Berlin-Blankenburg


Blankenburger Gerichts-Report

Zeitgeschehen in Berlin-Blankenburg

Im Spiegel der Justiz
Teil - A -
Aktuelle Urteile und Beschlüsse
zur sog. "Anlage Blankenburg"


STAND JUNI 2026


Willkommen beim Blankenburger Gerichts-Report.
An dieser Stelle dokumentieren wir für alle Interessierte die jüngsten rechtlichen Entwicklungen und Entscheidungen rund um die sogenannte „Anlage Blankenburg“. Die nachfolgende Chronologie bietet Ihnen einen transparenten Überblick über die gerichtlichen Verfahren, Beschlüsse und Urteile der Jahre 2025 und 2026.


Komplex /A/: Eilverfahren auf Unterlassung der angedrohten Wassersperrung (Amtsgerichtliche Erstentscheidung, erfolgreiche Berufung - 7 Antragsteller)

1. Amtsgericht Pankow – Urteil vom 18.02.2026
Az. 7 C 26/26 eV (Verkündungstermin)

Der Tenor:
„1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Kurzkommentar & Zitate: Mit diesem Urteil wies das Amtsgericht Pankow den Eilantrag mehrerer Anwohner des Rostsperlingwegs, Safranammerwegs und Papstfinkwegs gegen den Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." ab. Die Kläger wollten dem Verein gerichtlich untersagen lassen, die Trinkwasserversorgung ihrer Grundstücke einzustellen. Das Amtsgericht verneinte damals sowohl die Eilbedürftigkeit als auch einen automatischen Lieferzwang gegenüber Nichtmitgliedern ohne schriftlichen Vertrag. Es stellte sich jedoch im Nachgang heraus, dass diese erstinstanzliche Sichtweise vom Landgericht komplett revidiert wurde (siehe Folgeschritt).
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des AG-Urteils vom 18.02.2026

2. Landgericht Berlin II – Kartellkammer – Berufungsurteil
Datum: 12.05.2026
Az. 16 S 4/26 Kart (Vorinstanz: AG Pankow, Az. 7 C 26/26 eV)

Der Tenor:
„1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen zu 6) und 7) wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 18.02.2026, Az. 7 C 26/26 eV, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Verfügungsbeklagten wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. 16 O 67/26 Kart) untersagt, die Trinkwasserversorgung der Verfügungsklägerin zu 6) auf dem Wohngrundstück Safranammerweg XX [...] und der Verfügungsklägerin zu 7) auf dem Wohngrundstück Papstfinkweg XX [...], beide in 13129 Berlin, ganz oder teilweise einzustellen, zu unterbrechen oder eine Einstellung bzw. Unterbrechung zu veranlassen.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Kurzkommentar & Zitate: Ein fundamentaler Sieg für die betroffenen Anwohner. Die übergeordnete Kartellkammer des Landgerichts Berlin II stellte unmissverständlich klar: „Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht zurückgewiesen.“ Das Landgericht erteilte der amtsgerichtlichen Sichtweise eine Absage. Eine „gesicherte Trinkwasserversorgung“ sei von überragender Dringlichkeit. Durch die jahrzehntelange Belieferung gegen Entgelt sei ein „vertragsähnlicher Zustand“ entstanden. Die Bewohner seien zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse zwingend auf das Wasser angewiesen. Da der Verein keinerlei konkrete Zahlungsrückstände der Klägerinnen nachweisen konnte, ist eine Versorgungssperre als Druckmittel unzulässig.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Berufungsurteils vom 12.05.2026

3. Amtsgericht Pankow - NEU: Ordnungsmittel-Beschluss
Datum: 10.06.2026

Az. 7 C 26/26 eV [Androhung von Ordnungsmitteln zum Berufungsurteil (s.o.)]

Der Tenor:
Dem Verfügungsbeklagten zu 1) wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 12. Mai 2026, Az. 16 S 4/26 Kart, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Eine Ordnungshaft ist an einem Vorstandsmitglied des Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen.

