Berlin-Blankenburg








Chefredaktion/29/05/2020



Chefredaktion arbeitet mit Presseprivilegien

Journalistische Sonderrechte seit dem 29.05.2020 anerkannt!

Das Webportal zum Ortsteil "Mein Berlin-Blankenburg" läuft als vornehmlich auf Lokaljournalismus fokussiertes Medium bereits seit März 2019 mit großem Erfolg. Das journalistische Spektrum reicht von politischen Tagesthemen bis zu allgemein Wissenswertem rund um den beschaulichen Ortsteil Blankenburg im Nordosten Berlins.

Herausgeber des seit 29.05.2020 auch presserechtlich als Telemediendienst* anerkannten Online-Portals unter "Berlin-Blankenburg.de" ist der gemeinnützige Bürgerverein "VABB - Vereinte Anwohner von Berlin-Blankenburg e.V."
[* seit 14.05.2024 nach Geltung des DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)]

Vorausgegangen war eine nach den strengen Vorgaben des Deutschen Presserates erfolgte Prüfung der Voraussetzungen für eine Anerkennung durch die einschlägigen Presseverbände.

Wolfgang Papenbrock (69), ist Chefredakteur von "Mein Berlin-Blankenburg", dessen Gründung er im Jahr 2018 als Leiter des kooperativen Jugendprojektes initiiert hatte. Der frühere Kulturmanager und langjährige Unternehmer hat Wirtschaftsrecht (Fachhochschule Nordhessen) und Rechtswissenschaft an der Berliner Humboldt-Universität studiert. Der Autor und Wissenschaftsjournalist ist anerkanntes Mitglied zweier renommierter Berufsverbände und engagiert sich zudem ehrenamtlich als Vorstandsmitglied in mehreren gemeinnützigen Vereinen. Er ist verheiratet (4 Kinder, 2 Enkel) und lebt seit 1956, mit einigen kurzzeitigen Unterbrechungen, in Berlin-Blankenburg.

Als mit dem "Bundeseinheitlichen Presseausweis" legitimierter Medienvertreter sichert der Chefredakteur die Wahrnehmung der gesetzlich bestimmten Sonderrechte für Journalisten, die sich in Berlin aus dem Berliner Pressegesetz (PresseG BE) und den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Presserecht ergeben. Dazu zählt primär der Auskunftsanspruch gegenüber Behörden, die für erteilte Auskünfte keine Gebühren erheben dürfen.

Der Umfang des journalistischen Auskunftsanspruchs bezieht sich auf alle für die Öffentlichkeit relevanten Themen. Er soll Pressevertretern ihre Aufgabe erleichtern, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass nur der gut informierte Staatsbürger die für seine Meinungsbildung essenziellen Fragen genau abwägen kann und erst dadurch zur Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess befähigt wird.

Das Recht auf Auskunft besteht vorrangig gegenüber klassischen Behörden des Landes und der Kommunen wie Verwaltungen, Bürgermeistern und Ministerien. Ebenso sind alle staatlichen Stellen wie Parlamente und Gerichte auskunftspflichtig.

Eine wichtige Erweiterung des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 entschieden. Seitdem gilt der Anspruch auch gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zum Beispiel im Bereich der Altenpflege, eingesetzt werden. Gemeint sind damit u. a. auch Wasser- und Energieversorger, deren Anteilscheine sich zu über 50 Prozent im Eigentum von Kommunen befinden.

Begrenzt wird die Auskunftspflicht der Behörden allerdings durch Geheimhaltungsverpflichtungen, z. B. durch das Steuer-, Arzt-, oder Beratungsgeheimnis. Die Behörden können die Auskünfte im Einzelfall verweigern, wenn durch die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, oder wenn Vorschriften zur Geheimhaltung entgegenstehen. Ebenso, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt werden würde. In jedem Fall muss die Behörde den Einzelfall prüfen, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, und damit der Auskunftsanspruch der Presse, höher zu bewerten ist, als die oben genannten Gründe.

Der Quellenschutz, insbesondere auch der Schutz von Informanten ist ein weitreichendes Sonderrecht für Journalisten. Es umfasst sowohl ein zivil- als auch ein strafrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht und außerdem ein Beschlagnahmeverbot.

