils gültige Satzung des Vereins bestimmt. Die Amtszeit beginnt
mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtsdauer. In der
Satzung kann geregelt werden, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus - bis zur
regulären Wahl eines Nachfolgers - im Amt bleibt. Wenn die Satzung eine bestimmte
Amtsdauer vorschreibt, kann das Bestellungsorgan (hier die Delegiertenversammlung) den
Vorstand weder für eine kürzere noch für eine längere Amtszeit bestellen (vgl. u. a. KG Berlin
Az. 25 W 78/11, Beschluss vom 30.01.2012).
4. Ein vorzeitiges Ende der satzungsgemäßen Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ist nur in
den folgenden drei Fällen möglich: a) durch Abwahl, b) durch Amtsniederlegung bzw. Rücktritt
oder c) bei Versterben des Amtsinhabers.
5. Als eine Voraussetzung für jede wirksame Neuwahl gilt - auch im Falle einer wegen
Dringlichkeit einzuberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung - die ordnungsgemäße
Einladung der Wahlberechtigten unter Bekanntgabe des wichtigen Grundes einer notwendig
gewordenen Vorstandswahl. Die Delegierten müssen Gelegenheit haben, von der Dringlichkeit
ihres Erscheinens zur kurzfristig einberufenen Wahlversammlung Kenntnis zu erlangen.
- D -
Warum der "aktuelle Vorstand" ohne rechtliche Legitimation agiert
Am 09.10.2021 wurden bei regulären Neuwahlen die folgenden Personen - für
eine Amtszeit von zwei Jahren - in den Vereinsvorstand gewählt (womit gleichzeitig die Amtszeiten
der davor verantwortlichen Vorstände endeten):
Vorstandsvorsitzende: Ines Landgraf
(Anschrift gleich Sitz des Vereins: Heinersdorfer Str. 61, 13129 Berlin)
Am 27.01.2022 legte die wiedergewählte Finanzbeauftragte Frau H. Wölbling ihr Amt nieder.
So jedenfalls lauten die übereinstimmenden Informationen in den beiden Berichte der eingesetzten AG Finanzen
vom 05.03.2022 und 09.04.2022 sowie in den Verlautbarungen des Vorstands, die in den Schaukästen und
auf der Webseite des Vereins veröffentlicht worden waren (vgl. LINK Aushang vom 04.02.2022 -->
Schaukasten-Vorstandsinfo vom 04.02.2022
Das globale WEB-Archiv (http://web.archive.org) lügt nicht. Wenn man den vorgenannten LINK zur "Vorstands-Information
auf der Vereins-Webseite vom 04.02.2022" aufruft, öffnet sich die gespeicherte Webseite des Vereins und zeigt
die "Information des Vorstandes" vom 04.02.2022 an. Dieses Dokument ist laut der mitgespeicherten Dokumenteigenschaften
am 06.02.2022 um 13:34:51 erstellt worden (vgl. Klick auf die 3 Punkte rechts oben neben dem Druckersymbol und dann
Dokumenteigenschaften auswählen).
Merkwürdigerweise ist dieses Dokument von H. Wölbling höchstpersönlich noch am
06.02.2022 auf der Internetseite platziert worden, obwohl sie doch schon am 27.01.2022, also schon 10 Tage zuvor
ihr Amt niedergelegt haben soll!? Höchst unverständlich erscheint zudem, dass die angeblich der Veruntreuung
erheblicher Barvermögen des Vereins überführte Finanzbeauftragte sich hier selbst öffentlich beschuldigt und
über sich selbst mitteilt: "...Sie hat keinen Zugriff mehr auf die Gelder" ???
(vgl. LINK --> Dokumenteigenschaften - erstellt am 06.02.2022)
Nach der schriftlichen Erklärung der früheren Vorstandsvorsitzenden Ines Landgraf vom 05.03.2022
soll nun wiederum am 27.01.2022 eine von ihr nicht näher erläuterte "Amtsenthebung"
stattgefunden haben!? Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung darf bezweifelt werden. Eine Amtsenthebung
hätte eines ordentlichen Amtsenthebungsverfahrens bedurft und hätte zumindest offiziell protokolliert
werden müssen (wovon nichts bekannt ist) und wäre auch rechtlich nicht mit einer Amtsniederlegung
gleichzusetzen.
(vgl. LINK --> Auszug aus dem Protokoll vom 05.03.2022 -->
Erklärung zur Amtsniederlegung vom 05.03.2022
In einer auf der aktuellen Webseite des Vereins
seit einiger Zeit verbreiteten Erklärung heißt es dazu u. a.:
"Abteilung 5 - in eigener Sache -
Liebe Mitglieder der Abteilung 5!
Der Finanzskandal, ausgelöst durch das kriminelle Handeln unserer früheren Finanzbeauftragten,
führte auch zum Ausscheiden ihres Ehemannes aus unserer Abteilungsleitung und unserem
Verein..."
Damit dürfte zumindest feststehen, dass die ehemalige Finanzbeauftragte seinerzeit nicht nur
de facto sondern auch offiziell wirksam aus dem Amt geschieden war.
Am 29.01.2022 soll darauf eine sogenannte "Kooptierung" der früheren stellvertretenden
Vorsitzenden (1992-1998) und von 1998 bis 2012 amtierenden Finanzbeauftragten des Vereins,
Frau Hannelore Petersohn, erfolgt sein, die jedoch ebenfalls nicht konkret
erläutert bzw. dokumentiert wurde.
Am 04.02.2022 erfolgte durch Aushang und Veröffentlichung auf der Vereinswebseite im Internet
die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung zum 05.03.2022
nebst Bekanntgabe der Gründe für eine von Mitgliedern beantragte "Abwahl des jetzigen
und Neuwahl des Vorstandes des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
(vgl. siehe oben - zu VII.)
Am 05.03.2022 fand die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Delegiertenversammlung
statt, in der die langjährig amtierende Vorstandsvorsitzende, Frau Ines Landgraf,
in mündlicher und schriftlicher Erklärung mit sofortiger Wirkung ihr Amt niederlegte
(vgl. siehe oben - zu IX.)
Im Rahmen ihrer Erklärung gab sie gleichzeitig bekannt, dass die am 09.10.2021 gewählten
Vorstandsmitglieder Viola Maiwald und Rene Thießen zwischenzeitlich ihre Ämter ebenfalls
bereits niedergelegt hätten. Konkrete Datumsangaben für diese Amtsniederlegungen wurden
nicht benannt.
Nach der Verlautbarung der Vorstandsvorsitzenden, Frau Ines Landgraf, bestand damit der
Vorstand des Vereins am 05.03.2022 - unmittelbar vor ihrer eigenen Amtsniederlegung - nur
noch aus ihrer Person und der wenige Tage zuvor kooptierten Finanzbeauftragten, Frau
Hannelore Petersohn (vgl. siehe oben - zu IX.)