Kurzkommentar & Zitate: Obwohl der Vorstand des GSF e.V. erklärt hat, sich an die Entscheidung des Landgerichts (Berufungsurteil vom 12.05.2026) zu halten, wurde die Beantragung des Beschlusses zur Androhung von Ordnungsmitteln nicht zuletzt deshalb notwendig, weil der GSF-Verein als Verfügungsbeklagter im Parallelverfahren (16 O 35/26 Kart eV) mehrere rechtskräftige Entscheidungen der Kartellkammer 16 des Landgerichts zur unverzüglichen Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung ignoriert hatte (vgl. s.u. Komplex C).
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Beschlusses vom 10.06.2026


Komplex /B/: Eilverfahren auf Unterlassung der angedrohten Wassersperrung
(Akuter Verbotsschutz gegen angedrohte Sperrungen - 11 Antragsteller)

1. Der Beschluss im Eilverfahren (Ohne mündliche Verhandlung)
Datum: 26.02.2026
Az. 61 O 50/26 Kart eV

Der Tenor:
Dem Verein wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Grundstücke Schwirrammerweg, Wiesenammerweg, Heinersdorfer Straße und Grünkardinalweg zu unterbrechen oder durch Dritte unterbrechen zu lassen.

Kurzkommentar & Zitate: Wegen akuter Dringlichkeit erließ das Gericht diesen Beschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung. Elf Anwohner erzielten damit einen wichtigen Teilerfolg gegen die angedrohten Sperrungen. Das Gericht sah den Anspruch „zumindest unter dem Gesichtspunkt nachvertraglicher Pflichten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB)“ als gegeben an, zumal unter den Betroffenen hochbetagte Bürger und ein Säugling sind.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Beschlusses vom 26.02.2026

2. Das Bestätigungsurteil nach Widerspruch (Nach mündlicher Verhandlung)
Datum: 25.03.2026
Az. 61 O 50/26 Kart eV

Der Tenor:
„1. Die einstweilige Verfügung vom 26. Februar 2026 wird bestätigt.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Kurzkommentar & Zitate: Nachdem der Verein Widerspruch eingelegt hatte, bestätigte die 61. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II ihr Verbot vollumfänglich. Hilfsanträge des Vereins, die Wasserlieferung von Bedingungen (wie Pauschalzahlungen von 300 €) abhängig zu machen, wurden abgewiesen. Das Gericht betonte die elementare Angewiesenheit der Kläger (Senioren mit Pflegestufen, Säugling). Da der Verein auch hier angebliche Zahlungsrückstände nicht konkret nachweisen konnte, blieb die Sperrandrohung als Druckmittel für eine Vertragsunterschrift unzulässig.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Urteils vom 25.03.2026


Komplex /C/: Eil- und Vollstreckungsverfahren der 16. Zivilkammer
(Wiederherstellung der gekappten Wasserversorgung und Beschlüsse zur Vollstreckung)

1. Der Grundbeschluss zur Wiederherstellung
Datum: 05.03.2026
Az. 16 O 35/26 Kart eV

Der Tenor:
Dem Verein wird aufgegeben, die am 03.03.2026 unterbrochene Trinkwasserversorgung zum Grundstück Rostsperlingweg in 13129 Berlin unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses wiederherzustellen.

Kurzkommentar & Zitate: Hier kam es zur Eskalation, da der Verein die Wasserversorgungsleitung vor dem Grundstück im Rostsperlingweg am 03.03.2026 bereits abgetrennt hatte. Fünf Anwohner wehrten sich per Eilantrag. Das Gericht ordnete die sofortige Wiederherstellung an. Da im Haushalt Minderjährige und Menschen mit Behinderungen leben, sei die Versorgung zwingend notwendig. Wirtschaftliche Interessen des Vereins mussten zurücktreten.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Beschlusses vom 05.03.2026

2. Die erste Vollstreckungsentscheidung (Antrag auf Ersatzvornahme)
Datum: 11.03.2026
Az. 16 O 35/26 Kart eV

Der Tenor:
„1. Die Anträge vom 08.03.2026 auf Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.“

Kurzkommentar & Zitate: Weil der Verein die Wasserversorgung trotz des Beschlusses vom 05.03. nicht wieder herstellte, beantragten die Anwohner die Genehmigung, eine Fachfirma auf Kosten des Vereins selbst beauftragen zu dürfen (Ersatzvornahme). Die Kammer wies dies zunächst zurück, da sie den damaligen Behauptungen des Vereinsvorstands glaubte, Arbeiter einer Tiefbaufirma seien von den Anwohnern blockiert und an der Reparatur gehindert worden. (Diese Behauptungen des Vereins wurden jedoch kurz darauf widerlegt, siehe unten Punkt 4). Hier können noch Schadenersatzforderungen i.H.v. 1.624,11 € auf den Verein zukommen.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Beschlusses vom 11.03.2026