Der legitimierte Journalist gilt vor Gericht als Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser besondere Status gewährt ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und Informationsquelle schützen soll.

Geschützt sind sämtliche Informationen, die in irgendeiner Form den Informanten betreffen. Das können seine Informationen, Mitteilungen und Unterlagen und auch der Inhalt selbst erarbeiteter Materialien sein. Dem Medienvertreter steht im Rahmen seines Zeugnisverweigerungsrechts zudem ein Schutz vor Beschlagnahmung zu. So darf auch der Schriftverkehr zwischen Beschuldigten und Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht sowie diesen von Beschuldigten anvertraute Mitteilungen, nicht beschlagnahmt werden. Dazu zählen ebenso zufällig gefundene Materialien, die möglicherweise auf einen Verrat von Dienstgeheimnissen hindeuten. Pressevertreter sind per Gesetz zudem mit einem erweiterten Abhörschutz ausgestattet (§ 100c Abs. 6 StPO).

Ein besonderes Privileg genießt die Presse auch in Bezug auf die DSGVO. Ein Grund dafür ist, dass Journalisten u. a. die Aufgabe haben, investigativ zu recherchieren und die Öffentlichkeit auch über Missstände zu informieren. Dies kann nur von Erfolg gekrönt sein, wenn sichergestellt ist, dass diejenigen, über die berichtet werden soll, nicht zuvor davon erfahren, weil sie sonst die Recherchen behindern oder gar verhindern könnten. Wenn nämlich die DSGVO uneingeschränkt auch für Pressevertreter gelten würde, dürften Journalisten generell nur über Personen berichten, wenn diese zuvor ihre Einwilligung gegeben haben. Derjenige, über den ein Journalist recherchiert, könnte diesen sogar zur Löschung der Daten zwingen und so auch selbst an interne Informationen herankommen, die der Journalist zuvor in Erfahrung gebracht hat. Der gesetzlich verankerte Quellen- und Informantenschutz wäre demnach gar nicht möglich.

Es gibt daher für Pressevertreter eine Reihe von Ausnahmen von der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), damit die Presse unabhängig arbeiten und ihre Quellen weiterhin schützen kann. Die rechtliche Grundlage dafür ist die in der DSGVO im Artikel 85 benannte Öffnungsklausel, die die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, entsprechende Regelungen zur Sicherung der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken, zu schaffen. Das sogenannte Medienprivileg ist in den einzelnen Landes-Pressegesetzen sowie im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Es entbindet Medienunternehmen von den meisten datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Bis auf wenige rechtliche Einschränkungen dürfen Journalisten demnach - zum Beispiel im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses - recherchieren und berichten, wie sie es für richtig halten, ohne an die DSGVO gebunden zu sein. Sie müssen insbesondere keine Informationen dazu preisgeben, welche konkreten Daten von Dritten sie verarbeiten. Sie müssen auf Anfrage von Betroffenen auch keine Daten löschen und sich auch bezüglich des Datengeheimnisses und der Datensicherheit nicht sklavisch an Vorgaben und Regelungen halten, weil stets vorrangig zu berücksichtigen ist, dass die journalistische Arbeit nicht gefährdet werden darf.

Letztlich müssen aber auch Pressevertreter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die eine Einhaltung des Datenschutzgrundsatzes der „Integrität und Vertraulichkeit“ gewährleisten können. Bei der sachgerechten Abwägung, die auch der Pressevertreter vornehmen muss, bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass die Vorgaben zur Datensicherheit keinesfalls die journalistische Arbeit einschränken dürfen. Der journalistischen Freiheit gebührt im Einzelfall der Vorrang.

Jeder Informant kann sich im Rahmen der oben benannten rechtlichen Grundsätze auf den gesetzlichen Quellenschutz und auf die Einhaltung der ethischen journalistischen Standards nach dem "Pressekodex" des Deutschen Presserates durch die Redaktion von "Mein Berlin-Blankenburg" verlassen.

Für Interessenten steht zur direkten vertraulichen Kontaktaufnahme die folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Chefredaktion@Berlin-Blankenburg.de

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