Soweit damit feststand, dass sämtliche am 09.10.2021 gewählten Vorstände nicht mehr im Amt
waren, erfolgte nunmehr im Rahmen der beschlussfähigen außerordentlichen Delegiertenversammlung
eine zur Vermeidung der Führungslosigkeit notwendige NEUWAHL des vertretungsberechtigten
Vereinsvorstands, der nach ordnungsgemäß protokollierter Annahme ihrer Ämter aus den
folgenden Personen besteht:
Vorstandsvorsitzender: Holger Patleich
stellvertretende Vorsitzende: Jessika Stach
stellvertretender Vorsitzender: Torsten Schulz
Finanzbeauftragte: Hannelore Petersohn
Eine ordnungsgemäße Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgte
jedoch bisher nicht, was erhebliche Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. siehe unten).
Die Befürworter einer vermeintlich möglichen "kommissarischen Wahl" durch die Delegierten
auf der Grundlage des § 10 Punkt 1. Abs. 3 der Vereinssatzung übersahen jedoch offenkundig,
dass der genaue Wortlaut dieser Regelung gar nicht die Delegierten, sondern lediglich
den Vorstand dazu ermächtigt, sich selbst ggf. "kommissarisch" aufzufüllen! Vgl. Auszug
aus der aktuellen Satzung des Vereins - § 10 Vorstand Punkt 1. Abs. 3:
"...Soweit der Vorstand nur aus zwei oder drei gewählten
Vorstandsmitgliedern besteht, ist dieser berechtigt, bis zur Neuwahl
ein kommissarisches Mitglied des Vorstandes zu bestimmen." (Hervorhebungen durch die Red.)
Diese klare Satzungsbestimmung, auf die es formaljuristisch entscheidend ankommt, wurde wohl
von den Strategen im Zuge hastiger Planung der Übernahme schlicht überlesen. So, wie es bei
Nichtjuristen häufig vorkommt, dass Gesetzestexte laienhaft und freimütig im eigenen Interesse
ausgelegt und nach Gutdünken umgesetzt werden.
Im Ergebnis steht hier eine am 05.03.2022 vollzogene rechtlich wirksame Neuwahl eines
vertretungsberechtigten Vereinsvorstands, deren o. g. Mitglieder laut Bestimmung
des § 10 Punkt 7. der Vereinssatzung für eine zweijährige Amtszeit gewählt wurden:
Vgl. Auszug aus der aktuellen Satzung des Vereins - § 10 Vorstand Punkt 7.:
"Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt."
Am 09.04.2022 fand eine weitere Delegiertenversammlung des Vereins statt, in der wegen
offensichtlicher Unkenntnis bzw. Verkennung der Rechtslage abermals eine Vorstandswahl
durchgeführt wurde, ohne dass die regulär am 05.03.2022 - satzungsgemäß für 2 Jahre -
gewählten o. g. Vorstandsmitglieder, Holger Patleich, Jessika Stach, Torsten Schulz
und Hannelore Petersohn zu diesem Zeitpunkt a) von einer Abwahl betroffen waren, b) ihren
Rücktritt erklärt hätten bzw. c) verstorben wären
(vgl. LINK --> Protokoll der Delegiertenversammlung vom 09.04.2022).
Zu Vorstandsmitgliedern gewählt wurden in dieser nicht von der Satzung gedeckten
NEUWAHL:
Vorstandsvorsitzender: Kent Gaertner
stellvertretender Vorsitzender: Benjamin Stein
Finanzbeauftragte: Anna Leonzi
Trotz der laut Vereinssatzung in regulärer zweijähriger Amtszeit verbliebenen und weiterhin
verantwortlichen Vorstandsmitglieder (siehe oben) erfolgte am 19.05.2022 eine bereits
mangels wirksamer Legitimation der Anmelder eine inkorrekte Eintragung der Vorgenannten
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg
(vgl. --> LINK: Auszug aus dem öffentlichen Vereinsregister vom 31.05.2022).
De facto ist der Verein damit aktuell seit dem 09.04.2022 handlungsunfähig,
da die Vertretungsmacht in die Hände nicht wirksam zu Vorständen gewählter Personen gelegt worden war
(unter denen zum Zeitpunkt der Wahl bezeichnenderweise auch nur ein Vereinsmitglied war) und
auch der am 05.03.2022 zunächst wirksam gewählte Vorstand mit der am 19.05.2022
vollzogenen (unrichtigen) Eintragung in das Vereinsregister letztlich keinen Nachweis
rechtlicher Legitimation erlangt hat.
Wer daran die Schuld trägt? Welches verkannte vorrangig anonym agierende Intrigengenie wohl
versehentlich an den falschen Fäden zog? Ob offiziell bereits gekündigte Vereinsberater
hier vielleicht noch vergifteten Rat hinterließen? Wer weiß das schon?
Manch Insider glaubt gar, dass nur ein selbsternannter "Mastermind" oder "Spiritus Rector" aus
der konspirativen Deckung des elterlichen Gästezimmers und dem allzeit umgebenden
Schutzschatten weiblichen Charmes heraus die versammelte Gemeinde derart gründlich genasweist
haben könnte.
Womöglich vom höchstpersönlich wahlleitenden Patriarchen ans ersehnte Ziel geleitet?
Dem Wahlvolk gepriesen mit väterlichem Hinweis aufs herausstechenste Befähigungsmerkmal,
nämlich als jüngster Spross einer vor Ort tief verwurzelten Grundstücksdynastie
"bekanntlich ein wahres Kind der Anlage" und somit auch vorstandsgeeignet zu sein?!
Wie auch immer - es ist passiert. Solange aber die Unschuldsvermutung auch für alle
mehr oder weniger Beteiligten gilt, und wohl nur wenige Eingeweihte etwas Genaues
wissen, bleibt die Menge der kräftig Vorgeführten und öffentlich Gelackmeierten ratlos zurück.
Fest steht zumindest eines, der Kreis aller in der Verantwortung stehenden Vorstandsmitglieder,
die im Zweifel sogar mit ihrem Privatvermögen haften, hat sich damit zwangsläufig erweitert.
- E -
Vom Wissen um die faktische Insolvenz des Vereins
Der am 05.03.2022 wirksam gewählte Vereinsvorsitzende, Holger Patleich, verkündete in
seinen Antrittserklärungen in den nachfolgenden sechs Mitgliederversammlungen der einzelnen
Vereins-Abteilungen am 19.03./20.03./26.03.2022 jeweils gleichlautend die Botschaft,
der Verein sei NICHT INSOLVENT. Die geplünderte Vereinskasse sei zwar leer und man fange
nun in den Abteilungen wieder bei NULL an, es gäbe aber derzeit keine offene Forderungen.