3. Das Endurteil im Eilverfahren (Widerspruchsentscheidung)
Datum: 16.03.2026
Az. 16 O 35/26 Kart eV

Der Tenor:
„1. Die einstweilige Verfügung vom 05.03.2026 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Tenor zu 1. nun wie folgt heißt: Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die am 03.03.2026 unterbrochene Trinkwasserversorgung zum Grundstück Rostsperlingweg XX [...] unverzüglich wiederherzustellen und sodann bis einschließlich 30.09.2026 aufrechtzuerhalten.“
2. Die Kosten des Verfahrens [...] werden gegeneinander aufgehoben.“

Kurzkommentar & Zitate: Nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch des Vereins bestätigte das Gericht die Pflicht zur Wiederherstellung im Wege eines Endurteils. Neu aufgenommen wurde eine Befristung der Pflicht bis zum 30.09.2026. Das Gericht betonte das grundrechtlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Bewohner, das über den wirtschaftlichen Interessen des Vereins steht. Die Frist soll den Anwohnern Zeit geben, ggf. eigene Zuleitungen mit den Berliner Wasserbetrieben zu klären.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Endurteils vom 16.03.2026

4. Die zweite Vollstreckungsentscheidung (Die Wendung)
Datum: 20.03.2026
Az. 16 O 35/26 Kart eV

Der Tenor:
„1. Die Antragsteller werden ermächtigt, die dem Schuldner in dem vollstreckbaren Endurteil des LG Berlin II vom 16.03.2026 auferlegte Handlung [...] auf Kosten des Schuldners vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Schuldner hat die Vornahme der Handlung zu dulden.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Kurzkommentar & Zitate: Die entscheidende Wende: Die Anwohner konnten mittels Videoaufnahmen und eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen nachweisen, dass die Behauptungen des Vereins (Sabotage der Sanierungsarbeiten durch die Anwohner) unzutreffend waren. Die Kammer korrigierte sich daraufhin selbst und erteilte den Klägern die Genehmigung zur Ersatzvornahme. Das Gericht hielt ausdrücklich fest: „Insoweit greifen [...] auch die im Beschluss der Kammer vom 11.03.2026 angestellten Erwägungen nicht länger.“ Die Kläger durften somit auf Kosten des Vereins qualifizierte Handwerker beauftragen und erhielten ein gerichtlich verbrieftes Zutrittsrecht zu den Absperreinrichtungen.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Beschlusses vom 20.03.2026


Komplex /D/: Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Wassersperrung

3. Landgericht Berlin II – Kartellkammer 16 – anhängiges Hauptsacheverfahren

Datum: 07.05.2026
Az. 16 O 67/26 Kart
(Vorinstanz: AG Pankow, Klage vom 02.02.2026, Az. 4 C 39/26)

Verfahrensstand:
Das Ruhen des Verfahrens wurde am 07.05.2026 gerichtlich angeordnet. Die Fortsetzung und prozessuale Bereinigung werden von der Klägerseite für die kommende Woche vorbereitet.

Kurzbericht auf Basis des Sitzungsprotokolls: Im ersten mündlichen Verhandlungstermin am 07.05.2026 kam es zu einer prozessualen Besonderheit. Für den beklagten Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." erschien zunächst niemand, sodass die Sitzung unterbrochen werden musste. Nach Wiederaufruf erschien Rechtsanwalt K. und zeigte die Vertretung des Vereins an, woraufhin das Gericht ihm aufgab, die schriftliche Prozessvollmacht binnen zwei Wochen nachzureichen. In der anschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage wies die Kammer darauf hin, dass „derzeit Zweifel an der Begründetheit der Unterlassungsanträge und des Feststellungsantrags bestehen, insbesondere im Hinblick auf deren weite Fassung.“ Um ein prozessual unvorteilhaftes Urteil auf dieser Basis zu vermeiden und Zeit für eine präzisere Überarbeitung der Anträge zu gewinnen, machten die Parteien von einem prozessualen Werkzeug Gebrauch: Beide Seiten erklärten einvernehmlich, im Termin keine Anträge zu stellen. Das Gericht ordnete daraufhin das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251a Abs. 3 Alt. 3 ZPO an.