Bei seiner Vorstellungsrunde in den o. g. Versammlungen wurde jedoch offensichtlich eine
Fehlinformation unter den Vereinsmitgliedern verbreitet. Der Vorstandsvorsitzende verschwieg
nämlich, übrigens jeweils in Anwesenheit der langjährigen und am 05.03.2022 ebenfalls wirksam
wieder in den Vorstand gewählten Finanzbeauftragten, Hannelore Petersohn, dass nicht nur eine
unmittelbare Zahlungsunfähigkeit den Eintritt der Insolvenz bedeutet, sondern auch das
Vorliegen einer ÜBERSCHULDUNG.
Bei dieser Fehlinformationskampagne durch die Abteilungs-Mitgliederversammlungen wurden die
Anwesenden jeweils mit wortreichen Beschwichtigungen zum Weitermachen animiert. So wurde u. a.
bekannt gegeben, dass nach den massiven Veruntreuungen in der Verantwortung des alten Vorstands
aktuell leider auch die Abteilungskassen leer seien und man wieder bei NULL beginnen müsse. Dafür
werde aber an die Abteilungen, denen früher nur 30 Prozent zugeflossen waren, vom neuen Vorstand
von nun an 50 Prozent der Gewinne ausgeschüttet.
Ob diese hinreichend dokumentierten Verlautbarungen der beiden Hauptverantwortlichen eines
Unternehmens, das in seinem Geschäftsbereich die Grundversorgung in mehreren existentiell
bedeutsamen Bereichen des täglichen Lebens für mehrere Tausend Anwohner mit einem Umsatzvolumen
von mehreren Millionen Euro sicherzustellen hat, leichtfertig unwissentlich oder womöglich
sogar wider besseres Wissen erfolgten, wird wohl alsbald zu klären sein.
Mehrere bemerkenswerte Vorgänge aus der jüngeren Vergangenheit lassen allerdings nichts Gutes ahnen.
Hier nur einige Beispiele von belegten Ereignissen, die vorliegend eher gegen eine unbedarfte
Gutgläubigkeit der beteiligten Akteure sprechen, so u. a.:
- Mehrfache öffentliche Erklärungen der langjährigen stellvertretenden Vorsitzenden (1992-1998) und
früheren Finanzbeauftragten des Vereins (1998-2012), Hannelore Petersohn, die auf verschiedene
Anfragen stets beteuerte: Der Verein habe die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.
Vgl. auch siehe unten LINK --> Die geheime Gemeinnützigkeit des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V."
- Die Finanzamtsbeamte Katrin Lahl-Schmidt informierte die Teilnehmer mehrerer
Versammlungen sinngemäß: Wenn der Verein die Gemeinnützigkeit verliert, wird
eine Nachforderung vom Finanzamt rückwirkend für 10 Jahre kommen. Und das würde das
Ende des Vereins bedeuten!
- Der Delegierte Torsten Lahl äußerte sich in gleicher Weise ebenfalls in der Versammlung (vgl. Protokoll).
- Der Vorstandsvorsitzende Holger Patleich erklärte in mehreren Versammlungen: Der Verein
muss unbedingt die Gemeinnützigkeit erhalten! Angeblich hätten mehrere konsultierte Anwälte
dem Verein geraten, unbedingt die frühere Finanzbeauftragte zivilrechtlich auf
Schadenersatz zu verklagen. Das würde die Gemeinnützigkeit retten (vgl. Protokoll).
- Sämtlichen Vorstandsmitgliedern ist jedoch bekannt, dass das einzig rechtswirksame
Kriterium für die Gemeinnützigkeit die Anerkennung des steuerbegünstigten Satzungszwecks
eines jeden Vereins ist. Ebenso ist den Vorständen bekannt, dass der "Garten- und Siedlerfreunde
Anlage Blankenburg e.V." die Kriterien zur Erlangung der "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit"
bereits satzungsmäßig nicht erfüllt und nach Auskunft der zuständigen Prüfungsbehörde auch
keine Bestätigung der "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" erteilt wurde. Demnach wäre es
die erste Pflicht eines jeden neugewählten Vorstandsmitglieds, sich um die Klärung der
problematischen Diskrepanz in den Vereins-Geschäftsunterlagen zu kümmern, die nicht zu
übersehen ist:
- Wie konnte der Verein sich noch im Jahr 2019 einen Freistellungsbescheid vom Finanzamt
verschaffen, zu dessen Erhalt bis zuletzt alle Steuererklärungen auf Basis angeblicher
"ausschließlicher und unmittelbarer Förderung mildtätiger Zwecke" und
"Förderung der Kleingärtnerei"
abgegeben worden waren und damit - trotz fehlender Rechtsgrundlage -
zu den jahrelang erschlichenen Steuerbefreiungen gereichten?
- Den Vorstandsmitgliedern ist aus den Vereinsunterlagen bekannt, dass der Verein
kein Anlagevermögen bezüglich des kilometerlangen Wasserleitungsnetzes ausweist,
obwohl diese Wasserverteilungs-Anlage ein nicht unbedeutendes Wirtschaftsgut mit
einem bilanzierfähigen Wirtschaftswert darstellt. Einen Nachweis für das angebliche
Eigentum dieses Wirtschaftsgutes konnte vom Verein nicht vorgelegt werden. Damit
könnte der Verein die Leitungsanlage auch nicht liquidieren. Also im Notfall NICHT
zu Geld machen.
- Den Vorstandsmitgliedern ist aus den Vereinsunterlagen auch bekannt, dass der
Verein kein Anlagevermögen bezüglich des Kulturhauses ausweist. Lediglich die
offenbar im Vorjahr im Gaststättenbereich eingebaute neue Heizung wird mit 9.000
Euro als Anlagevermögen ausgewiesen. Soweit das vom Land Berlin lediglich
gepachtete - gern als "Vereinshaus" bezeichnete - Kulturhaus mit der "Gaststätte
Scheune" ebenfalls nicht veräußerbar ist, wird auch hier im Ernstfall kein
Vermögenswert zu generieren sein, der die zu erwartenden Steuernachforderungen des
Finanzamtes auch nur annähernd auszugleichen vermag.
- Die Vorstandsmitglieder setzen derzeit offenbar auf das "Prinzip Hoffnung", in
dem Glauben, die Kasse des Vereins könnte sich durch weitere Einnahmen aus den
bisher erträglichen Geschäftsbereichen, wie dem illegalen Trinkwasser-Handel, dem
illegalen Straßensanierungsbau unter fortdauernder Umgehung der Sozialversicherungsabgaben,
der Mehrwert- und Gewerbesteuer und weiteren illegalen Immobilien-Vermittlungs-
und Sanierungsgeschäfte langsam wieder auffüllen.