Ausblick und nächste rechtliche Schritte: Nach Informationen der Klägerseite spitzt sich das Verfahren hinter den Kulissen nun weiter zu: Die vom Anwalt des beklagten Vereins im Nachgang eingereichte Vollmacht soll nach eingehender Prüfung der Klägerseite einen gravierenden formellen Mangel aufweisen. Laut der im Vereinsregister hinterlegten Satzung darf der Verein im Rechtsverkehr nur gemeinschaftlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten werden. Die eingereichte Urkunde wurde jedoch augenscheinlich zweimal von derselben Person – dem stellvertretenden Vorsitzenden Manuel G. – unterzeichnet (einmal mit regulärer Unterschrift und einmal in einer abweichenden Handschrift mit vollem Namensausschrieb). Offenbar, da das zweite von derzeit nur noch zwei regulären Vorstandsmitgliedern dem Vernehmen nach nicht mehr zur Verfügung steht. Da am 07.06.2026 eine Delegiertenversammlung des Vereins mit Vorstandswahlen ansteht, bleibt abzuwarten, wann der Verein wieder rechtswirksam handlungs- und bevollmächtigungsfähig sein wird.
Volltext: LINK: Anonymisierte Fassung des Sitzungsprotokolls vom 07.05.2026

Wir werden zeitnah über den Fortgang dieses bzw. ggf. weiterer Verfahren berichten.

Blankenburger Gerichts-Report

Zeitgeschehen in Berlin-Blankenburg

Im Spiegel der Justiz
Teil - B -
Was kostet der Streit um das Wasser?
Die exklusive Finanzbilanz


Der juristische Konflikt um die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in der „Anlage Blankenburg“ schlägt nicht nur rechtlich hohe Wellen, sondern entwickelt sich auch wirtschaftlich zu einer enormen Belastungsprobe. Doch wer bezahlt am Ende das juristische Tauziehen vor den Berliner Gerichten?

Auf Basis des geltenden Kostenrechts (KostBRÄG 2025) hat die Redaktion des Blankenburger Gerichts-Reports die Kosten aller bisherigen vier Verfahrenskomplexe aus dem ersten Halbjahr 2026 detailliert nachgerechnet. Das Ergebnis zeigt: Bisher wurden Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt über 32.000 Euro ausgelöst.

Hier ist die transparente Aufstellung, wer welche Kosten tragen muss:

Komplex /A/: Das 1. Eilverfahren auf Unterlassung angedrohter Sperrungen
(Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht Pankow und erfolgreiche Berufung vor der Kartellkammer des Landgerichts)

• Streitwert: 7.860,58 € (Maßgebliche Gebührenstufe: 3 Grundstücke bis 3.000 €)
• Beteiligte: 7 Anwohner/3 Grundstücke als Kläger gegen den Verein.

• Kostenentscheidung: Das Landgericht Berlin II hat dem Verein (Verfügungsbeklagten) die Kosten beider Instanzen voll auferlegt.

• Die Kosten im Detail:

o Kläger-Anwalt: 4.977,29 € (inkl. Erhöhungsgebühren für 7 Mandanten und Umsatzsteuer)

o Vereins-Anwalt: 3.409,24 €

o Gerichtskosten: 714,00 € (für beide Instanzen kombiniert)

• Ergebnis für die Anwohner: 0,00 € Belastung. Da das Amtsgerichtsurteil korrigiert wurde, muss der Verein den 7 Anwohnern jeden Cent ihrer Anwalts- und Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstatten.

• Ergebnis für den Verein: Der Verein trägt seine eigenen Anwälte und die der Gegenseite sowie die Gerichtskosten. Gesamtschaden: 9.100,53 €.
Komplex /B/: Das Eilverfahren der 61. Zivilkammer (Kartellkammer)
(Akuter Verbotsschutz gegen angedrohte Sperrungen vor dem Landgericht Berlin II)

• Streitwert: 20.000,00 € (Maßgebliche Gebührenstufe: 5 Grundstücke a 4.000 €)
• Beteiligte: 11 Anwohner/5 Grundstücke als Kläger gegen den Verein (Anwaltszwang).

• Kostenentscheidung: Der Verein trägt die Kosten des Verfahrens vollständig, da das Gericht die Sperrung im Bestätigungsurteil strikt untersagt hat.

Die Kosten im Detail:

o Kläger-Anwalt: 5.309,63 € (inkl. des gesetzlich maximalen Mehrvertretungszuschlags für 11 Personen)

o Vereins-Anwalt: 2.555,53 €

o Gerichtskosten: 588,00 €

• Ergebnis für die Anwohner: 0,00 € Belastung. Auch hier greift die vollständige Erstattungspflicht durch die Gegenseite.

• Ergebnis für den Verein: Der Verein verliert das Verfahren vollumfänglich und muss die Gesamtsumme von 8.453,16 € tragen.
Komplex /C/: Das Eil- und Vollstreckungsverfahren der 16. Zivilkammer
(Wiederherstellung der gekappten Wasserversorgung und juristisches Tauziehen um die Fachfirmen-Ersatzvornahme)

• Streitwert: 15.000,00 € (Maßgebliche Gebührenstufe: bis 16.000 €)
• Beteiligte: 5 Anwohner als Kläger gegen den Verein.

• Kostenentscheidung: Im Eilverfahren wurden die Kosten gegenseitig aufgehoben. Beim 1. Vollstreckungsantrag trugen die Kläger die Kosten. Beim 2. Vollstreckungsantrag trägt der Verein die Kosten.

• Die Kosten im Detail:

o Kläger-Anwalt gesamt: 5.939,53 €

o Vereins-Anwalt gesamt: 2.786,50 €

o Gerichtskosten: 511,50 €

• Das unterm Strich verrechnete Ergebnis:

o Klägerseite (5 Anwohner): Trägt einen Eigenanteil von 3.806,71 €.

o Vereinsseite: Trägt einen Eigenanteil von 6.748,93 €.
Komplex /D/: Das laufende Hauptsacheverfahren (Aktueller Zwischenstand)
(Verfahren zur dauerhaften Klärung, Aktenzeichen 16 O 67/26 Kart, derzeit ruhend)

• Streitwert: 12.000,00 €
• Beteiligte: 4 Anwohner als Kläger gegen den Verein.

• Kostenentscheidung: Da das Verfahren ruht, gibt es noch keine finale Kostenentscheidung.

• Die bisher angefallenen Kosten im Detail:

o Kläger-Anwalt (bisher): 2.605,15 €

o Vereins-Anwalt (bisher): 1.921,85 €

o Gerichtskosten (bisher): 942,00 €

• Ergebnis: Die Summe von 5.469,00 € ist bereits im Topf.
Die große Gesamtabrechnung: Das wirtschaftliche Fazit

Führt man alle vier gerichtlichen Schauplätze des Jahres 2026 in einer einzigen Tabelle zusammen, wird die finanzielle Dimension des Konflikts für beide Seiten sichtbar:


Verfahrenskomplex
Position
Klägeranwalt &
Aufwand (in €)
Vereinsanwalt
(in €)
Gerichtskosten
(in €)
Gesamt-Risiko
(in €)
Komplex /A/
Sperrandrohung
AG & LG-Kammer 16
4.977,29 3.409,24 714,00 9.100,53
Komplex /B/
Sperrandrohung
LG Kammer 61
5.309,63 2.555,53 588,00 8.453,16
Komplex /C/
Wasserkappung &
ZV Kammer 16
5.939,53 2.786,50 511,50 9.237,53
Handwerkerkosten
Wiederanschluss
Rostsperlingweg
Tatsächliche Kosten
der Ersatzvornahme
2.655,67 2.655,67
Komplex /D/
Hauptsacheverfahren
ruhend
2.605,15 1.921,85 942,00 5.469,00
GESAMTSUMME JUSTIZ
& REALE KOSTEN
21.487,27 10.673,12 2.755,50 34.915,87


Wer trägt die wirtschaftliche Last?

1. Die betroffenen Anwohner: Die Strategie, sich gemeinsam und gut organisiert gegen die angedrohten Trinkwasser-Sperrungen zu wehren, hat sich für die Bürger bezahlt gemacht. In den wichtigsten Verfahren (Komplex /A und /B) wurden sie von den Richtern am Landgericht zu 100 % von den Kosten freigesprochen. Die verbleibenden Quoten aus dem akuten Notfall im Rostsperlingweg verteilen sich solidarisch auf die Köpfe der Klägergemeinschaft.

2. Die Vereinskasse des GSF e.V.: Auf den Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." rollt eine immense finanzielle Lawine zu. Allein aus den rechtskräftig verlorenen Eilentscheidungen (Komplex /A/ und /B/) muss der Verein den Klägern 10.979,72 Euro erstatten. Rechnet man die eigenen Anwaltskosten des Vereins (ohne Stundenhonorare), die Gerichtsgebühren und die Quoten aus dem Vollstreckungsverfahren hinzu, beläuft sich der bisherige finanzielle Schaden für den Verein auf 31.969,77 Euro.