Das Hoffen auf eine Lösung der Krise, die hier nach dem Rücktritt des
Altvorstandes um die langjährige Vorstandsvorsitzende Ines Landgraf buchstäblich
mit Händen zu greifen ist, wird vom Gesetz zum Schutz der Gläubiger nicht gebilligt.
Das offenkundige Zögern der Verantwortlichen wiegt in diesem Fall um so schwerer,
weil der Fiskus und damit alle gesetzestreuen Steuerzahler die betrogenen
Gläubiger sind.
Eine zuletzt häufiger gehörte Vermutung, der Rückzug des Altvorstandes sei von langer Hand
vorbereitet worden, dürfte nach dem Auffinden verschiedener belastender Dokumente längst
nicht mehr als abwegig oder als krude Verschwörungstheorie abgetan werden.
Ein weiteres von diversen Indizien dafür, dass die seit Herbst 2021 verzeichneten mehrfachen
Führungswechsel im Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." nur die
sichtbaren Anzeichen einer konzertierten Vertuschung von Verantwortlichkeiten früherer Vorstandsmitglieder
sein könnten (vgl. siehe oben - "Information des Vorstandes vom 04.02.2022" auf der Vereins-Webseite),
findet sich in der jüngsten notariellen Veränderungsanmeldung im öffentlich einsehbaren
Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg.
Es findet sich bestätigt, dass der zuvor langjährig verantwortliche Vereinsvorstand hier wohl eine
konzertierte offizielle Übergabe der Vereinsgeschäfte an ausgewählte Nachfolger in Eigenregie
regelt. Die Fäden des Handelns aber tatsächlich nicht aus der Hand zu geben scheint:
Da kann es auch niemanden verwundern, dass
trotz der intern offen benannten Mitverantwortung der Vorstandsvorsitzenden an der
vom Verein selbst als "kriminelle Kassenplünderung" bezeichneten Veruntreuung
im bisher festgestellten und mehrfach bestätigten Bereich von annähernd 300.000,00 Euro -
bezüglich Ines Landgraf bisher
KEIN AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
stattgefunden hat!
Vgl. auch siehe oben: - D - "Warum der 'aktuelle Vorstand' ohne rechtliche Legitimation
agiert".
Folglich kann der handlungsunfähige Verein, der offenkundig derzeit keinen
vertretungsberechtigten Vorstand hat, auch keine Mitglieder oder gar ehemalige Vorstände
aus dem Verein ausschließen. Schlicht deshalb weil sämtliche Beschlüsse des nichtlegitimierten
Gremiums rechtlich unwirksam sind!
ANMERKUNG:
Auf der neuen Webseite des Vereins unter
Anlage-Blankenburg.COM
" (.com: commercial = geschäftlich)
wird als Kontaktadresse und im
Impressum
die Geschäftsanschrift mit "Grünkardinalweg 67" offenkundig FALSCH angegeben.
Diese Anschrift
gehört zum Kulturhaus mit der "Gaststätte Scheune" (irreführend gern "Vereinshaus" genannt).
Es gehört nach jüngst aufgefundenen Dokumenten - im Gegensatz zu amtlich erteilter Auskunft -
NICHT dem GSF e.V., sondern dem Land Berlin und wurde lediglich an den Verein verpachtet. Dieser
zahlt die "Pacht" übrigens in Form der Gebäude-Grundsteuer an das Finanzamt und generiert auch hier
seit Jahrzehnten unversteuerte Gewinne durch Unterverpachtung und Vermietung.
Im Gebäude "Grünkardinalweg 67" befindet sich zwar außer der Gaststätte im Bereich hinter der Bühne
noch ein kleiner Raum (frühere Künstlergarderobe), der seit Jahren vom Verein genutzt wird.
Dass nicht hier, sondern stets unter der Adresse der Vorstandsvorsitzenden
- zunächst noch in der
Konrad-Wolf-Straße in Alt-Hohenschönhausen und später in der Heinersdorfer Str. 61 - der Sitz
der Verwaltung des Vereins angesiedelt war, ist hinreichend dokumentiert und allgemein bekannt.
Das Prozedere, die Geschäftsadresse des eingetragenen Vereins als Sitz der maßgeblichen Verwaltung
bei der hauptverantwortlichen Vorstandsvorsitzenden ordnungsgemäß eintragen zu lassen, wurde nicht
erst zu Zeiten von Frau Landgraf, sondern bereits seit Gründung 1991 eingehalten. Bekanntlich
galt noch bis zum Jahr 2012 die Anschrift ihrer Vorgängerin Hannelore Lehmann (über Blankenburger
Bahnhofstraße 88, 13129 Berlin) als Geschäftssitz des Vereins.
Zu keiner Zeit war die offizielle Geschäftsadresse bzw. der Geschäftssitz des "Garten- und
Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." im "Grünkardinalweg 67". Dies weiß der Vorstand
inklusive des Betreuers der neuen Vereins-Webseite, Benjamin Stein, sehr genau. Trotzdem
verbreitet man öffentlich im Internet diese FALSCHAUSKUNFT. Obwohl alle drei Verantwortlichen,
die sich als solche jedenfalls öffentlich ausweisen, persönlich auf der notariellen
Anmelde-Urkunde beim Amtsgericht Charlottenburg vom 13.05.2022 die rechtsverbindliche
Eintragung in das amtliche Register mit unterzeichnet haben:
"Die Geschäftsräume des Vereins befinden sich unverändert:
Heinersdorfer Straße 61, 13129 Berlin."
Wer nun meint, es sei ggf. ja nur ein Druckfehler oder Versehen, der irrt. Zumal es
nicht das erste Mal ist, dass die [ WIR SIND ] Gruppe um Benjamin Stein, die sich offenbar
im Anonymen wohler fühlt, auf die Kulturhaus-Anschrift als Scheinadresse zurückgreift. Da wird
schon mal der Postkasten am Fenstergitter vom Vereinszimmer zur Geschäftsadresse ausgerufen,
statt die richtige - nämlich die eigene - ladungsfähige Adresse zu verwenden. Schwierig nur,
wenn man dann für jeden sichtbar machen müsste, dass es an der eigenen offiziellen Meldeadresse
in Blankenburg fehlt, weil man eben als Wochenendgrundstücks-Mieter vor Ort (offiziell) nur
zeitweilig wohnt.
Offenbar problematisch, dass der seriöse Rechtsverkehr halt gesetzlich
klare Verhältnisse verlangt, insbesondere von vertretungsberechtigten Personen, die
Rechtsgeschäfte aller Art mit teils nicht unerheblicher Bedeutung für eine Vielzahl an
Betroffenen abschließen. Aber wer braucht das hier schon? Geht ja um nix...
Nicht weniger auffällig ist das anhaltende Schweigen von o. g. neuen und den zuletzt im Nachgang
zum Landgraf-Rücktritt spontan en masse zurückgetretenen Vereinsfunktionären, die es offenbar
für normal und nicht besonders verwunderlich halten, dass sich in einem als "gemeinnützig"
bezeichneten "Kleingärtnerei-Förderverein" eine derartige Gewinnsumme überhaupt ansammeln konnte?