Besonders schwer wiegt für die Vereinskasse der Beschluss zur Ersatzvornahme im Rostsperlingweg (Komplex /C/): Die betroffenen Anwohner haben den physischen Wiederanschluss der Trinkwasserversorgungsleitung durch zwei Fachfirma im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen müssen und die Kostenrechnungen von 2.655,67 Euro bereits beglichen. Da diese Summe nun offiziell zur gerichtlichen Kostenfestsetzung gegen den Verein eingereicht wurde, erhöht sich die Gesamtforderung der Betroffenen gegen den GSF e.V. für alle Verfahren zusammen vorerst auf stolze 21.296,65 Euro. Dieses Geld muss der GSF e.V. vollumfänglich aus der Vereinskasse an die geschädigten Anwohner zurückzahlen.

Da diese Summen nun aus Mitgliedsbeiträgen und Rücklagen des Vereins aufzubringen sind, dürfte dieses finanzielle Ergebnis auf der bevorstehenden Delegiertenversammlung am 07.06.2026 für erheblichen Diskussionsstoff sorgen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das erste teure Hauptsacheverfahren (Komplex /D/) gerade erst begonnen hat.

Hinzu kommt noch, dass der Vereinsvorstand bisher nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die Einstweilige Verfügung im verlorenen Eilverfahren der 11 Kläger beim Landgericht (Az. 61 O 50/26 Kart eV) aus dem Urteil vom 25.03.2026 (Komplex /B/) als dauerhafte Regelung gegenüber den Anwohnern anerkennt. Hier stünde ggf. ein weiteres teures Hauptsacheverfahren beim Landgericht an, womit sich die Kosten für den Verein nochmals enorm erhöhen würden.

Wobei noch zu berücksichtigen ist, dass der vom Verein "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." beauftragte und als Spezialist im Kleingartenvereinsrecht geltende Rechtsanwalt K. in der Regel auf Grundlage einer Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von 250 Euro pro Stunde tätig wird. In der oben dargestellten Gesamtabrechnung der Aufwendungen des Vereins sind diese Mehrkosten nicht enthalten, sondern lediglich die regulären Gebührensätze nach KostBRÄG 2025 und dem Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG).

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Weitere Informationen zu diesem Thema auch unter:

- Kriminal-Report
- Es geschah am hellichten Tag
- Behörden-Report
- Finanzamt und Finanzgericht zu Bodenrichtwerten und Grundsteuer
- "Historie der Anlage Blankenburg" mit diversen Rechtsquellen und Nachweisen

Hinweis zur Transparenz: Alle verlinkten Dokumente werden in einer datenschutzkonformen, vollständig anonymisierten Fassung zur Verfügung gestellt, um die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Parteien zu wahren.

Wichtiger Hinweis zur Berichterstattung (Haftungsausschluss)

• Laufende Verfahren: Bei den hier dargestellten Verfahren handelt es sich teilweise um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren) sowie um ein schwebendes Hauptsacheverfahren. Die getroffenen Entscheidungen spiegeln den aktuellen prozessualen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider.
• Keine Rechtsberatung: Die bereitgestellten Kurzkommentare, Analysen und Erläuterungen dienen ausschließlich der neutralen Information der Öffentlichkeit über das Zeitgeschehen in Berlin-Blankenburg. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine solche im Einzelfall nicht ersetzen.
• Haftungsausschluss für Inhalte: Die Redaktion übernimmt keine Gewähr für die absolute Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der von den Parteien vorgetragenen Behauptungen oder der behördlichen Dokumente. Jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der hier bereitgestellten Informationen entstehen, wird ausgeschlossen.
• Quellen und Anonymisierung: Alle Berichte basieren auf offiziellen gerichtlichen Dokumenten. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte betroffener Privatpersonen wurden alle Namen, Anschriften und persönlichen Daten in den verlinkten Dokumenten vollständig anonymisiert.

Hinweise und Rückfragen sind sehr willkommen!
Die Redaktion fragt ggf. gern für Sie nach!
[Wolfgang Papenbrock | Chefredakteur | 24.05.2026]
[letzte Aktualisierung | 13.06.2026]

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