Und wohl noch bemerkenswerter ist doch die Frage, die offenbar keiner laut zu stellen wagt:
Wie konnte eine derart hohe Summe an Barvermögen - angeblich UNBEMERKT -
aus der Vereinskasse ENTNOMMEN und einfach BEISEITE GESCHAFFT werden?
Trotz Vier-Augen-Prinzip! Trotz jährlicher Bilanzen und jährlicher Revisionen...!?
Die Eingeweihten und Wissenden schweigen und hoffen, es möge doch irgendwie ohne persönlichen
Rückgriff auf sie vorbeigehen. Die große Masse der ohnehin dem Verein nur per Zwangsmitgliedschaft
verbundenen Trinkwasser- und Mülltonnen-Kunden sollen nichts merken, sondern in aller Ruhe den Sommer
in ihren Gärten genießen, keine Fragen stellen und dann wie gehabt nichtsahnend im Winter die nächste
Rechnung vom Betrugsverein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." bezahlen. So wie
zuletzt geschehen im Januar 2022, als die Verantwortlichen meinten, die Insolvenz des Vereins, u. a.
mit den Vorauszahlungen ihrer - lt. BA-Pankow - 1.330 angeschlossenen Kunden für Trinkwasser- und
Abwasserkosten für 2022 verhindern zu können...
MOTTO: business as usual
- G -
Blick hinter die Kulissen auf kaum wahrgenommene Vorgänge
Der Bluff vom kollektiven Widerstand - "BI" wirklich kontra GSF-Vorstand?
- Wer hinter den oben benannten und anderen Vorgängen steckt, war und ist nicht immer einfach
zu durchschauen, aber dennoch aufschlussreich. Einige Fragen lassen sich klären:
- Was ist tatsächlich dran an den Zweifeln in Bezug auf die vermeintlichen "Oppositionsführer"
der einst als "BI" (Bürgerinitiative) - als Gegenpart zum "bösen" Vereinsvorstand -
gestarteten Gruppe um "Carlo Klamotte" und seine meist anonymen Facebook- und Chat-Vertrauten?
- Welche Statements und "Highlights" öffentlicher Meinungsbildung finden sich dazu im Netz und
in Veröffentlichungen nahestehender Politik- und Medienvertreter?
- Wer und was steckt hinter dem mit der Selbstbezeichnung "gemeinnützig" im
Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragenen Beschaffungsverein
"WIR SIND Blankenburger und Berliner e.V." - VR 37921 B -?
- Wer oder was steckt wirklich hinter den teils großflächigen [ WirSind ]-Transparenten an
den Gartenzäunen westlich der Heinersdorfer Straße?
- Wer wirft massenhaft bei Anwohnern im identischen Design professionell gestaltete
PROTEST-POSTKARTEN ein (ebenfalls ohne Impressum)?
Verbunden mit der immanenten Aufforderung an die "Beschenkten", diese Karten zu
unterschreiben und dann die Regierende Bürgermeisterin von Berlin damit zu beglücken?
Deren vermeintliche ANSCHRIFT war vorsorglich schon mal aufgedruckt (vgl. siehe unten -
Original-Postkarten - Eingang 28. März 2022):
Berliner wissen wohl, dass die Straße am Roten Rathaus in Mitte eben NICHT Judenstraße,
sondern Jüdenstraße heißt. ==> Zur Ansicht AUF DAS BILD KLICKEN <==
Wer von den Experten bei den anonymen "Blankenburger und BERLINERN" - wollte hier womöglich provozieren
oder wusste bestenfalls tatsächlich nicht, dass es in ganz Berlin KEINE JUDENSTR. gibt?
- Wer organisiert und finanziert eigentlich diesen Scheinprotest aus der Anonymität heraus?
- Welche Netzwerk-Verbindungen versuchen im Hintergrund mit allen Mitteln den Status Quo zu erhalten?
- Wie profitieren die mittlerweile bezirksbekannten "anonymen Immobilien-Hökerer" von der
künstlich unklar gehaltenen und angeblich so "komplexen" Eigentumslage?
- Wer verhindert aktiv und wer verdeckt die Durchsetzung vom sozialen Grundsatz
"Gleiches Recht für alle!"?
- Wie lange soll eigentlich die leidige Problematik der informellen bzw. imaginären
"Anlage Blankenburg" als Belastung für alle Anwohner der näheren und weiteren Umgebung
noch fortbestehen?
Antworten zu diesen und weiteren Fragen folgen. - FORTSETZUNG in KÜRZE HIER -
Ende 1. Abschlussbericht
[ Redaktion | 04.07.2022 ]
[ letzte Aktualisierung: 26.07.2022 ]
Hinweise, Ergänzungen oder Nachfragen werden gern entgegengenommen und auf Wunsch
vertraulich behandelt.
So heißt es dort seit dem 09.04.2022, dem Tag der erhofften Machtübernahme von der zu
Jahresbeginn zurückgetretenen Vorstandsmannschaft um die langjährige Vorsitzende, Ines
Landgraf, durch "Anna, Benny und Kent", die nach ihrer Anmeldung vom 13.05.2022 im
Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg als Verantwortliche verzeichnet sind
(vgl.
LINK: Auszug aus dem öffentlichen Vereinsregister vom 31.05.2022).
Die noch am 05.07.2022 spontan im Mitglieder-Chat angekündigte Stellungnahme des Vorstands
zu den wahrlich schwer zu ertragenden Enthüllungen blieb jedoch trotz 10-tägiger Bedenkzeit aus.
Während ein Teilnehmer, der hier nicht genannt werden möchte, sein kompetentes Fachwissen
sogleich mit anderen zu teilen suchte ("Bei dem Verfasser handelt es sich um einen gehirntoten
kranken Mann..."), hielt es der vermeintlich neue Vorstandsvorsitzende, Kent Gaertner, nicht für
angebracht, beim unflätigen Zwischenrufer die Wahrung von Seriosität und Sittlichkeit anzumahnen.
Stattdessen offenbarte der spontane Kurzkommentar nur seine offenbar einzige Sorge:
"Der letzte Satz des Verfassers macht mir allerdings etwas Angst: 'Wie lange soll eigentlich
die leidige Problematik der informellen bzw. imaginären "Anlage Blankenburg" als Belastung
für alle Anwohner der näheren und weiteren Umgebung noch fortbestehen?'" - "Ich kann beim
besten Willen nicht erkennen, warum wir eine Belastung für die Anwohner in Blankenburg,
Karow oder Heinersdorf darstellen sollen."
Dem soll mit der nachfolgenden Zusammenfassung abgeholfen werden:
Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 1. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe seit über 30 Jahren den öffentlichen Straßenverkehrsraum im Bereich der
Südwest-Siedlung in Berlin-Blankenburg auf einer landeseigenen Fläche von über 700.000 m²
widerrechtlich zum privaten Eigentum erklärt(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 2. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe ab 2006 sukzessive die Hausanschlüsse der Grundstücke der Eigentümer und
Mieter im Bereich der Südwest-Siedlung in Berlin-Blankenburg auf einer Fläche von über 950.000 m²
unter dem Vorwand der "Erneuerung eigener Leitungen" widerrechtlich vom städtischen
Wasserleitungsnetz abgeschnitten hat und an die von Hobbyleitungsverlegern über
den Altleitungen (diese teilweise kreuzend) zusätzlich im öffentlichen Straßenland platzierten
Gartenwasser-Plastikschläuche (wie sie in Kleingartenanlagen üblich sind) angeschlossen hat
(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 3. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe seit über 17 Jahren als privater Wirtschaftsbetrieb im Bereich der
Wasserversorgung und der Abwasser- und Müllentsorgung ohne Gewerbeanmeldung und ohne staatliche
Zulassung unter Ausnutzung einer rechtswidrigen Monopolstellung die Trinkwasser-Grundversorgung
von weit über Tausend Anwohnern beherrscht und zur Erzielung maximaler steuerfreier Profite
missbraucht (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 4. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter
städtischer Versorgungsbetriebe vor über 15 Jahren bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
als vorgeblich bevollmächtigter Betreiber der Gartenwasser-Verteilungsanlage einer rechtlich
nicht existenten "Kleingarten-Kolonie Anlage Blankenburg" sich einen Rabatt von 70 % (in Worten:
siebzig Prozent) des regulären Preises für die Abwasser-Entsorgung im Bereich der
Südwest-Siedlung auf einer Fläche von über 950.000 m² erschlichen hat und diesen Rabatt als
"Sprengwasserpauschale" bis heute zur Abschöpfung maximaler steuerfreier Profite nutzt, während
die rechtstreuen Anwohner und Eigentümer in Blankenburg und in der näheren und weiteren Umgebung
mit ihren meist wesentlich größeren Grundstücken lediglich mittels gesondert zuzulassender und
selbstfinanzierter Gartenwasserzähler ihre hohen Kosten für die Abwasserentsorgung in der Regel
um maximal 10-15 % reduzieren können(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 5. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe seit vielen Jahren neben seinen Mitgliedern auch Nachbarn und Nichtmitglieder
mit deren vor Ort wohnenden Familien mittels Androhung der Abtrennung vom Trinkwassernetz
zum Abschluss von Knebelverträgen mit dem Verein nötigt und erpresst, obwohl dem Verein die
gesetzlich geforderte Genehmigung zum Handel mit Lebensmitteln nach gesundheitsrechtlichen
Bestimmungen seit jeher fehlt(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 6. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe trotz Kenntnis der Unzulänglichkeit der Verhältnisse an der
Gartenwasser-Verteilungsanlage (vermehrte Rohrbrüche, sicht- und messbare mangelhafte
Wasserqualität) ungeachtet der erheblichen Gewinnerzielung keine Grundsanierung vornimmt und
seit über 30 Jahren die strengen Gesetze zum Hygiene- und Seuchenschutz unbehelligt ignoriert
und damit die permanente Gesundheitsgefährdung mehrerer Tausend Anwohner - darunter viele
Hochbetagte und Vertreter besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen - leichtfertig in Kauf nimmt(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 7. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter
städtischer Versorgungsbetriebe sich an den alljährlich auftretenden selbstverschuldeten
Rohrbrüchen
(durch unfachmännische Installationen mit ungeeignetem Material) und den dabei auftretenden
Wasserverlusten in erheblichem Umfang bereichert, weil er einerseits hohe Beträge aus
bewilligten Gutschriften der Wasserbetriebe vereinnahmt und sich diese Wasserverlustmengen
zusätzlich noch durch Aufteilung auf alle Mitglieder neben den üblichen Wasserumlagen über
die Jahresabrechnungen bezahlen lässt (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 8. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker und Beamter einzig zum Erhalt der
Macht und der Privilegien seiner begünstigten Funktionäre und Helfershelfer sich der nach
höchstrichterlichen Urteilen bereits im Jahr 2004 rechtskräftig gewordenen Rechtslage verweigert,
nach der die Südwest-Siedlung in Blankenburg bereits zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung am
03.10.1990 keine Kleingartenanlage sondern eine Wohnsiedlung war, und der Verein dessen
ungeachtet im öffentlichen Raum auf einer Fläche von über 950.000 m² mittels Aufstellung
irreführender Beschilderungen und Vereinsschaukästen den Eindruck eines legitimierten
Verwaltungsbereichs in der Zuständigkeit eines Kleingärtnervereins zu vermitteln sucht(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 9. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe einzig zum Erhalt der Macht und der Privilegien seiner begünstigten
Funktionäre und Helfershelfer am Status eines faktisch und rechtlich nicht mehr existenten
Sonderterritoriums in Verwaltung eines Kleingartenvereins zum Schaden unabhängiger Anwohner
festhält, denen der Verlust der Grundrechte als freie Bürger und Eigentümer u. a. wegen des
Versagens der Teilhabe an öffentlich-rechtlicher Grundversorgung mit hygienisch einwandfreiem
Trinkwasser, wegen der Versagung von Aus- und Umbaugenehmigungen für ihre Wohnhäuser sowie ein
enormer Wertverlust der einst erworbenen Immobilien durch ungerechtfertigte Abstufung der
Bodenrichtwerte zugemutet wird (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 10. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe einzig zum Erhalt der Macht und der Privilegien seiner begünstigten
Funktionäre und Helfershelfer alles daran setzt, die Straßen und Wege der Südwest-Siedlung,
die ca. ein Viertel der Fläche von Berlin-Blankenburg einnimmt - willkürlich ohne Rechtsgrund
der freien Nutzung durch die Allgemeinheit zu entziehen, obwohl aus diversen rechtskräftigen
Gerichtsentscheidungen bekannt ist, dass es sich um normale "Erschließungsstraßen einer
Wohnsiedlung" handelt (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 11. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe seit 2011 seine Mitglieder zur satzungsgemäßen Ableistung von bis zu acht
"Pflichtstunden" jährlich mittels illegaler Beschäftigung im Bereich von Straßenbau und sonstigen
Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum einsetzt, diese Tätigkeiten nicht bei den
Berufsgenossenschaften anmeldet und sich per stundengenauer Abrechnung die Arbeiten vom
Bezirksamt bezahlen lässt, ohne die gesetzlich geforderten Sozialabgaben abzuführen
(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 12. - bei den Mitgliedern, die zur satzungsgemäßen Ableistung von jährlich bis zu acht "Pflichtstunden"
illegaler Beschäftigung (z. B. im Straßenbau- und sonstigen Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen
Verkehrsraum) entweder nicht bereit oder nicht in der Lage sind, auf den jeweiligen
Jahresrechnungen Ersatzzahlungen an die Vereinskasse in Höhe von 8,00 Euro pro Stunde einfordert,
aus der dann privilegierte Funktionsträger mittels nach Stunden berechneter
"Aufwandsentschädigungen" steuerfrei entlohnt werden (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 13. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe seit Jahren Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich dem gesetzwidrigen
Diktat des Vereins widersetzen und z. B. ihre Rechte auf staatliche Grundversorgung einfordern,
mit diversen Schikanen drangsaliert (z. B. Entzug von Mülltonnen, permanente Anhebung der Zufahrt
durch illegale Aufschüttungen mit Recycling-Schotter-Granulat durch Hobby-Straßenbauer u. a.
- vgl. LINK --> Fotos und Videos);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 14. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe einzig zum Erhalt der Macht und der Privilegien seiner begünstigten
Funktionäre und Helfershelfer am Status eines faktisch und rechtlich nicht mehr existenten
Sonderterritoriums in Verwaltung eines Kleingartenvereins zum Schaden hunderter Anwohner auf
Eigentumsgrundstücken festhält, deren Lebensqualität u. a. wegen der künstlich aufrecht
erhaltenen Verwahrlosung ganzer Siedlungsbereiche dauerhaft eingeschränkt bleibt, weil u. a.
ein seit der Wiedervereinigung längst überfälliger Ausbau der Infrastruktur (z. B. durch
Asphaltierung der trotz oder wegen der "geförderten" Hobby-Straßenbaumaßnahmen in der gesamten
Südwest-Siedlung extrem heruntergekommenen Schlaglochpisten oder durch Errichtung zwingend
notwendiger Schallschutzwände entlang der Autobahn A-114) wegen des jahrelangen kollusiven
Zusammenwirkens an der Modernisierung nicht interessierter Kräfte dauerhaft
verhindert wird (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 15. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker und Beamter die Initiative
von nachweislich als gemeinnützig anerkannten Anwohnervereinen, die eine eigenfinanzierte
Sanierung des ehemaligen Gashäuschens auf dem seit Jahren ungenutzt verwildernden
Grundstück Schäferstege Nr. 20 zur Einrichtung einer Mahn- und Gedenkstätte für den
"letzten Toten der Berliner Mauer", Winfried Freudenberg (gest. 08.03.1989) anbieten,
zu verhindern sucht, weil offenbar bekannt gewordene
politische Motive der Vereinsführung einer solchen Gedenkstätte vor Ort entgegenstehen
(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 16. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker und Beamter trotz erwiesener
Unrichtigkeit seit Jahren in der Öffentlichkeit irreführend verbreitet, EIGENTÜMER von
sogenannten “Gemeinschaftsanlagen” - wie Straßen, Wegen, Abteilungs-Parzellen sowie des als
“Vereins- bzw. Festwiese” bezeichneten Geländes neben dem unter der Adresse Grünkardinalweg 67
(früher Malchower Weg) bereits seit 1953 nachweisbar angesiedelten Kulturhauses zu sein, welches
irreführend als "Vereinshaus" vereinnahmt und dadurch seit Jahren der Allgemeinheit als letzte
öffentliche Kulturstätte in Blankenburg dauerhaft entzogen wird, obwohl der Verein nachweisbar
lediglich als Pächter bzw. Mieter fungiert und die im Eigentum des Landes stehenden Immobilien
seit Jahrzehnten exklusiv zur Einfluss- und Gewinnmaximierung nutzt (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 17. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker und Beamter das örtliche
Erscheinungsbild zum Leidwesen der übrigen Anwohner und Besucher der Region an den Hauptstraßen
entlang der Blankenburger Bahnhofstraße und der Heinersdorfer Straße durch das illegale Anbringen
von teilweise zerfetzten bemalten Laken und Hauswandschmierereien sowie mit teils professionell
gestalteten hochwertigen Propaganda-Plakaten mit ersichtlich parteipolitisch motivierten
Losungen seit Jahren erheblich verschandelt, deren Herkunft irreführend einer als
"Bürgerinitiative" bezeichneten Gruppe namens "Wir sind Blankenburger und Berliner"
zugewiesen wird, hinter der in Wahrheit aber ein anonym agierender eingetragener Verein als
juristische Person gleichen Namens steckt, der sich ebenfalls zu Unrecht "gemeinnützig" nennt
und dessen Vorstand aus Kleinunternehmern und Mitgliedern einer gewissen Unterstützerpartei mit
allgemein bekannter Affinität zu Immobiliengeschäften sowie aus langjährigen und aktuellen
Funktionsträgern des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." besteht
(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 18. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker und Beamter seit Jahren gemeinsam mit
selbsternannten "Ortsvorstehern" regelmäßig in "Hinterzimmertreffen" aktiv wird, deren
fragwürdiger Einsatz für die legitimen Interessen der Anwohnerschaft von Berlin-Blankenburg
erheblich im Zweifel steht, weil dort nachweislich eine gezielte Ausgrenzung von als gemeinnützig
anerkannten Anwohnervereinen stattfindet und damit eine anhaltende Spaltung der Blankenburger
Zivilgesellschaft forciert wird (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 19. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker und Beamter in Kenntnis der
tatsächlich nicht vorhandenen "Gemeinnützigkeit" unter den Anwohnern vor Ort und im größeren
Umkreis von Berlin-Blankenburg unter dem Vorwand zur Erfüllung von als gemeinnützig anerkannten
Satzungszwecken in der Öffentlichkeit mehrere Spendensammlungen veranstaltet hat und damit u. a. das
Spendenaufkommen bei den regulär vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Vereinen geschmälert
und die tatsächlich auf das Gemeinwohl gerichteten Initiativen seriös wirtschaftender
Wettbewerber in rechtswidriger Weise erheblich behindert hat(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 20. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer
Versorgungsbetriebe das illegal angehäufte Barvermögen u. a. aus den oben beschriebenen
Wirtschaftstätigkeiten des Vereins in den vergangenen Jahrzehnten, welches bei rechtskonformer
Verwendung in die Infrastruktur der Südwest-Siedlung hätte investiert werden können, zu verdeckten
Gewinnausschüttungen verwendet hat, u. a. mit sogenannten "Funktionärsvergnügen" und mit Urlaubsreisen des
engsten Vorstandsvertrauenskreises als sogenannte "Klassenfahrten" deklarierte und unter dem
Ausgabenposten "Veranstaltungskosten" regelmäßig in Höhe von 25.000,00 bis 30.000,00 Euro in die
jährlichen Bilanzen einfließen ließ (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 21. -
unter aktiver Mithilfe und/oder Duldung korrupter Politiker und Beamter nachweislich in Kenntnis
der tatsächlich nicht vorhandenen "kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" mit der Einreichung
manipulierter Steuererklärungen sich u. a. jahrelang der Abgabe der fälligen Mehrwertsteuer und
sämtlicher Sozialabgaben entzogen hat, sich zudem mehrfach die Befreiungen von der
Gewerbesteuer, der Kapitalertragssteuer und der Körperschaftssteuer erschlichen hat sowie auch
nachweislich wiederholt betrügerische Spendenbescheinigungen an Dritte ausgegeben hat -
mithin dem Fiskus die Finanzmittel entzogen hat, die dem rechtstreuen Steuerzahler ggf. durch
Verwendung für überfällige Infrastrukturmaßnahmen (z. B. in der Südwest-Siedlung) hätten zugute
kommen können(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
. Der Verein ist NICHT GEMEINNÜTZIG, soweit er:
- 22. -
im Kreise seiner Funktionäre in den jüngsten Versammlungen bezüglich des unter aktiver Mithilfe
und/oder Duldung korrupter Politiker, Beamter und Mitarbeiter städtischer Versorgungsbetriebe
(u. a. mittels jahrelang praktizierter Steuerhinterziehungen) illegal angehäuften Barvermögens
des Vereins offen über die festgestellten Veruntreuungen im höheren sechsstelligen Bereich und
insbesondere auch über den Wegfall des bis dato erschlichenen “Status der Gemeinnützigkeit”
(s. u.) und den erwarteten Steuernachforderungen für 10 Jahre durch das Finanzamt diskutiert und
somit auch von der immanent vorliegenden Überschuldung bzw. drohenden Insolvenz des Vereins
bereits Kenntnis hat(vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis);
.
.
Zurück zur Begrüßung "Herzlich willkommen in der Anlage Blankenburg", bei der die Betonung auf
die seit Jahren immer wieder zur Täuschung verwendete Formulierung "IN DER ANLAGE"
liegt und nicht etwa, wie es korrekt wäre: beim "Verein GSF e.V." o.ä.
Die derzeit aktiven Vereinsvertreter belegen damit schon auf der Startseite im Internet eindrucksvoll,
dass sie den Kurs der Rechtsverweigerung, der Täuschung und Verblendung der Öffentlichkeit des
ehemaligen Vorstands fortsetzen. Das Festhalten an der irreführenden Behauptung,
es gäbe eine physische "Anlage Blankenburg", in die man bei Bedarf hineingehen
oder -fahren könnte und in der man als Besucher willkommen geheißen werden kann,
beweist die unbeirrt fortgesetzte Verweigerung der Anerkennung geltenden Rechts.
Selbst der anhaltend den GSF e.V. seit Jahren überaus bereitwillig unterstützende Pankower Bürgermeister,
Sören Benn (DIE LINKE) (vgl. auch siehe unten --> LINK "Mauerfall 3.0") musste nach der gutachterlichen Klarstellung durch die Rechtsabteilung
beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) in Frankfurt am Main vom August 2021 zur
Rechtslage einräumen, dass die Bezeichnung "Anlage Blankenburg" beim Bezirksamt Pankow auch nur
als inoffizielles "Ordnungsmerkmal" - vorgeblich zur "Unterscheidung von regulären Kleingarten- oder
Wochenendhaus-Anlagen" - verwendet wird, mithin eine "Anlage" als reguläre
Verwaltungseinheit de facto nicht existiert (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis).
Jeder objektiv urteilende Betrachter kann auch bereits auf den im öffentlichen Raum platzierten
Hinweisschildern erkennen, dass dort NICHT eine "Anlage Blankenburg", sondern ein
Kleingärtnerverein namens "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ausgewiesen wird.
Was wiederum für Verwunderung sorgt, weil die früher hier vermeintlich anzutreffende
Kleingartenanlage nachweislich bereits seit 01.01.2005 nicht mehr existiert (vgl. siehe unten --> LINK zum Inhaltsverzeichnis).
Soweit nun "Anna, Benny und Kent" in ihrer putzigen öffentlichen Bekanntmachung vom 16.07.2022
die völlig zu recht entsetzten ca. 1330 Vereinsmitglieder mit dem Bekenntnis zur
"größtmöglichen Transparenz" auch den Einblick in die Unterlagen des Vereins
anbieten, soweit diese keine "Persönlichkeitsrechte verletzen oder Gegenstand laufender Ermittlungen sind",
verwundert es nicht, dass jedem der potenziellen 1.330 Interessierten nun im Rahmen der monatlich
dreistündigen Vorstandssprechstunde eine "8-Sekunden-Audienz" angeboten wird, um Antworten auf
seine ggf. aufgestauten Fragen zur Gesamtsituation des Vereins zu erhalten...
Aus gegebenem Anlass ergeht daher folgende BEKANNTMACHUNG aus dem Kreise
berechtigter Mitglieder:
Um allen direkt beteiligten Vereinsmitgliedern - unabhängig von den laufenden Ermittlungen -
einen möglichst unverfälschten Einblick in die mittlerweile vielfach im Umlauf befindlichen
umfangreichen Vereinsunterlagen des im Fokus öffentlicher Aufmerksamkeit stehenden "Garten-
und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." zu ermöglichen, steht ab sofort allen Personen,
die ihre Berechtigung der Mitgliedschaft im GSF e.V. glaubwürdig nachweisen können, unter der
Internet-Adresse
der persönliche Zugang zu einer Vielzahl an Dokumenten aus der jüngeren und älteren Geschichte des Vereins
unter Wahrung der Vertraulichkeit und der gesetzlichen Datenschutz- und weiterer Bestimmungen zum
Schutz der Persönlichkeitsrechte zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Eine Voranmeldung mit dem notwendigen Nachweis der Berechtigung unter Angabe von Name, Vorname
und Anschrift nebst der vereinsinternen Lagebezeichnung des Grundstücks in der Südwest-Siedlung
ist ab sofort unter folgender E-Mail-Adresse möglich:
-->
Info@AnlageBlankenburg.de <--
Die Bekanntgabe eines konkreten Termins zur angebotenen öffentlichen Diskussion
über alle
vorbezeichneten und weitere die gesamte Blankenburger Anwohnerschaft interessierenden Fragen,
der vorzugsweise nach Abstimmung mit dem Wirt der Gaststätte "Scheune" als zuständiger
Pächter im Saal des Kulturhauses in der Südwest-Siedlung in Blankenburg im
Grünkardinalweg 67 an einem Wochenende im Monat September stattfinden sollte,
erfolgt - in KÜRZE HIER -
Ende 2. Abschlussbericht
[ Redaktion | 19.07.2022 ]
[ letzte Aktualisierung: 04.08.2022 ]